Der Vermittlungsvorrang (Vorrang von Arbeit vor Fördermaßnahme) besteht aktuell in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mit der Einschränkung, dass eine fehlende Ausbildung einen Hinweis gibt, eine Qualifizierung zu fördern.
Im Referentenentwurf des 13. Änderungsgesetzes zum SGB II wird der Vermittlungsvorrang wieder restriktiver. Künftig soll die Vermittlung in Arbeit Vorrang vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben. Davon soll abgewichen werden können:
„Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ (§ 3a Referentenentwurf)
Begründet wird dies nicht weiter.
Das Wort „erfolgversprechender“ scheint auf den ersten Blick sinnvoll, denn Erfolg ist etwas positives.
Allerdings wirft das unbestimmte Wort Fragen auf:
- Wessen Erfolg ist gemeint (Staat, Arbeitgeber, Jobcenter, Integrationsfachkraft, Leistungsberechtigter, Kombination)?
- Was ist Erfolg? Schnelle Vermittlung? Nachhaltige Vermittlung? Vermittlung in Arbeit versus Ausbildung?
- Wie wird der Erfolg gemessen?
„Erfolgversprechender“ verlangt von den Vermittlungsfachkräften mehr Aufwand im Vergleich zur aktuellen Regelung:
- „Erfolgversprechender“ verlangt von den Vermittlungsfachkräften Prognosen zu erstellen:
- Wie (groß, nachhaltig, schnell usw.) ist der Erfolg bei einer unmittelbaren Vermittlung eines Leistungsberechtigten?
- Wie (groß, nachhaltig, schnell usw.) ist der Erfolg bei einer indirekten Vermittlung eines Leistungsberechtigten und zwar nach einer Fördermaßnahme? Letzters schließt die Prognose über das Ergebnis der Teilnahme an der Fördermaßnahme ein.
- Die erfolgversprechendere Prognose ist zu wählen und diese Entscheidung hinsichtlich ihres Zustandekommens für mögliche Rechtsstreitigkeiten zu begründen und zu dokumentieren. Eine Beteiligung der Leistungsberechtigten bei der Erstellung der Prognosen ist nicht vorgesehen.
- Eine zusätzliche Begründung durch die Fachkräfte muss dann noch erfolgen, wenn die Leistungsberechtigten über 30 Jahre alt sind.
Bleibt es bei der Formulierung des § 3a SGB II, wird man beobachten müssen, ob und wie häufig von der Ausnahme des Vorrangs Gebrauch gemacht wird.
Mehr Aufwand in Zeiten der Entbürokratisierung.
