Neuer leistender Rehabilitationsträger: Träger der Soldatenversorgung

Mit Wirkung zum 01.01.2025 trat das geänderte Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft. Der Kreis der Rehabilitationsträger wurde um die Bundeswehrverwaltung als Träger der Soldatenentschädigung erweitert.

https://www.bundeswehr.de/de/organisation/personal/seg-interview-5862718

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Gumbels Erbe: Wie ein Statistiker die Weimarer Republik auf den Prüfstand stellte

In der Ausgabe vom 22.3.1924 (also vor rund 100 Jahren) des „Tage-Buch“ veröffentlichte Emil Gumbel den Aufsatz „Mord und Sühne“. In ihm ging er auf die rund 400 politischen Morde der letzten 5 Jahre in der Weimarer Republik ein.

Der Reichsjustizminister hatte in der 394. Sitzung des Reichstags im Dezember 1923 eine Denkschrift (Nr. Ivb, 2598 Gr.) über eine Auswahl dieser politischen Morde vorgelegt. Darunter wurden die Morde an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg und viele andere behandelt. Die Drucklegung dieser Denkschrift, also ein Exemplar für die Abgeordneten, ist gegen die Praxis unterblieben. Die Regierung hatte aber erklärt, dass die Denkschrift erschienen sein.

Gumbel hat dann auf eigene Kosten die Denkschrift abschreiben lassen um sie auszuwerten.

Im Tage-Buch-Aufsatz hat er dann einige Abschnitte veröffentlicht, die anschließend umfangreicher in seinem Buch Die Denkschrift des Reichsjustizministers über „Vier Jahre politischer Mord“ (Hrsg. Emil Julius Gumbel, Malik, Berlin 1924) ausführlicher dokumentiert und kritisch kommentiert.

Auf Basis dieser Denkschrift hat Gumbel dann eine Statistik erstellt. Er zeigte, dass die Weimarer Justiz eine politische Justiz war, und diese auf dem rechten Augen sehr blind.

Hervorzuheben ist, dass Gumbel seine Fachkompetenz als Statistiker (Die nach ihm benannte Gumbel-Verteilung gehört zu den Extremwertverteilungen) genutzt hat. Sein Engagement setzte nicht einfach auf einer Auswertung auf, sondern er ließ auf eigene Kosten die Denkschrift abschreiben, um sie auszuwerten. Und er machte seine Ergebnisse auf populäre Weise publik.

An ihn zu erinnern hat auch Fragen zur Folge:

  • Kann Gumbel heute als Vorbild dienen?
  • Welche Wissenschaftler*innen folgen ihm?
  • Würden heute Wissenschaftler*innen auch selbst eigene Gelder investieren, um von der Regierung und Justiz ungeliebte Themen zu bearbeiten?
  • Wie würde heute eine Auswertung von Gerichtsurteilen ausfallen (insbesondere, wenn man noch Urteile gegen „Klimakleber“ und andere Umwelt aktivist*innen berücksichtigen würde)?
  • Welche Preise sind nach ihm benannt und wie wird er als Pionier der politischen Aufklärung gewürdigt?

Ausführlich zu seinem Leben und Engagement: https://de.wikipedia.org/wiki/Emil_Julius_Gumbel

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Koalitionssondierung zum Bürgergeld

Im Sondierungspapier vom 8.3.2025 der CDU, CSU und SPD gibt es folgende Aussagen zum Bürgergeld (kursiv). Jeweils darunter folgt eine erste Einschätzung.


Das bisherige Bürgergeldsystem gestalten wir zu einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende um. Es muss sichergestellt werden, dass die Jobcenter für die Eingliederung ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt bekommen.

Solche Absichtserklärungen sind seit Jahren bekannt. Die Jobcenter benötigen ausreichend Mittel nicht nur für die Eingliederung, sondern auch für Personal und Sachkosten. Ausreichende Mittel sind gerade das Nötigste.

Wir stärken die Vermittlung in Arbeit. Für die Menschen, die arbeiten können, soll der Vermittlungsvorrang gelten. Diese Menschen müssen schnellstmöglich in Arbeit vermittelt werden.

Der Vermittlungsvorrang, wie er vor dem Bürgergeldgesetz bestanden hat, soll wieder Standard werden. Dabei geht es nicht allein um die vorrangige Vermittlung in Arbeit, sondern auch um die „schnellstmögliche“. Dies hat bisher zur Folge gehabt, dass irgendeine Arbeit schnell angenommen werden musste, ohne dass die Nachhaltigkeit der Integration damit hergestellt werden konnte.

Für diejenigen, die aufgrund von Vermittlungshemmnissen keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden, werden wir vor allem durch Qualifizierung eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen.

