SGB-Reform 2025: Was der aktuelle Entwurf (noch) nicht zeigt

Der Referentenentwurf zur Änderung des SGB II und SGB III (Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) vom 16. Oktober 2025 ist inzwischen zugänglich. Interessant ist dabei nicht nur der Inhalt, sondern auch der Weg an die Öffentlichkeit: Betroffene erhielten den Entwurf nicht direkt, während einige wenige, ausgewählte Medien frühzeitig Einblick bekamen.

Unabhängig von einer inhaltlichen Bewertung lassen sich einige zentrale Punkte hervorheben. Der Entwurf wird sich voraussichtlich noch ändern. Der derzeit bekannte Teil umfasst ausschließlich Regelungen, die keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Ein weiteres Gesetzgebungsverfahren mit den zustimmungspflichtigen Änderungen wird also folgen.

Zudem enthält der aktuelle Entwurf nicht alle Punkte, auf die sich der Koalitionsausschuss am 9. Oktober 2025 geeinigt hat – offenbar war die Zeit dafür zu knapp. Diese Bestandteile sollen im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzt werden. Ebenso könnten Vorschläge der Sozialstaatskommission aufgenommen werden, deren Bericht für Januar 2026 angekündigt ist.

Eine fundierte Bewertung der geplanten Änderungen ist daher erst möglich, wenn alle Teile des Gesetzgebungspakets vorliegen. Schon jetzt zeigt sich jedoch, dass der Entwurf sowohl die Regelungen zu Sanktionen im SGB II als auch das SGB III betrifft. Letzteres deutet darauf hin, dass die Zuständigkeit für unter 25-Jährige von den Jobcentern auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen könnte – ein Vorhaben, das in der Vergangenheit bereits diskutiert wurde. Diese mögliche Zuständigkeitsverschiebung wäre, ähnlich wie der frühere Wechsel bei der Weiterbildung, eine richtungsweisende Entscheidung mit langfristigen Folgen.

Darüber hinaus finden sich im Entwurf auch technische Neuerungen, etwa eine Experimentierklausel für die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterentwicklung der IT im Bereich des SGB II. Den rund 100 zugelassenen kommunalen Trägern wird eine solche Möglichkeit hingegen nicht eingeräumt. Da IT-Strukturen maßgeblich Arbeitsprozesse und Organisationsformen prägen, besitzt diese Regelung erhebliche praktische Tragweite.

Deutlich wird auch, dass der Vermittlungsvorrang nicht in seine alte Form vor Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes zurückgeführt wird. Früher galt: Vermittlung in Arbeit hatte Vorrang vor Qualifizierung oder Maßnahmenteilnahme. Nun lautet die Formel: Vermittlung in Arbeit vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – ein Unterschied, der weit über reine Wortwahl hinausgeht.

In den kommenden Monaten gilt es, die weiteren internen und veröffentlichten Unterlagen zu den geplanten Änderungen kritisch zu prüfen, fachlich zu hinterfragen und konstruktiv mit Verbesserungsvorschlägen zu begleiten.

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Strukturwandel im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein-System: Trends, Ursachen und Handlungsbedarf

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gilt als zentrales Instrument zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Doch aktuelle Daten zeigen einen deutlichen Wandel: weniger Maßnahmevielfalt, sinkende Ausgabezahlen und niedrige Einlösequoten. Der Beitrag analysiert, welche strukturellen Ursachen dahinterstehen – und wo Reformbedarf besteht.

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können gemäß § 45 SGB III durch Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung unterstützen. Ziel ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit sowie die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme.

Im sogenannten Gutscheinverfahren (AVGS) erfolgt die Teilnahmezuweisung über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, der individuell ausgegeben wird. Leistungsberechtigte können mit dem AVGS eine zugelassene Maßnahme und den Träger selbst auswählen.

