Eine Auswertung der Zahl der Alleinerziehenden mit Leistungsbezug im SGB II (sog. „Hartz IV“) differenziert nach Staatsangehörigkeit zeigt, das die Zahl der deutschen alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) unter ihnen seit 2010 kontinuierlich fällt.
Der Rückgang beträgt rund 87.700 ELB zwischen 2010 und 2017 (2010: 516.340; 2017: 428.623). Zeitgleich stieg die Anzahl der alleinerziehenden ELB mit ausländischer Staatsangehörigkeit um rund 40.400. Insgesamt nahm die Zahl der alleinerziehenden ELB um ca. 48.200 ab.
Quelle: Bundestagsdrucksache 19/3463 (neu); eigene Darstellung
Auffällig sind dabei die regionalen Unterschiede. Bundesweit gibt es etwa viermal so viele deutsche alleinerziehende ELB wie Ausländische. In einigen wenigen Kreisen zeigt sich in 2017 eine Abweichung. So überwiegt beispielsweise in Stuttgart (s. Grafik) und München die Zahl der ausländischen Alleinerziehenden die der Deutschen.
Gründe für die bundessweite oder regionale Entwicklung lassen sich aus den Daten alleine nicht ableiten.
Festhalten lässt sich zumindest, dass Alleinerziehen auch bei ausländischen ELB häufiger vorkommt. Dies hat sicherlich Auswirkungen auf die Beratungsarbeit in Jobcentern und anderen Einrichtungen.
Das Handwerk sucht nach Ausbildungsinteressierten. Das Handwerk sei offen für alle. Ein neuer Versuch startet die Handwerkskammer Stuttgart. Mit einer Werbetasche, die auf die Internetseite http://www.azubiTV.de verweist. Im Impressum steht die HWK Stuttgart eingetragen.
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Soll der Spruch auf der Tasche Frauen für das Handwerk interessieren oder davor bewahren? Sollten Konditorinnnen und Mütter sich beschweren?
Wahrscheinlich war es wie immer nicht so gemeint…
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Die Zahl der Alleinerziehenden mit Kindern unter 18 Jahren ist in 20 Jahren – von 1996 bis 2017 – um rund 245.000 gestiegen. Seit 2015 ist die Zahl rückläufig. Einen ähnlichen Rückgang gab es 2006, der 2011 beendet wurde.
Die Erwerbsquote ist der Anteil der alleinerziehenden Erwerbspersonen an allen Alleinerziehenden. Erwerbspersonen sind sowohl Erwerbstätige als auch Erwerbslose. Um als „erwerbstätig“ zu gelten, reicht eine bezahlte Arbeitsstunde in den letzten vier Wochen vor der Befragung (Mikrozensus; ILO-Konzept) aus. Dazu zählen auch Alleinerziehende im Mutterschutz oder in Elternzeit.
Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsmarkt für Alleinerziehende 2017
Die Erwerbsquote der Alleinerziehenden ist zwischen 1966 und 2006 kontinuierlich (mit Ausnahme des Jahres 2000) gestiegen, von 75,5% auf 82,4%. Seit dem sinkt die Erwerbsquote ebenfalls kontinuierlich (Ausnahme 2011) auf nun 79,1% in 2017 (letzt verfügbarer Wert). Sie liegt nun auf dem Niveau, welches um 2001 gezählt wurde.
Der Rückgang der Erwerbsquote ist angesichts zahlreicher Programme und Initiativen zugunsten der Integration von Alleinerziehenden in den Arbeitsmarkt auffällig. Zudem wurde 2008 das Unterhaltsrecht für Scheidungsfälle geändert, wonach die Erwerbsobliegenheiten der Geschiedenen ausgedehnt wurden. Demnach sollte die Erwerbsquote nach 2008 eher steigen.
Welche Faktoren könnten den Rückgang erklären?
Ein Grund könnte ein neuer Hochrechnungsrahmen sein, der ab 2011 eingesetzt wurde. Es ist allerdings unwahrscheinlich, dass diese Veränderung eine so große Absenkung bewirkt hat. Ein andere Punkt ist die Berechnung der dargestellten Jahreswerte. Bis 2004 bezogen sich die Werte auf März, April oder Mai. Ab 2005 handelt es sich um Jahresdurchschnittswerte. Das schränkt den Vergleich der Zahlen vor und nach 2005 ein, erklärt aber nicht den Anstieg in den ersten und den Rückgang der letzten 10 Jahre.
Vermutlich sinkt die Erwerbsquote seit 2006, weil die Zahl der Alleinerziehenden stärker gestiegen ist als die Zahl der alleinerziehenden Erwerbspersonen. Das könnte dann auf Hürden bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinweisen. Ob die Einführung des SGB II ab 2005 einen Einfluss hat, lässt sich mit diesen Daten alleine nicht erklären.
Damit Alleinerziehende nicht in ihrer Erwerbsneigung eingeschränkt werden, wäre eine vertiefte Analyse des Rückgangs der Erwerbsquote von Alleinerziehenden nützlich, um – falls erforderlich – intervenieren zu können.