Neben einer fehlenden Qualifizierung gibt es weitere Vermittlungshemmnisse wie Alter, Geschlecht, fehlende Kinderbetreuung, Krankheiten, Behinderung usw. Vermittlungshemmnisse sollen vor allem durch Qualifizierung beseitigt werden. Das wird nicht ausreichen. Offen ist, wie die zugesagte Qualifizierung ermöglicht werden sollen, wenn die Jobcenter seit 1.1.2025 hier gar keine Zuständigkeit mehr haben. Vermutlich bleibt die Aussage folgenlos, wenn die Zuständigkeit für Qualifizierung nicht zu den Jobcentern zurückverlagert wird.

Wir werden Vermittlungshürden beseitigen, Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Sinne des Prinzips Fördern und Fordern verschärfen. Bei Menschen, die arbeiten können und wiederholt zumutbare Arbeit verweigern, wird ein vollständiger Leistungsentzug vorgenommen. Für die Verschärfung von Sanktionen werden wir die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachten.

Nach dem das Bundesverfassungsgericht 2019 bestimmte gesetzliche Regelungen zur Sanktion als verfassungswidrig beurteilt hatte, wurden die teilweise zurückgenommenen Sanktionen wieder reaktiviert. Diese sollen nun noch weiter verschärft werden. „Verweigerer“ wirken wie ein Magnet auf manche Parteien. Es wird eine rechtliche Überdehnung und Missachtung des BVerfG-Urteils und eine erneute Verurteilung in Kauf genommen.

Großangelegter Sozialleistungsmissbrauch, im Inland sowie durch im Ausland lebende Menschen, muss beendet werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wollen wir weiter stärken und so härter gegen diejenigen vorgehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder die „schwarz“ arbeiten.

Hier werden Leistungsberechtigte wieder in den Kontext von Sozialleistungsmissbrauch gestellt. Es stellt sich die Frage, warum bisher dieser großangelegte Sozialleistungsmissbrauch nicht beendet wurde. Man müsste stärker gegen „Schwarzarbeitgeber“ vorgehen, aber noch viel stärker Straftaten wie cum-ex-Straftaten verfolgen und zur Verteilung bringen, die einen sehr viel größeren finanziellen Schaden verursacht haben.


Viele soziale Leistungen sind unzureichend aufeinander abgestimmt. Wir wollen Leistungen zusammenfassen und besser aufeinander abstimmen, etwa durch die Zusammenführung durch Wohngeld und Kinderzuschlag. Wir wollen, das – wo immer möglich – Leistungen und Beratung aus einer Hand erbracht werden. Die Prozesse müssen digitalisiert werden.

Das ist Ziel fast jeder Regierung: das Zusammenfassen, bevorzugt durch Digitalisierung, von Leistungen, die man erst selbst als Politik getrennt hat. So ist die Bundesagentur für Arbeit für die Förderung der beruflichen Weiterbildung geworden, auch wenn die zu Fördernden im Rechtskreis SGB II und nicht im SGB III sind. Das Zusammenfassung von Leistungen ist in dieser Hinsicht nicht nur komplex, sondern verlangt von den Politiker*innen ein hohes Maß als Selbstbeschränkung.

Mit fortschreitenden Sondierungen wird klarer, was sich im SGB II und SGB III tun wird. Da das SGB II aus Steuermitteln finanziert wird, ist auch die Haushaltsfrage von Bedeutung. Eine Gegenfinanzierung von Zusagen (ausreichend Mittel zur Eingliederung) aus dem System selbst heraus (mehr Sanktion, mehr Vermittlung, schnellere Vermittlung) hat bisher nicht funktioniert.

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500 Jahre Deutscher Bauernkrieg: Von historischen Kämpfen zu aktuellen Wohnungsfragen

Regenbogenfahne von 1525

Die Zwölf Artikel von Memmingen und ihre Bedeutung

Im Februar 1525 formulierten aufständische Bauern die 12 Memminger Artikel, die als Grundlage des Deutschen Bauernkriegs gelten. Diese Forderungen umfassten unter anderem:

  1. Freie Pfarrerwahl
  2. Abschaffung des Kleinzehnten, kirchliche oder gemeinnützige Verwendung der Großzehnten
  3. Aufhebung der Leibeigenschaft
  4. Freie Jagd und Fischerei
  5. Rückgabe der Wälder
  6. Reduzierung der Frondienste
  7. Einhaltung bestehender Besitzbedingungen
  8. Neufestsetzung der Abgaben an den Grundherren
  9. Feste statt willkürlicher Strafen
  10. Rückgabe der Allmenden
  11. Abschaffung des Todfalls
  12. Bereitschaft zum Verzicht auf Forderungen, die dem Wort Gottes widersprechen

Verbreitet war der Aufstand – die Bundschuh-Bewegung – beispielsweise im Kraichgau, in der Joß Fritz aus Untergrombach wohl die bekannteste Person war.

