Das Teilhabechancengesetz soll Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden eine bessere Teilhabe gewährleisten. Allerdings nicht für alle. Man muss in der Regel mindestens sechs Jahre (mit Ausnahmen fünf Jahre) Leistungen des Jobcenter erhalten haben und darf in der Zeit nur kurz gearbeitet haben.
Zum Ende des Gesetzgebungsverfahren hin wurde noch eine Ausnahme für Teilnehmende des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsplatz sowie für Geförderte nach §16e SGB II alte Fassung (Förderung von Arbeitsverhältnissen) in das Teilhabechancengesetz eingefügt.
Weiterhin nicht berücksichtigt sind Teilnehmende des Bundesprogramms zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, das von der Bundesregierung als ein Bezugspunkt im Teilhabechancengesetz genannt wurde. Das ist nicht schlüssig.
Aber es gibt weitere Leistungsberechtigte, die nicht nach §16i SGB II (Soziale Teilhabe) gefördert werden dürfen. Es ist zwar nur eine kleine Zahl, aber der Förderausschluss ist grundsätzlich fachlich fragwürdig.
Es geht um die Geförderten, die im Rahmen des §16e SGB II (alte Fassung) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben. Sie werden nämlich durch die Agentur für Arbeit betreut. Das heißt, dass selbst wenn nach Ende der Förderung gemäß §16e SGB II (alte Fassung) diese Personen ergänzend Leistungen vom Jobcenter bekommen (Arbeitslosengeld-„Aufstocker“), werden sie hinsichtlich der Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit betreut. Das wurde mit dem sog. „Rechtsvereinfachungsgesetz“ zum 1.1.2017 wirksam. Demnach kann die Agentur für Arbeit für die Arbeitslosengeld-Aufstockenden nicht auf SGB-II-Instrumente zugreifen, sondern nur auf die im SGB III. In der Konsequenz können diese Leistungsberechtigten die für sie geschaffene Ausnahmeregelung im Teilhabechancengesetz gar nicht nutzen.
Im SGB III gibt es keine vergleichbaren Förderinstrumente. Was werden die Agenturen für Arbeit diesen Leistungsberechtigten anbieten?
Wurde jemand nach §16e SGB II alte Fassung nur kurz gefördert, sodass keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde, dann ist eine Förderung nach §16i SGB II möglich. Ein (1) Tag mehr oder weniger bei der Anwartschaft entscheidet dann, ob die gesetzliche Ausnahmeregelung greift oder nicht. Fachlich und inhaltlich und aus Sicht der Leistungsberechtigten ist das nicht nachvollziehbar und den Betroffenen vemutlich kaum erklärbar.
Der Gesetzgeber sollte hier sehr schnell nachbessern oder den Betroffenen eine Alternative anbieten.
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