Entwicklung der Maßnahmearten

Eine Analyse der AVGS nach SGB III und SGB II (ohne zugelassene kommunale Träger) zeigt deutliche Strukturveränderungen (Quelle der Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit). Während in den Jahren 2019 und 2020 noch eine breite Vielfalt von Maßnahmen umgesetzt wurde – darunter Maßnahmen zur Feststellung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Maßnahmen bei Arbeitgebern (sogenannte „Praktika“) sowie zur Stabilisierung von Beschäftigungsaufnahmen –, konzentriert sich das Angebot seit 2022 zunehmend auf wenige Maßnahmearten (siehe auch Träger der privaten Arbeitsvermittlung). Besonders dominierend ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Rückgang der Gutscheinausgabe

Parallel zum thematischen Wandel zeigt sich ein deutlicher Rückgang in der Zahl der ausgegebenen Gutscheine: von über 450.000 im Jahr 2019 auf weniger als 300.000 im Jahr 2024. Für 2025 ist aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung der Jobcenter mit einem weiteren Rückgang zu rechnen. Diese Entwicklung wirft die Frage auf, ob finanzielle Restriktionen zu einer Einschränkung der Förderpraxis geführt haben.

Einlösequoten und strukturelle Hürden

Auffällig bleibt zudem die Diskrepanz zwischen ausgegebenen und eingelösten Gutscheinen. 2024 wurden etwa 300.000 Gutscheine ausgegeben, aber nur rund 200.000 tatsächlich eingelöst. Niedrige Einlösequoten sind kein neues Phänomen, deuten aber auf fortbestehende strukturelle Probleme hin. Mögliche Ursachen reichen von geringen Informations- und Unterstützungsangeboten bis zu mangelnder Passung zwischen Gutscheinen und regional verfügbaren Maßnahmen.

Handlungsbedarf

Die Trends lassen offenen Handlungsbedarf erkennen. Es ist zu prüfen, ob selten genutzte Maßnahmearten – etwa die direkte Vermittlung in Arbeit – noch bedarfsgerecht sind oder ob strukturelle und administrative Hürden ihre Umsetzung erschweren. Ebenso sollte der Rückgang der Gutscheinausgabe im Kontext fiskalischer Sparmaßnahmen analysiert werden.

Eine Reform könnte darauf abzielen, die Einlösung zu erleichtern, Transparenz zu erhöhen und individuelle Unterstützung beim Auswahlprozess zu stärken. Nur so kann der AVGS seine intendierte Rolle als flexibles Instrument der Aktivierung und Vermittlung erfüllen.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gilt als zentrales Instrument zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Doch aktuelle Daten zeigen einen deutlichen Wandel: weniger Maßnahmevielfalt, sinkende Ausgabezahlen und niedrige Einlösequoten. Der Beitrag analysiert, welche strukturellen Ursachen dahinterstehen – und wo Reformbedarf besteht.

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Zuständigkeitswechsel Weiterbildung: Rückgang bei der Bundesagentur für Arbeit um mehr als ein Drittel

Der Gesetzgeber hat den Zuständigkeitswechsel für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für Leistungsberechtigte im Bürgergeld-Bezug verfügt. Seit dem 1.1.2025 ist die Bundesagentur für Arbeit mit dem Rechtskreis SGB III statt der Jobcenter (SGB II) verantwortlich.

Ein Vorher-Nachher-Vergleich zeigt einen deutlichen Rückgang der Zahl der Einritte in FbW (ohne Beschäftigtenqualifizierung).

Vom Januar bis Mai 2024 beträgt der Mittelwert der Einritte rund 7.500 Fälle. Im gleichen Zeitraum für das Jahr 2025 liegt er bei nur noch bei rund 5.600 (Quelle der Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit). Das ist ein Rückgang um 34,1 Prozent.

Die Frage ist, ob die Förderung in 2025 auf das bisherige Niveau angehoben werden wird.

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Eingliederungsleistungen und Effizienz der Jobcenter und Träger


Spätestens im Kontext von „Haushalts-Sparvorschlägen“ und dem Bundestagswahlkampf 2025 wurde von verschiedenen Akteuren Kritik an der Effizienz der deutschen Jobcenter publiziert.
Steigende Verwaltungskosten, insbesondere durch Umschichtungen aus dem Eingliederungstitel, gingen mit sinkenden Vermittlungsquoten einher.
Die Behauptung, dass Umschichtungen den Arbeitslosen Eingliederungsleistungen entziehen und so Integrationen verhindern, bedarf einer Überprüfung.