Bundschuhfahne, 1537

Historischer Kontext und globale Parallelen

Ausgangspunkt dieser Forderungen war das vom Adel zunehmend missachtete „Alte Recht„, ein mündlich überliefertes Rechtssystem. Seit Jahrhunderten bestehende Allmenden wurden enteignet und gemeinschaftliche Weide-, Holzschlag-, Fischerei- oder Jagdrechte beschnitten oder abgeschafft. Gemeindeland wurde durch das “Recht des Stärkeren” (Adel) privatisiert.
Die Allemendeflächen (Wälder, Gewässer) waren die Grundsicherung für die Beherrschten: bei schlechten Ernten oder in Kriegszeiten  könnten sie mit Beeren, Nüssen, Wild oder Fischen überleben. Die Enteignung von Allmenden und die Beschneidung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte bedrohten deshalb die Existenzgrundlage der einfachen Bevölkerung.

Interessanterweise fanden zeitgleich in Mittelamerika ähnliche Umwälzungen statt: Im Februar 1525 wurde der letzte aztekische Herrscher Cuauhtémoc durch Hernán Cortés hingerichtet, und das Milpa-System der Maya, das Ähnlichkeiten mit der Allmende aufwies, wurde zerstört.

Von der Geschichte zur Gegenwart: Die Wohnungskrise

Die Problematik der privatisierten Bodennutzung und -verteilung hat bis heute Bestand. Anders als Arbeitskraft oder Kapital lässt sich Grund und Boden nicht vermehren. Dies führt zu aktuellen Herausforderungen:

  • Steigende Preise für Wohnungskauf und -mieten
  • Versagen des Wohnungsmarktes bei der Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums
  • Privatisierung öffentlichen Grundbesitzes und Wohnungsbestände
  • Steigende Kosten für den Staat durch Unterstützungsleistungen wie Kosten der Unterkunft oder Wohngeld

Aktuelle Initiativen und Lösungsansätze

Als Reaktion auf diese Entwicklungen entstehen Gegenbewegungen:

  • Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ gewann 2021 einen Volksentscheid in Berlin, der die Vergesellschaftung großer Immobilienkonzerne als Option etablierte.
  • Forderungen nach Rekommunalisierung von Flächen werden lauter, um mehr Wohnungen ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitzustellen.

Fazit und Ausblick

Die Parallelen zwischen den historischen Kämpfen um Allmenden und den heutigen Auseinandersetzungen um bezahlbaren Wohnraum sind bemerkenswert. Sie erinnern uns an die fortdauernde Relevanz des Artikels 14 (2) des Grundgesetzes:

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Die Lösung der aktuellen Wohnungskrise erfordert innovative Ansätze, die sowohl die Bedürfnisse der Bevölkerung als auch die komplexen wirtschaftlichen Realitäten berücksichtigen. Der Blick in die Geschichte kann dabei wertvolle Impulse für zukunftsfähige Konzepte liefern.

Beiträge zum Thema Wohnen/Wohnung

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Frauen werden bei der öffentlich geförderten Beschäftigung benachteiligt

Die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt ist noch nicht hergestellt. Dies gilt auf für öffentlich geförderte Beschäftigung, mit der Arbeitslose unterstützt werden können (vgl. auch Öffentlich geförderte Beschäftigung 2016 bis 2020).

Wie groß ist der geschlechtsspezifische Unterschied (gender gap) bei der öffentlich geförderten Beschäftigung?

Weiterlesen: Frauen werden bei der öffentlich geförderten Beschäftigung benachteiligt

Der gender gap wird hier – so mein Vorschlag – anhand von vier Instrumenten für die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gezeigt.

  1. Eingliederungszuschuss, EGZ
  2. Einstiegsgeld bei abhängiger sv-pflichtiger Erwerbstätigkeit, ESG-A
  3. Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, EvL
  4. Teilhabe am Arbeitsmarkt, TaA

Um einen gender gap zu berechnen gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • absolute Differenzen,
  • ratio und
  • relative Differenzen.

Die relativen Differenzen werden in anderen Zusammenhang häufiger als gender gap bezeichnet. Aber auch diesem Ansatz gibt es verschiedene Varianten.

Im folgenden wird zur Berechnung der relative Differenz der Geschlechterunterschiede die folgende Formel eingesetzt:

(Wert der Frauen – Wert der Männer) / Wert der Frauen + Wert der Männer) * 100

Ein hoher negativer Wert deutet auf eine Benachteiligung der Frauen hin, ein hoher positiver Wert auf eine Benachteiligung der Männer. Der Wert 0 entspricht der völligen Gleichheit zwischen den Geschlechtern.

