Stehen sog. 1-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II) schon seit Jahren in der Diskussion der Arbeitsmarktpolitik als Förderinstrument, sind zum 1.8.2016 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen als Arbeitsgelegenheiten nach § 5a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinzugekommen. Weniger in der öffentlichen Wahrnehmung finden sich die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG. Diese existieren ebenfalls schon seit Jahren. Dieser Instrumententyp soll im folgenden beleuchtet werden.
Fortsetzung des 1. Teils und 2. Teils mit den Kosten der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG.
4. Kosten der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
Die Bruttoausgaben für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG betrugen im Jahr 2014 8.745.879 Euro und im Jahr 2015 15.358.560 Euro. Die Steigerung von 2014 nach 2015 betrug 75,6% . Die Steigerung fiel je nach Bundesland unterschiedlich groß aus: in Sachsen war sie besonders groß und in Bremen und dem Saarland besonders klein. Für Hamburg sind keine Werte ausgewiesen.
Interessant ist der Vergleich der Bruttoausgaben für Arbeitsgelegenheiten als Anteil an allen Ausgaben für Asylbewerberleistungen. Der bundesweite Durchschnitt lag bei 0,29% im Jahr 2015. Im Jahr 2014 lag er mit 0,36% höher. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern sind sehr groß. Im Jahr 2015 war der Anteil in Baden-Württemberg acht mal so hoch wie in Berlin. Dies lässt auf unterschiedliche politische Gestaltungen schließen und hat nichts mit der Rechtslage zu tun. Mit Ansteigen der Flüchtlingszahlen wurden der durchschnittliche relative Anteil der Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten an den Asylbewerberleistungen reduziert. In Sachsen, Bremen, Hessen und Niedersachsen wuchs dagegen der Anteil, wenn auch von einem niedrigen Niveau aus.
Die AGH-Kosten pro Teilnehmer/in betrugen 2014 4.028 Euro und im Jahr 2015 waren es 4.200 Euro. Die Kosten pro Teilnehmer/in stiegen um 4,3% im Jahr 2014 zum Jahr 2015.
5. Fazit
Die Arbeitsgelegenheiten gem. §5 Asylbewerberleistungsgesetz sind weitgehend unbeachtet in der öffentlichen Wahrnehmung. Das wird im Vergleich zu anderen Maßnahmentypen wie den Arbeitsgelegenheiten gemäß dem SGB II und den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen mit den geringeren Fallzahlen zusammenhängen.
Es ist anzunehmen, das der gesetzlichen Bereitstellungspflicht nicht nachgekommen wurde. Die regionalen Unterschiede sind sehr groß und lassen verschiedene Politikstrategien bei der Umsetzung des Gesetzes vermuten.
Da Maßnahmeträger häufig keine oder nur geringe Maßnahmekosten erstattet bekommen haben, entwickelte sich hier für sie kein Geschäftsmodell, zumal die Integration in Arbeit kein Ziel dieses Instruments ist. Es ist anzunehmen, dass die Maßnahmeträger künftig eher die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen einsetzen werden, da ihnen hier Maßnahmekostenpauschalen von bis zu 250 Euro pro Teilnehmende im Monat als Zuschuss gewährt werden.
Teilnehmende in Arbeitsgelegenheiten sind typischerweise
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männlich,
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im erwerbsfähigen Alter,
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Haushaltsvorstand,
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leben in einer Gemeinschaftsunterkunft und
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haben eine Aufenthaltsgestattung.
Zwar wurde absolut die Zahl der Arbeitsgelegenheiten im Jahr 2015 gegenüber 2014 deutlich auf 3.656 gesteigert, allerdings von einem geringen Niveau aus. Gleichzeitig sank der Anteil der Bruttoausgaben für Arbeitsgelegenheiten im gleichen Zeitraum auf 0,29%. Die Kosten pro Teilnehmer/in von 4.200 Euro wurden leicht gesteigert.
Durch die Einführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen wird die Bereitstellungspflicht von Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG voraussichtlich noch weniger als bisher umgesetzt werden. Das Instrument nach § 5 AsylbLG wird vermutlich in der Ko-Existenz zu Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen an Bedeutung verlieren.