In einer Untersuchung wird der Frage nachgegangen, inwieweit die Höhe der Ausgaben für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Einfluss auf die Integrationsquote der Jobcenter hat.

Sie gelangt für die Jobcenter mit den Daten für das Jahr 2022 zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Eingliederungskosten je ELB (Kosten) auf die Integrationsquoten (Nutzen) maßgeblich von der Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) abhängt. Die vorliegende Untersuchung zeigt einen negativen Zusammenhang zwischen den Eingliederungskosten je erwerbsfähigem Leistungsberechtigten (ELB) und der Zahl der ELB auf der einen Seite sowie der Integrationsquote eines Jobcenters im Jahr 2022 auf der anderen Seite.

Hammer, A. (2025). Eingliederungsleistungen und Effizienz der Jobcenter und Träger. Einfluss der Ausgaben für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf die Integrationsquote (Working Paper 4/2025). https://doi.org/10.5281/zenodo.17228490

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Steuerliche Änderungen für gemeinnützige Organisationen

Das Bundeskabinett hat das Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen.

Darin sind einige Änderungen zur Gemeinnützigkeit enthalten (Stand 4.9.2025):

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz i 3 Satz 1 AO)
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht 5 zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro der (§ 55 Absatz 1 bei Nummer 5 Satz 4 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)

Die Änderungen sollen spätestens zum 1.1.2026 in Kraft treten.

Es lohnt sich, frühzeitig die Änderungen zu prüfen.

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Überalterung, Sozialstaatskrise?

Eine häufig wiederholte, und gerade im ersten Regierungsjahr der Union-SPD-Koalition intensiv verbreitete Behauptung ist, dass die Gesellschaft in Deutschland überaltert sei. Dies führe zu steigenden Staatsausgaben, weshalb der Sozialstaat (siehe hier ) nicht mehr finanzierbar und Kürzungen unausweichlich wären.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesellschaft nicht überaltert ist. Es fehlt an Nachwuchs, weshalb sie unterjüngt ist.

Die Entwicklung seit 1970 weist einen steigenden Anteil von Personen im Alter von 65 Jahren und mehr an der Gesamtbevölkerung in Deutschland auf (Seniorenquote). Dabei gibt es keine Sprünge, sondern eine kontinuierliche Zunahme (blaue Linie). Im Jahr 1970 betrug die Seniorenquote 12,2 %, im Jahr 2023 geschätzt 21,1 % (alle Zahlen: Statistisches Bundesamt).

Die Staatsquote (einschließlich Sozialleistungen und Sozialversicherung) zeigt seit 1995 (55,2 %; 2023: 48,4 %) einen sinkenden Trend, bei dem lediglich Krisen (z. B. Eurokrise, Corona-Pandemie) eine Ausnahme darstellen.

Betrachtet man die Differenzen der Seniorenquoten (aktuelles Jahr minus Vorjahr bzw. Vor-5-Jahreszeitraum), so war ihr Mittelwert 0,24 Prozentpunkte im gesamten Zeitraum. Die Zunahmen zwischen 2000 und 2010 lagen deutlich höher als in der Zeit danach.

Im Jahr 2006 lag die Änderungsdifferenz der Seniorenquote vier mal so hoch wie in Jahr 2023 (0,63 Prozentpunkte zu 0,15 Prozentpunkte). Die höheren Seniorenquoten sind vor allem auf die gesunkenen Geburtsraten zurückzuführen. Diese stiegen danach wieder an.

Die steigende Seniorenquote hat vermutlich nicht zu einer steigenden Staatsquote beigetragen. Es scheint (Korrelation, keine Kausalität) eher so zu sein, dass unter Berücksichtigung der Autokorrelation der Zeitreihen, die Entwicklung der Staatsquote der Entwicklung der Seniorenquote vorausgeht (und nicht umgekehrt).