Als Wert zählen die Bestandsfälle der Förderung für jedes Instrument je 1.000 Arbeitslose im Bundesgebiet und Rechtskreis SGB II.

Quelle der Daten. Statistik der Bundsesagentur für Arbeit; eigene Berechnungen

Die Analyse zeigt:

Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung weisen einen gender gap bzw. eine Geschlechtergerechtigkeit zuungunsten der Frauen auf. Dies bedeutet, dass es relativ weniger der vier Förderinstrumente für Frauen gibt als für Männer, was auf eine deutliche geschlechtsspezifische Ungleichheit hinweist. Der größte Unterschied besteht bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen -33,1; vgl. auch Teilhabe für deutsche Männer – Creaming bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen? ; zur Teilhabe am Arbeitsmarkt siehe hier). Die geringste Differenz ist beim Einstiegsgeld zu beobachten (-15,2). Das arithmetische Mittel der aufsummierten Unterschiede des gender gap kann als Index ausgedrückt werden und beträgt -23,1.

Die Unterschiede zwischen den Geschlechtern zeigen einen deutliche Handlungsbedarf zum Abbau der Geschlechterungleichheitbei der öffentlich geförderten Beschäftigung.

In Kürze werde ich in einem ausführlicheren Beitrag die differenziertere Auswertung des geschlechtsspezifischen Unterschied (gender gap) bei der öffentlich geförderte Beschäftigung darstellen.

Weitere Beitrage zur Gruppe der Frauen

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Selbständige in der Grundsicherung: vergessen oder verschont?

Im Jahresdurchschnitt 2023 waren 62.766 Regelleistungs-Bedarfsgemeinschaften (RL-BG) mit mindestens einem selbständig Erwerbstätigen im Leistungsbezug SGB II. Im August 2023 waren es 64.500 selbständig erwerbstätige Leistungsberechtigte (ELB), etwa 7,8% der erwerbstätigen ELB. (in 2022: 8,4%; (siehe auch hier). Der Anteil der selbständigen ELB an den erwerbstätigen ELB ist in Ostdeutschland fast zweimal so hoch wie in Westdeutschland (11,83 % zu 6,62 %; in Weimar: 21,8 %, in Solingen: 1,6%).

Über die Selbständigen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in der Debatte um das Bürgergeld nicht gesprochen. Dabei ist ihre Zahl größer als die der vermeintlichen “Totalverweigerer”. Das ist interessant, dass diejenigen, die dem freien Unternehmertum das Wort reden, hier nicht hinschauen.

Weiterlesen: Selbständige in der Grundsicherung: vergessen oder verschont?

Neben diesem Faktum sind zwei weitere Besonderheiten sind auffällig:


Der monatliche Zahlungsanspruch einer RL-BG mit mindestens einem selbständig Erwerbstätigen beträgt 1.210 Euro in 2023. Teilzeitbeschäftigte (ohne Auszubildende) bekommen weniger ausgezahlt, nämlich 997 Euro. Der Durchschnitt bezogen auf alle RL-BG liegt bei 1.222 Euro und der für abhängig Beschäftigte bei 1132 Euro . Trotz selbständiger Tätigkeit erhält ein Selbständigen-Haushalt rund 80 Euro mehr als abhängig Beschäftigte und nur 11 Euro weniger als der Durchschnitt der BG.

Da stellt sich die Frage, worin die Selbständigkeit besteht.

Eine weitere Auffälligkeit stellt die Dauer des Leistungsbezugs dar.
Im Juni 2024 waren 1.750 erwerbstätige ELB mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 4 Jahre und länger im Leistungsbezug, das entspricht 1,65% aller ELB mit dieser Dauer des Leistungsbezugs. Ihr Anteil an den Selbständigen-ELB beträgt rund 2,7%.
Für diese Gruppe ist das Bürgergeld ein langfristiger Einkommenszuschuss oder Grundeinkommen.
Die Zahl erscheint nicht sehr groß; allein die Tatsache, dass es überhaupt Selbständige gibt, die seit 4 Jahren und länger Bürgergeld beziehen ist nicht nachvollziehbar. Denn auch für sie gilt der Grundsatz des Forderns, dass heißt, es kann ihnen eine abhängige Beschäftigung zugemutet werden, um ihren Hilfebedarf zu reduzieren, wenn die selbständige Tätigkeit dies nicht bewirkt.

Damit ein(e) Selbständige(r) Bürgergeld beziehen kann, muss die selbständige Tätigkeit tragfähig sein und damit in angemessener Zeit den Leistungsbezug dauerhaft beenden oder verringern. Das ergibt sich u. a. aus dem Gesetzestext: § 16c (3) SGB II:

“Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.”

