Die 99,98-%-Sanktion oder Bescheide über 1 Euro in der Grundsicherung

Die geplanten Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erfahren selektive Aufmerksamkeit. Im Folgenden wird der Blick auf eine Detailregelung gerichtet, die weniger bekannt geworden ist.

Was passiert, wenn man populistische oder populäre (je nach Standpunkt) Kampagnen-Forderungen medial breit gestreut, obgleich sie rechtlich nicht haltbar sind, man aber das nicht offenlegen will? Z. B. bei den 100-%-Sanktionen bei den Leistungsberechtigten im SGB II? Man ignoriert die Probleme und kreiert eine bürokratische Umgehung(slösung).

„Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung, wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 oder des Entzuges des Leistungsanspruches nach § 32a Absatz 1 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.“ (§ 31a Abs. 4; Referentenentwurf, S. 17)

Was bedeutet das?

Es gibt Fallkonstellationen, in denen die geplante 100-%-Sanktion zum Wegfall des Leistungsanspruchs führt. Das ist jetzt bei einer 100-%-Sanktion nicht überraschend.

Was ist die Folge, wenn der Leistungsanspruch wegfällt?

Eine Folge ist, dass die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls entfallen mit der weiteren Konsequenz, dass die betroffenen Leistungsberechtigten nicht mehr versichert sind.

Damit dieser Fall nicht eintritt, erhalten die Leistungsberechtigten 1 Euro bewilligt.

„Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes und der Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung sollen durch Weitergewährung des Leistungsbetrags in Höhe von einem Euro monatlich sichergestellt werden, um eine verwaltungsaufwendige Ab- und Anmeldung der Leistungsbeziehenden durch die Jobcenter zur Kranken- und Pflegeversicherung und das Auflaufen von Beitragsschulden bei der Kranken- und Pflegeversicherung zu verhindern.“ (Referentenentwurf, S. 75)

Die Sanktion beträgt dann für einen Single nicht 100 %, sondern 99,98 % (Regelbedarf minus 1 Euro). Dazu ist dann der extra Aufwand für einen Bewilligungsbescheid erforderlich. Vermutlich ist der monetäre Aufwand dafür höher als 1 Euro.

Mehr Aufwand in Zeiten der Entbürokratisierung.

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