Die Finanzierung der wegfallenden Umsätze und fortlaufenden Kosten bei sozialen Einrichtungen, die wegen des Corona-Virus ihren Betrieb schließen mussten, stellt ein großes Problem dar. Der Bundestag und der Bundesrat haben sehr schnell am 27.3.20202 und 25.3.2020 ein Sozialschutz-Paket beschlossen, das auch die Hilfen für soziale Dienstleister vorsieht. Diese sind im Soziale Dienstleister-Einsatzgesetz geregelt (Art. 10 des Sozialschutz-Pakets).
ad-hoc-Befragung zur Einschätzung des SodEG
Bei der ad-hoc-Befragung geht es um Ihre Einschätzung dieses Gesetzes, welches wegen seiner Förderung und seines Inhaltes neuartig und stellenweise unklar ist.
Ich bitte Sie um Teilnahme an dieser Befragung. Sie dauert nur ein paar Minuten.
Hier geht es zur online-Befragung: https://www.soscisurvey.de/SodEG2020/
Die Ergebnisse dieser Befragung sollen sowohl Verbänden als auch Mandatsträger/-innen und Behörden bereitgestellt werden. Damit können fundierte Impulse für eine erforderliche Nachjustierung des Gesetzes oder seiner Auslegung gegeben werden können. Die Befragung ist freiwillig, vertraulich und anonym (siehe auch Datenschutzerklärung).
Wenn Sie Interesse an den Ergebnissen haben, können Sie am Ende der Befragung oder in einer gesonderten Mail Ihre Mail-Adresse angeben. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an mich.
Gerne können Sie den Link an andere (Träger, Behörden) weiterleiten.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.
Übersicht
- FAQ zum Soziale Dienstleister-Einsatzgesetz
- AGH (aktualisiert am 27.4.20)
- Erklärung zur Erstattung (SodEG)
- Corona und §16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt)
- Downloads (aktualisiert am 27.4.2020)
- support
FAQ zum Soziale Dienstleister-Einsatzgesetz
Aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe legt der Bund eine FAQ-Liste vor, die die gesetzlichen Regelungen konkretisiert und auslegt.
Auch diese FAQ-Liste lässt Fragen offen, die durch die Fortschreibung geklärt werden können.
In den FAQ ist erwähnt, dass eine bestimmte Vertragsart bei der Leistungserbringung nicht erforderlich ist. So gehören auch Auftragsverhältnisses (z. B. Qualifizierungsmaßnahmen) dazu. Demnach sind Träger, die auch Gutscheinmaßnahmen (AVGS, FbW) umsetzen, nun ausdrücklich berücksichtigt.
Inklusionsbetriebe sind von den Regelungen SodEG ebenfalls erfasst.
Zuschüsse können auch rückwirkend mit Beginn der Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbarer Krankheiten (zum 16.3.2020) nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beantragt und gezahlt werden.
Aktualisiert am 9.4.2020: Eine Antragstellung ist rückwirkend bis zum 1. April 2020 möglich (s. Hinweise der BA). Dies steht im Widerspruch zur Aussage des BMAS in den FAQ.
Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG ist keine unmittelbare Einnahmeausfallsicherung. D.h. entgangene Umsätze sind nicht abgedeckt.
Kurzarbeitergeld nach dem SGB III und Zuschüsse nach dem SodEG können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG angerechnet. Bei der Bemessung der Zuschusshöhe sollten die Leistungsträger daher schon eine erste grobe Abschätzung vornehmen, wie hoch der Zufluss an tatsächlich verfügbaren vorrangigen Geldern („bereite Mittel“) ist.
Aktualisiert am 15.4.2020: Bei den Fragen zur nachträglichen Rückerstattung wurden die entsprechenden Aussagen zum Kurzarbeitergeldaus den FAQ vorläufig gestrichen (s. download). Da dies für Träger relevant ist, ist die kommende Überarbeitung zu prüfen.
In 16i-Fällen s. u..
Nachrang SodEG: Die sozialen Dienstleister sollen ihren Bestand nach eigenen Kräften im Rahmen der Möglichkeiten durch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld oder Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen sichern.
AGH
Stand 3.4.2020, aktualisiert: Die AGH bleiben vorläufig auch nach dem 31.3.2020 ausgesetzt, weil es nicht Ziel der AGH sei soziale Infrastrukturen aufrechtzuerhalten, auch wenn sie dem Gemeinwohl dienen. Mehraufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, TN bleiben aber TN. Die Zahlungen an die Träger der AGH wird nach dem SodEG gezahlt. Bescheide haben Bestand.
Aktualisiert am 8.4.2020: Die AGH bleiben ausgesetzt. Nach der aktuellen Weisung ist auch eine Fortführtung in alternativer Weise (z. B. online-Beratung) nicht möglich.
Aktualisiert am 27.4.2020: Die AGH-Teilnehmenden können wieder beschäftigt werden, soweit der Infektionsschutz gesichert ist. Die Träger halten dafür die Maßnahmenkostenpauschale. Dies gilt auch für die sozialpädagogische Begleitung, die weitergeführt werden kann.