Nach § 16b SGB II scheinen maximal zwei Jahre als angemessen. Dazu gibt es Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Der Bundesrechnungshof moniert, dass die Tragfähigkeit der Selbständigkeit und die Möglichkeit, die Hilfebedürftigkeit damit zu überwinden, zu wenig geprüft und die Selbständigen zu wenig beraten werden.
Selbständigkeit kann bei Einzelnen eine gute Alternative zur abhängigen Beschäftigung darstellen. Diese wird aber seit Wegfall der Ich-AG kaum gefördert.

Selbständige mit mehrjährigen Bürgergeld-Bezug werden im Unterschied zu “Totalverweigerern” entweder vergessen oder verschont – vor allem von jenen, die das Bürgergeld als zu umfangreich kritisieren.

Weitere Beiträge zu Selbständigen

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Habeck, Merz, Scholz und Weidel: Sanktions-, Aktivierungs- und Integrationsquoten in ihren Wahlkreisen

Habeck, Merz, Scholz und Weidel sind die Kanzlerkandidaten der Parteien, die Mitte Februar 2025 über 10 Prozent in den Wahlprognosen für die Bundestagswahl 2025 kommen.

Wie stellen sich ihre Wahlkreise bzw. die mit ihnen am ehesten übereinstimmenden Stadt- und Landkreise in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; „Hartz IV“, Bürgergeld) dar?

alle Daten: Stand 10/2024; Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Und als Tabelle mit Erläuterung der Defintion:

Kanzler-kandidat1KreisSanktions-quote2Aktivierungs-quote3Integrations-quote4
HabeckFlensburg1,1 %10,5 %26,5 %
MerzHochsauerland-kreis0,5 %8,8 %21,6 %
ScholzPotsdam0,7 %4,2 %21,5 %
WeidelBodenseekreis0,5 %4,9 %20,8 %
Zum VergleichBund0,8 %6,8 %20,8 %
  • 1 alphabetische Sortierung nach Nachname; alle Daten: Stand 10/2024; Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
  • 2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens 1 Leistungsminderung/Sanktion
  • 3 Aktivierungsquote von Langzeitleistungsbeziehenden (LZB): Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung ins Verhältnis zum Bestand an LZB.
  • 4 Integrationsquote (K2): Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum.

Ergebnisse im Vergleich

  • Habecks Wahlkreis-Jobcenter hat eine doppelt so hohe Sanktionsquote wie die von Merz und Weidel.
  • Habecks Wahkreis-Jobcenter hat eine deutlich höhere Integrationsquote als die anderen drei Kreise, die nahe bei einander liegen.
  • Die Aktivierungsquote fällt unterschiedlich aus: Flensburg und Hochsauerlandkreis mehr als doppelt so hoch als Potsdam bzw. über dem Bundesdurchschnitt.
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Zeitreihenanalyse von Beschäftigungsübergängen

Wiedereingliederung von Arbeitslosen – das ist das Interesse der Beteiligten am Arbeitsmarkt. Ein Indikator wie gut das gelingt, stellt die Abgangsrate aus Arbeitslosigkeit in Erwerbstätigkeit dar. Die Ab­gangsrate drückt sogleich Chancen für Arbeitslose dar, Arbeitslosigkeit durch Erwerbstätigkeit zu überwinden. Der Beitrag untersucht mit einer Zeitreihen-Analyse die Abgangsraten für die Rechts­kreise SGB II und SGB III und zeigt saisonale Muster sowie den Langzeittrend. Die Trends unterscheiden sich nach Rechtskreis deutlich.

Download der Langfassung:

Weiterlesen mit Auszug

Im folgenden wird nur der Vergleich der Abgangsraten der Rechtskreise SGB II und SGB III dargestellt. In der Langfassung werden die beiden Rechtskreise ausführlich behandelt.

Weiterlesen: Zeitreihenanalyse von Beschäftigungsübergängen

Trends

Zunächst ist im langjährigen Vergleichder beiden Abgangsraten der Niveauunterschied deutlich: die Abgangsrate ist im SGB III etwa 3,5 mal so hoch als im SGB II (14,4 Prozent zu 4,1 Prozent). Dies ist sicherlich durch eine längere Dauer der Arbeitslosigkeit und ähnlichen Faktoren bei den Arbeitslosen im SGB II zu erklären.

Entwicklung: Die Abgangsrate im SGB II ist seit 2010 fallend. Im SGB IIIist sie bis zur Corona-Pandemie mehr oder weniger stabil um danach deutlich zu sinken, um nicht mehr auf die Vor-Pandemie-Werte zurückzukehren.

Es scheint der Rechtskreis SGB III konjunkturreagibler zu sein (Eurokrise, Pandemie, Ukraine-Krieg, Saisonalitäten) zu sein als der Rechtskreis SGB II.