Die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) seit 1960 stellt eine kontinuierliche und steile Aufwärtsbewegung dar (Ausnahmen: Eurokrise, Corona-Pandemie). Die gestiegene Seniorenquote scheint hier ohne negativen Einfluss. Seniorinnen und Senioren könnten im Gegenteil als Konsumierende möglicherweise mehr zum BIP-Wachstum beigetragen haben als junge Menschen, die noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung sind  oder am Anfang ihres beruflichen Lebenswegs stehen.

Der zunehmende Seniorenanteil im Besonderen und der (Sozial-) Staatsausgaben im Allgemeinen scheint angesichts der sehr positiven BIP-Entwicklung leistbar zu sein. Der Staat könnte künftig über Steuern mehr als in den letzten Jahren vom Zuwachs des BIP verteilen.

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§16h SGB II: Jugendliche frühzeitiger fördern, Wirksamkeit erhöhen

Ein weiterer Artikel von Andreas Hammer zu § 16h SGB II – schwer erreichbare jungen Menschen – ist im Forum Arbeit, Nr 02_2025 erschienen.

Themen sind u. a.

  • Bestandsentwicklung
  • Teilnahmedauer
  • Ergebnisse zum Verbleib
  • Ausgaben
  • Vorschläge zur Weiterentwicklung

Weitere Literatur zum Thema einschließlich Aufsuchende Arbeit: -> Publikationen

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Referentenentwurf: nach Rechtskreiswechsel künftig keine Leistungen zur Eingliederung für ukrainische Flüchtlinge

Das „Leistungsanpassungsgesetz“ soll den Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete einleiten. Künftig zuwandernde Flüchtlinge sollen keine Leistungen der Jobcenter (Bürgergeld) erhalten, sondern werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) versorgt. Das Ziel besteht darin, die Regelsätze für diese Flüchtlinge zu senken.

Wichtig am Referentenentwurf vom 8. August 2025 ist, was nicht darin steht: Das AsylbLG enthält auch weiterhin keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung. Die Folge der Neuregelung ist, dass ukrainische Flüchtlinge weder nach dem AsylbLG (in der Regel Sozialamt) noch nach der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) bei der Integration in Arbeit gefördert werden.

Zuständigkeit dafür ist dann allein die Bundesagentur für Arbeit, die Leistungen wie Berufsberatung für alle Arbeitssuchenden bereithält. Inwieweit ukrainische Flüchtlinge im Leistungsbezug des AsylbLG aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung gefördert werden, ist der Bundesagentur für Arbeit mehr oder weniger selbst überlassen.

Bei der neuen Regelung handelt es sich um eine Sparmaßnahme, die nicht einmal der Verwaltungsvereinfachung dient. Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen des Koalitionsvertrags der Union-SPD-Regierung, Flüchtlinge schneller einzugliedern. Für die Leistungsberechtigten entsteht eine neue Schnittstelle zur BA, die weniger Erfahrung mit Flüchtlingen hat als die Jobcenter. Und die BA finanziert versicherungsfremde Leistungen aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung. Wenn sie das nicht vorsieht, würden die urkrainischen Flüchtligne künftig keine Unterstzüung bei der Eingliederung bekommen wie z. B. Fortbildung, Lohnkostenzuschüsse.

Die Forderung der Parteivorsitzenden der CSU Söder, alle ukrainischen Flüchtlinge in den Leistungsbezug des AsylbLG zu bringen, ist noch nicht im Referentenentwurf enthalten. Würde diese Forderung umgesetzt, hätte das umfangreiche und weitreichende Folgen für Jobcenter. Unter anderem würde die Mittelausstattung um einen erheblichen Anteil sinken.

Im September 2025 soll über den Gesetzesentwurf entschieden werden.

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Verwaltungskosten und Effizienz der Jobcenter: Welchen Einfluss haben Verwaltungskosten auf die Vermittlungsquote im SGB II?

Spätestens im Kontext von „Haushalts-Sparvorschlägen“ und dem Bundestagswahlkampf 2025 wurde von verschiedenen Akteuren Kritik an der Effizienz der deutschen Jobcenter publiziert. Steigende Verwaltungskosten, insbesondere durch Umschichtungen aus dem Eingliederungstitel, gingen mit sinkenden Vermittlungsquoten einher. Dies scheint nicht zuzutreffen – im Gegenteil gibt es datenbasierte Hinweise, dass steigende Verwaltungskosten mit steigenden Vermittlungsquoten einhergehen können. Die Ergebnisse der Auswertung des Zusammenhangs werden hier (Link für zum download des Working Papers) präsentiert.