Leider ist die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (download siehe unten) zum 30.6.2020 befristet. Eine Befristung bis zum 30.9.2020 hätte unter Umständen für manchen Träger die Beantragung von Leistungen nach dem SodEG erübrigt und für die Jobcenter die Bearbeitung dieser Anträge. Noch wichtigier ist aber die Wirkung auf die Teilnehmenden: im Juni 2020 stellen diese sich erneut die Frage, ob sie am 30.6.20 aufhören müssen und wann es wieder weitergeht. Es wäre gut, wenn bei dieser Gruppe Unsicherheiten soweit als möglich minimiert werden.
Erklärung zur Erstattung (SodEG)
In der Gesetzesbegründung zu §1 Art 10 (SodEG) steht:
Zuschüsse nach diesem Gesetz sind nur dann zu gewähren, wenn die sozialen Dienstleister mit dem Antrag die Erklärung abgeben, dass sie unter Ausschöpfung aller nach den Umständen zumutbaren Möglichkeiten unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. Arbeitsrechtliche Bestimmungen) Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie einsetzbar sind, insbesondere in der Pflege, und in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen (z. B. Die Unterstützung bei Einkäufen, Begleitung bei Arztbesuchen, telefonische Beratung in Alltagsangelegenheiten). Erfordert die Coronavirus SARS-CoV-2 Krise auch Hilfen in anderen Bereichen (z. B. Logistik für die Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), kann die Erklärung auch auf diese Bereiche ausgedehnt werden. In der Erklärung hat der soziale Dienstleister Art und Umfang dieser ihm zumutbaren Möglichkeiten unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen anzuzeigen und seine tatsächliche Einsatzfähigkeit und Einsatzbereitschaft glaubhaft zu machen.
Diese oder eine vergleichbare Erklärung muss zwingend jeder Träger abgeben, wenn er Erstattungen nach dem SodEG erhalten möchte. Das Formular steht im download-Bereich.
Corona und §16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt)
Sind Förderungen nach § 16i SGB II aufgrund der Ausbreitung des Coronavi-
rus vorzeitig zu beenden oder auszusetzen?
Solange die diesen Förderungen zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse fortbestehen und die Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet sind, werden die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse gewährt. Im Übrigen gelten die von den jeweiligen Behörden bzw. vom Arbeitgeber bestimmten Gesundheitspräventionsregelungen im Betrieb. Aktuelle FAQ zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Ausbreitung von Covid19 befinden sich auf der Internetseite des BMAS:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-
auswirkungen.html
Wie ist mit Coaching, Praktika und Weiterbildungen bei § 16i SGB II zu ver-
fahren?
Für das Coaching nach §16 i Absatz 4 sowie Weiterbildungen und Praktika nach Absatz
5 gilt entsprechend der Information der BA vom 19. März 2020, dass diese Maßnahmebestandteile aus Gründen der Fürsorge und des Gesundheitsschutzes zunächst für mindestens 14 Tage bis zum Ende der 13. Kalenderwoche 2020 auszusetzen und den Beginn neuer Maßnahmen für den gleichen Zeitraum zu verschieben sind. Coaching, das beispielsweise alternativ (ohne physische Präsenz) durchgeführt werden (z.B. online, telefonisch, etc.), ist weiterhin möglich.
Sind die Regelungen zum Kurzarbeitergeld für Förderungen nach § 16i
SGB II anwendbar?
Personen in einer nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigung erfüllen die persönlichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes nicht, da mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III) keine voll
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber für den Betrieb Kurzarbeit anordnet oder im
Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder Betriebsschließung?
Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmenden arbeitsfähig
und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB).
Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde.
Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch
wenn sie nicht arbeiten können.
Es besteht die Möglichkeit, den Stundenumfang arbeitsvertraglich anzupassen.
Downloads
SodEG (Gesetzestext)
Hier die FAQ vom April 2020 zum download (bitte beachten: die FAQ werden fortgeschrieben):
Die gelben Markierungen kennzeichnen die Ergänzungen in den FAQ gegenüber der Fassung vom 30.3.2020. Aus den FAQ wurden die Fragen II.5, III.7. zu Inklusionsbetrieben und V.3. zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld herausgenommen. Das BMAS sieht hier Überarbeitungsbedarf.
Hier die FAQ vom 2.6.2020 zum download (bitte beachten: die FAQ werden fortgeschrieben):
Stand 9.4.2020: Informationen zur Weiterführung von Maßnahmen: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/weiterfuehrung-von-massnahmen
Vergabemaßnahmen: Erklärungsvordruck für Vergabemaßnahmen.
Preisverhandelte Maßnahmen: Erklärungsvordruck für Preisverhandelte Maßnahmen. Maßnahmen nach §§ 16f, 16h, 16i SGB II: Erklärungsvordruck für Maßnahmen nach §§ 16f, 16h, 16i SGB II
Gutscheinmaßnahmen: a) Empfehlung der DAkkS an die fachkundigen Stellen.
b) Deckblatt zur Äquivalenzbescheinigung.
Stand 9.4.2020: Wie wird ein Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beantragt? https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/sodeg-sozialdienstleister-einsatzgesetz
support
In eigener Sache: Falls Sie Unterstützung benötigen (Weiterentwicklung von Projekten oder Geschäftsmodellen, Fortbildungen, Fördermittelakquise), stehe ich weiterhin (trotz Corona-Krise) zur Verfügung.
Viel Erfolg.
Freundliche Grüße
Andreas Hammer