Saisonalitäten

Unterschiede zeigen sich auch in den Saisonalitäten. So ist im SGB II abweichend vom SGB III keine Frühjahrsbelebung erkennbar. Es stellt sich somit die Frage, weshalb die Arbeitslosen im SGB II nicht von der Frühjahrsbelebung profitieren können wie die Arbeitslosen im SGB III, zumal die Herbstbelebung auch im SGB II zu wirken scheint.

Quelle der Daten bis Juni 2024: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; eigene Berevhnungen und Darstellungen

Einflussfaktoren

Für das SGB II scheint ein plausibler Faktor zu Erklärung des sinkenden Trends der Abgangsrate im zunehmenden Anteil von nichtdeutschen Arbeitslosen zu liegen. Andere externe Einflüsse – neben der Pandemie – wie z. B. Änderung der Regeln zur Sanktion, Erwerbsanreize, Änderung der Förderinstrumente usw. im SGB II – wurden nicht offensichtlich.

Im SGB III wird die Corona-Pandemie den größten Einfluss im Zeitverlauf haben.

Fazit und Ausblick

Die Abgangsraten sind ein wichtiger Indikator für die Chancen von Arbeitslosen ihre Arbeitslosig­keit zu beenden.

Seit 2010 zeigt sich ein langfristiger Abwärtstrend der Abgangsraten im SGB II. In den Jahren 2007 bis 2010 lagen Abgangsraten bei über 6 Prozent. Seit 2023 hat sich diese Rate jedoch halbiert und liegt nun unter 3 Prozent. Dies deutet auf eine Verschlechterung der Arbeitsmarktchancen der Arbeitslosen im SGB II hin. Die bisher ergriffenen typischen Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von Ar­beitslosen im SGB II, wie z. B. die Schaffung von stärkeren Anreizen zur Aufnahme einer Erwerbs­tätigkeit, eine intensivere Betreuung u. ä., waren offensichtlich nicht wirksam genug, um den Trend umzukehren.

Offen ist, warum im SGB II die Frühjahrsbelebung im Unterschied zur Herbstbelebung nicht zu höheren Abgangsraten führt. Hier liegt möglicherweise noch ein Integrationspotenzial.

Im Beobachtungszeitraum 2007 bis 2024 zeigt sich für den Rechtskreis SGB III durchgängig das saisonale Muster von Frühjahrs- und Herbstbelebung mit höheren Abgangsraten aus Arbeitslosigkeit in Erwerbstätigkeit. Die Abgangsrate zwischen 2015 und 2019 war von saisonalen Schwankungen abgesehen mehr oder weniger stabil, trotz Zuwanderung in 2015 und Folgejahre. Eine leicht sinkende Arbeitslosenquote SGB III in diesem Zeitraum führt nicht zu steigenden Abgangsraten. Der deutliche Rückgang der Abgangsrate im SGB III seit 2020 ist vermutlich durch die Corona-Pandemie und die Folgen des Ukraine-Krieges gut erklärbar. Auch als die Abgangsrate wieder ansteigt, wird das Vorkrisen-Niveau im Mittel nicht wieder erreicht. Es scheint sich hier möglicherweise ein Strukturbuch in den Daten zu zeigen. Sollte die Arbeitslosenquote SGB III weiter bzw. schneller steigen könnten die Abgangsraten aus Arbeitslosigkeit SGB III in Erwerbstätigkeit wieder sinken. Im letzten Fall wären verstärkt Maßnahmen wie Investitionen gegen eine strukturelle Arbeitslosigkeit zu greifen.

Wichtig wäre die negativen Einflussfaktoren auf den Abwärtstrend zu identifizieren. Dabei geht es nicht nur um einen besseren Mitteleinsatz, sondern auch um die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von Arbeitslosen.

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Lehren für die Beschäftigungsförderung nach 5 Jahren Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungsförderung vor beispiellose Herausforderungen gestellt. Fünf Jahre nach Ausbruch der Krise ist Anlass Bilanz zu ziehen und die wichtigsten Lehren für die Zukunft der Arbeitswelt betrachten.

Weiterlesen: Lehren für die Beschäftigungsförderung nach 5 Jahren Corona-Pandemie

Kurzarbeit als Krisenpuffer

Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes erwies sich als effektives Instrument zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes (Kurzarbeit – Zunahme nicht nur wegen Corona). Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit erreichte die Kurzarbeit im April 2020 mit rund 6 Millionen Beschäftigten ihren Höhepunkt. Diese Maßnahme verhinderte einen drastischeren Anstieg der Arbeitslosigkeit (Corona-Pandemie verschärft Arbeitslosigkeit bei fehlendem Berufsabschluss). Allerdings ist im Rechtskreis SGB III die Abgangsrate von Arbeitslosen in Erwerbstätigkeit nicht mehr auf das Niveau vor der Pandemie zurückgekehrt (Dynamik der Arbeitsmarktintegration: Eine Zeitrei­hen-Analyse der Abgangsraten aus Arbeitslosig­keit für den Rechtskreis SGB III ).

