Zahlreiche Sozialdienstleister sind durch behördliche Einschränkungen in ihrer Existenz bedroht. So sind bspw. die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Jobcenter ausgesetzt worden. Und Bildungseinrichtungen sind durch behördliche Anordnung gezwungen zeitweise ihren Betrieb zu schließen.
Die gemeinnützigen Träger insbesondere verfügen häufig nicht über so umfangreiche Rücklagen, um laufende Kosten (Miete, Personal usw.) daraus finanzieren. Das Vergaberecht lässt keine gute Lösung zu. Allenfalls das Zuwendungsrecht ist hier flexibel genug, was aber in den letzten Jahren immer stärker zurückgedrängt wurde.
Gleichzeitig haben die Jobcenter auch ein Interesse daran, dass die „Hartz-IV“-EmpfängerInnen nicht alleine auf sich gestellt sind. So soll telefonische Beratung und Coaching weiterhin ermöglicht werden. Dafür fehlt allerdings bisher die Rechtsgrundlage.
Auf diese Problemanzeigen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zügig reagiert und einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der dieses Problem lösen soll. Im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz sind Hilfen vorgesehen, die mehr sind als die bisher eher pragmatischen „Krücken“. Ob sie tragfähig genug sein werden, wird sich zeigen.
Am 25.3.2020 soll der Entwurf vom Bundestag verabschiedet werden, danach vom Bundesrat am 27.3.2020. Viel Zeit für die Beratung bleibt demnach nicht. Auf der anderen Seite brauchen die Träger sehr schnell die Gewißheit, dass sie weiter arbeiten können.
Hier die wesentlichen Auszüge aus dem Gesetzesentwurf. Wie bei jedem Entwurf in einem Gesetzesverfahren und wie bei jeder Entscheidung im aktuellen Umgang mit SARS-CoV2 kann sich stündlich etwas ändern.
Aktualisierte Datei: hier Fassung, wie vom Bundeskabinett am 24.3.2020 beschlossen
Aktualisiert am 26.3.2020
- In der Gesetzesbegründung der Bundestagsdrucksache 19/18107 vom 24.3.2020 zu §4 in Art. 10 steht, dass der Erstattungsanspruch frühstens drei Monate nach dem Ende des besonderen Sicherstellungsauftrags entsteht. In § 5 zu Art. 10 steht, dass dieser Sicherstellungsauftrag zum 30.9.2020 endet. Demnach würden die Träger die Erstattung erst ab dem 1.1.2021 bekommen.
In der Konsequenz wäre das für viele Träger aktuell keine Hilfe, weil die Erstattung zu spät kommt. - Bei den in § 2 zu Art. 10 in der Gesetzesbegründung erwähnten Rechtsverhältnisse sind Gutscheinmaßnahmen (AVGS, FbW) anscheinend nicht erhalten.
Für Gutschein-Maßnahmen erhalten die Träger demnach wohl nichts.
Aktualisiert am 29.3.2020
Das Wichtigste in Kürze:
Der Bundestag hat dem
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2
(Sozialschutz-Paket)
zugestimmt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in ihrer Stellungnahme im Ausschuss für Arbeit und Soziales auf sozial- und arbeitsmarktpolitische Leerstellen aufmerksam gemacht. Unklar sei z. B., ob Integrationsunternehmen von dem Paket (Art. 10) ausreichend erfasst würden.
Der Bundesrat hat am 27.3.2020 der Bundestagsdrucksache ohne Änderung zugestimmt.
Damit ist die Drucksache Nr. 19/18107 idF vom 24.3.2020 beschlossen.
Aufgrund einer Fülle von unbestimmten Rechtsbegriffen wird gegenwärtig vom Bund versucht, durch eine FAQ-Liste die Auslegung zu steuern.
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