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Haushaltsentwurf 2026 für die Jobcenter

Der Bundeshaushaltsentwurf für das Jahr 2026 wurde am 30.7.2025 vom Bundeskabinett beschlossen.

Für das SGB II sind folgende Haushaltsansätze vorgesehen (Stand: 28.7.2025):

Weiterlesen: Haushaltsentwurf 2026 für die Jobcenter

Eingliederungstitel

Für die Jobcenter und Träger spielt der Eingliederungstitel eine wichtige Rolle, da hieraus Maßnahmen für Arbeitslose und Arbeitsuchende finanziert werden. Es ist eine Summe von 4,7 Mrd. Euro geplant. Gegenüber dem Vorjahr ist hier eine Erhöhung von 600 Millionen Euro vorgesehen, zumindest wenn man die Soll-Ansätze im Haushalt zugrunde legt.

Angekündigt war mit dem Haushaltsentwurf 2025 1 Mrd. Euro zusätzlich. Der Bund geht aber von einer geringeren Zahl von Arbeitslosen aufgrund einer konjunkturellen Verbesserung aus. Ob das Wirtschaftswachstum wie prognostiziert kommt, ist offen. Die jüngste Zoll-Vereinbarung zwischen USA und EU sind in der Kalkulation sicher noch nicht berücksichtigt.

Zu beachten ist außerdem, dass die Kosten für die Fort- und Weiterbildung sowie die berufliche Reha im Jahr 2025 anders als im Jahr 2024 von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden (Wechsel der Zuständigkeit zum 1. Januar 2025). Bei der Bewertung dieser Kürzung sollte außerdem berücksichtigt werden, dass die Jobcenter im Jahr 2025 geringere Ausgaben haben werden (im Vergleich zum Vorjahr), da ein Großteil des Haushaltsjahres unter den Bedingungen der vorläufigen Haushaltsführung umgesetzt wird.

Oft schichten Jobcenter Mittel aus dem Eingliederungstitel zu den Verwaltungskosten um, um die Personal- und Sachkosten decken zu können. Dadurch sinkt das verfügbare Budget der Leistungen in Arbeit zusätzlich (s. u.). Diese Umschichtung kann regional unterschiedlich ausfallen.

Die Eingliederungsmittel können – wie in den Vorjahren – durch Übertragung von Ausgabenresten (bis zu 350 Millionen Euro) ins aktuelle Jahr erhöht werden.

Der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) kommt im bisherigen Umfang dazu (bis zu 700 Millionen Euro). Allerdings wurde dies bisher nicht ausgeschöpft. Erwähnenswert ist außerdem, dass der PAT für 2026 weiterhin auf § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) beschränkt bleibt.

Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten werden 2026 auf 5,25 Mrd. Euro angesetzt, der gleiche Betrag wie für 2025. Betrachtet man die Ist-Kosten für 2023 in Höhe von 6,3 Mrd. Euro, so wird auch in den Jahren 2025 und 2026 die Mittelzuweisung für die Verwaltungskosten zu gering sein. Eine Umschichtung zulasten des Eingliederungstitels scheint für das Jahr 2026 wahrscheinlich.

Noch ein Hinweis am Rande: Verwaltungskosten im SGB II beinhalten die Kosten für die Beratung von Arbeitslosen und Arbeitsuchenden und die Personalkosten für ihre Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Der Anteil der Verwaltungskosten im herkömmlichen Sinn ist deutlich kleiner als die Kosten für Beratung.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das BAMF

Der Planungsansatz für Berufsbezogene Deutschsprachförderung durch das BAMF ist mit 450 Mio. Euro für die Jahre 2025 und 2026 gleich.

Mögliche Änderungen

Die im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien angekündigten Änderungen im SGB II sind fiskalisch noch nicht abgebildet,

Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich die Haushaltsansätze noch ändern.

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