Digitalisierungsschub und neue Arbeitsformen

Auch war der Erwerb von digitalen Kompetenzen um online-Lösungen zu praktizieren, sowohl bei Personal der Arbeitsverwaltung als auch bei Trägern wie auch bei Leistungsberechtigten vor der Pandemie nicht im nötigen Maße gefördert worden, sodass hier sehr schnell Grenzen sichtbar wurden (Hammer, A.: Digitale Kompetenzen von Arbeitslosen und ihre Feststellung. In: Beck, Henkes, Terry (Hrsg.) 2024: Moderne Verwaltung und ihre gesellschaftliche Entwicklung – Interdisziplinäre Perspektiven für angewandte Lehre, Weiterbildung und Forschung, S. 315-328. Baden-Baden). Die Pandemie beschleunigte den digitalen Wandel in der Arbeitswelt. Homeoffice und Videokonferenzen wurden zur Norm. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice von 4% vor der Pandemie auf zeitweise über 30% anstieg. Diese Entwicklung erfordert neue Ansätze in der Beschäftigungsförderung, insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzentwicklung.

Flexibilisierung des Vergaberechts

Die Krise offenbarte die Starrheit des Vergaberechts in Notsituationen. Dies gilt z. B. auch für die Umsetzung vom Maßnahmen der Arbeitsverwaltung während des Lockdowns (Maßnahmenentwicklung während der Corona-Pandemie). Man ist hier auf andere Umgehungslösungen ausgewichen, z. B. durch Umstellung von Präsenz- auf Online- oder Telefonkontakte (Corona und Umgang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen). Für zukünftige Krisen ist eine Anpassung notwendig, um schneller auf Bedarfe reagieren zu können. Ein möglicher Ansatz wäre die Einführung von Notfallklauseln für beschleunigte Verfahren bei der Vergabe arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen.

Soziale Sicherung in der Krise

Für Personen, die ihr Einkommen verloren hatten und nicht in der Arbeitslosenversicherung Ersatzleistungen bekommen konnten (Minijober, und Selbständige; Corona-Auswirkungen wirken stärker auf Erwerbstätigkeit als Arbeitslosenzahlen zeigen), musste das Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung vereinfacht werden. Der vereinfachte Zugang zu Grundsicherungsleistungen war eine wichtige Lehre aus der Pandemie. Diese Erfahrungen sollten genutzt werden, um langfristig ein flexibleres und krisenfesteres System der sozialen Sicherung zu entwickeln.

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Die psychischen Belastungen durch Isolation und Unsicherheit während der Pandemie unterstreichen die Notwendigkeit, psychische Gesundheit stärker in den Fokus der Arbeitsmarktpolitik zu rücken. Präventive Maßnahmen, Teilhabe- und Unterstützungsangebote sollten ausgebaut werden.

Stärkung der kritischen Infrastruktur

Mehr oder weniger unfreiwillig musste eine Diskussion geführt und Entscheidungen herbei geführt werden, was systemrelevant war und was zu einer kritischen Infrastruktur gehört (und deshalb als Einrichtung und Geschäft geöffnet bleiben konnte). Um den Zusammenbruch der Sozialwirtschaft (Pflege, Kita, Beschäftigungsträger usw.) zu verhindern bzw. ein Minimum an sozialen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, wurde das Sozialdienstleistereinsatz-Gesetzes (SodEG) befristet eingeführt. Damit wurde eine völlig neue Form der öffentlichen Förderung von Einrichtungen und Träger eingeführt und ihnen eine Kompensationszahlung für ihren Einsatz in der Pandemie gewährt (Umfrage-Ergebnisse zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz).

Dieses Gesetz kann als eine intelligente Lösung gesehen werden, die grundsätzlich – also unabhängig von einer Pandemie – als Sicherstellung einer kritischen Infrastruktur ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt werden könnte. Es bietet Ansatzpunkte für ein dauerhaftes Modell zur Stärkung der kritischen sozialen Infrastruktur.

Fazit und Ausblick

Die Corona-Pandemie hat die Notwendigkeit einer krisenfesten und flexiblen Beschäftigungsförderung deutlich gemacht. Zentrale Lehren sind:

1. Stärkung der digitalen Kompetenzen in allen Bereichen der Arbeitswelt im besonderen und von beruflicher Bildung im allgemeinen

2. Flexibilisierung des Vergaberechts für Krisenzeiten

3. Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme

4. Integration von Homeoffice und flexiblen Arbeitsmodellen in die Regelstrukturen sowie Ausbau der Kinderbetreuung

5. Verstärkte Berücksichtigung der psychischen Gesundheit in der Arbeitsmarktpolitik

6. Verankerung sozialpolitischer Ansprüche sowie Gewährleistung einer sozialen Demokratie in Krisen

Um für zukünftige Krisen gewappnet zu sein, müssen diese Erkenntnisse in konkrete politische Maßnahmen umgesetzt werden. So kann eine resiliente und zukunftsfähige Beschäftigungsförderung besser gewährleistet werden.

Meine Beiträge zur Pandemie

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Welche Parteien wählen Arbeitslose?

Mehrere Studien haben einen signifikanten Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Wahlverhalten in Deutschland aufgezeigt. So besteht ein starker negativer Zusammenhang zwischen der Arbeitslosenquote und der Wahlbeteiligung. In Gebieten mit höherer Arbeitslosigkeit ist die Wahlbeteiligung deutlich geringer. Dies ist ein Hinweis auf soziale Spaltung und Ausschluss von Arbeitslosen von der politischen Partizipation. Dies kann zu einer Unterrepräsentation ihrer Interessen im politischen Prozess führen und das Vertrauen in die Demokratie schwächen (vgl. auch Bekämpfung von Arbeitslosigkeit: Wichtigkeit und Beurteilung der Arbeit der Bundesregierung).

Aber welche Parteien wählen Arbeitslose?

Weiterlesen: Welche Parteien wählen Arbeitslose?

Das ist weniger gut erforscht. Typische Umfragen in Deutschland erheben Daten bei 1.000 bis 1.500 Personen. Diese werden oft „repräsentativ“ genannt, wonach sie die Bevölkerungsstruktur abbilden würden. Bei einer Arbeitslosenquote von beispielsweise 6 Prozent, wären 60 Arbeitslose von 1000 Befragten in einer Wahl- oder Bevölkerungsumfrage zu erwarten. Da sich die Arbeitslosigkeit nur auf Personen im erwerbsfähigen Alter bezieht (grob 15 bis 65 Jahre), sind in einer Wahl- oder Bevölkerungsumfrage mit 1.000 Befragten noch weniger als 60 zu erwarten, da in der Umfrage auch Personen im Rentenalter erfasst werden. Für Aussagen zur Bundestagswahl müssten dann noch ausländische Staatsangehörige ohne Wahlberechtigung unter den Arbeitslosen ausgeschlossen werden.

Aus einer Befragung, die schließlich rund 50 Personen umfasst, lassen sich aufgrund der kleinen Größe keine Analysen für Subgruppen erstellen. Man könnte weder nach Merkmalen wie Ost- und Westdeutschland, Stadt-/Land, nach Parteien oder Geschlecht auswerten.
Hier ein Beispiel mit Daten einer Umfrage (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Berlin (2024). Zukunft der Arbeit (Juni 2023). GESIS, Köln. ZA8718 Datenfile Version 1.0.0, https://doi.org/10.4232/1.14222). Dafür wurden 1.015 Personen befragt. Eingeschlossen waren rund 34 Arbeitslose (einschließlich sog. 1-Euro-Jobber, Teilnehmende von Arbeitsgelegenheiten gemäß SGB II). Gefragt wurde unter anderem „Welche Partei ist Ihnen derzeit am sympathischsten?“ Damit ist es unerheblich, ob die Befragen wählen gehen oder nicht. Die Parteipräferenzen der Arbeitslosen zeigt das Diagramm (absolute Zahlen gewichtet; eigene Berechnung).

Zahl der Arbeitslosen nach Parteipräferenz Juni 2023; eigene Berechnungen

Um mehr darüber zu erfahren, welche Parteien Arbeitslose in Deutschland wählen oder wählen würden, müsste die Stichprobe deutlich größer sein. Dieser Aufwand mehrere Tausend Personen zu befragen, wird in der Regel nicht gemacht (allenfalls für Umfragen zu Bundestagswahlen am Wahltag, weil hier die Genauigkeit der Prognosen wichtig ist).

Und so bleiben Arbeitslose bei diesem und vielen anderen Themen in Bevölkerungsumfragen unsichtbar. Denn es lassen sich nicht nur zu Wahlen kaum Aussagen treffen, sondern zu allen anderen Themen (z. B. Klimawandel, Sozialstaat, Flüchtlinge, Bürgergeld, Wirtschaft usw.) in Bevölkerungsumfragen gleichfalls nicht.

Die Datenlage könnte z. B. durch gezielte „Überrepräsentierung“ von Arbeitslosen in Umfragen verbessert werden. Dadurch würde man besser ihre Einstellungen kennen.

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