Beim ESF-Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, dem Vorgänger des aktuellen §16e SGB II, war Coaching regulärer Bestandteil für die teilnehmenden Beschäftigten. Im Teilhabechancengesetz wird die große Bedeutung der ganzheitlichen begleitenden Betreuung hervorgehoben.
Wie war der Umfang des Coachings im ESF-LZA-Programm?
Das ESF-geförderte Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt ist 2018 ausgelaufen. Zum 31.12.2018 waren noch 16.033 Plätze bewilligt und 13.128 davon durch Arbeitgeber besetzt (im Durchschnitt 81,9%). Sowohl bei den Bewilligungs- als auch bei den Besetzungsquoten gibt es große regionale Unterschiede.
Interessant ist, wie schnell die Regionen das Programm beenden. Im Dezember 2018 haben Hessen, Saarland und Sachsen die niedrigsten Besetzungsquoten. Vergleicht man die Dezember- mit den Augustzahlen, dann ziegt die Veränderungsquote der Besetzungsquote für diesen Zeitraum, dass die gleichen drei Bundesländer den stärksten Rückgang aufweisen: Hessen mit 26%-Punkten an der Spitze, gefolgt vom Saarland mit 25%-Punkten und Sachsen mit 18%-Punkten. Bremen hat das stattdessen noch ein Plus von 2%-Punkten, gefolgt von Hamburg mit minus 1%-Punkt.
Datenquelle: Bundesverwaltungsamt; eigene Berechnungen
Möglicherweise orientieren sich die Jobcenter in den Bundesländern mit der größten Veränderung bereits auf das in 2018 beschlossene Teilhabechancengesetz mit dem neuen §16i SGB (Soziale Teilhabe). Denn in den Bundesländern mit stark gesunkenen Besetzungsquoten zwischen August und Dezember 2018 ist die Zahl der Eintritte gem. §16i SGB (bezogen auf die Zahl der Teilnehmenden im Bundesprogramm Soziale Teilhabe) besonders groß. Umgekehrt gab es nach der vorläufigen Rechnung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit in Bremen keine Eintritte gem. §16i SGB II .
Im zweiten Halbjahr 2019 wird erkennbar sein, ob in größerem Umfang Arbeitsplätze zwischen Bundesprogramm und §16i SGB II „umgewidmet“ wurden oder ob das Teilhabechancengesetz zusätzliche Chancen für soziale Teilhabe bieten wird.
Klagen und Widersprüche im SGB II (sog. „Hartz IV“) sind regelmäßig Thema der amtlichen Berichterstattung und Medien. Eine Auswertung der Daten für das Jahr 2018 zeigt sehr deutliche regionale Unterschiede.
Das vom Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierte Förderprogramm des Bundes zugunsten langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter läuft nun schon seit 2015. Neue Eintritte sind nicht mehr möglich, weil das Programm ausläuft. Zum 8.1.2019 liegen neue Daten dafür vor. Von Interesse ist die Zahl der Abbrüche.
Das Teilhabechancengesetz eröffnet neue Möglichkeiten öffentlich gefördeter Beschäftigung. Wie bisher ist die Förderung befristet. Deshalb neigen Arbeitgeber, sowohl der Privat- als auch der Sozialwirtschaft oder Kommunen dazu, Arbeitsverträge der geförderten Beschäftigten zu befristen.
Das Teilhabechancengesetz soll Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden eine bessere Teilhabe gewährleisten. Allerdings nicht für alle. Man muss in der Regel mindestens sechs Jahre (mit Ausnahmen fünf Jahre) Leistungen des Jobcenter erhalten haben und darf in der Zeit nur kurz gearbeitet haben.
Zum Ende des Gesetzgebungsverfahren hin wurde noch eine Ausnahme für Teilnehmende des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsplatz sowie für Geförderte nach §16e SGB II alte Fassung (Förderung von Arbeitsverhältnissen) in das Teilhabechancengesetz eingefügt.
Weiterhin nicht berücksichtigt sind Teilnehmende des Bundesprogramms zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, das von der Bundesregierung als ein Bezugspunkt im Teilhabechancengesetz genannt wurde. Das ist nicht schlüssig.
Aber es gibt weitere Leistungsberechtigte, die nicht nach §16i SGB II (Soziale Teilhabe) gefördert werden dürfen. Es ist zwar nur eine kleine Zahl, aber der Förderausschluss ist grundsätzlich fachlich fragwürdig.
Es geht um die Geförderten, die im Rahmen des §16e SGB II (alte Fassung) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben. Sie werden nämlich durch die Agentur für Arbeit betreut. Das heißt, dass selbst wenn nach Ende der Förderung gemäß §16e SGB II (alte Fassung) diese Personen ergänzend Leistungen vom Jobcenter bekommen (Arbeitslosengeld-„Aufstocker“), werden sie hinsichtlich der Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit betreut. Das wurde mit dem sog. „Rechtsvereinfachungsgesetz“ zum 1.1.2017 wirksam. Demnach kann die Agentur für Arbeit für die Arbeitslosengeld-Aufstockenden nicht auf SGB-II-Instrumente zugreifen, sondern nur auf die im SGB III. In der Konsequenz können diese Leistungsberechtigten die für sie geschaffene Ausnahmeregelung im Teilhabechancengesetz gar nicht nutzen.
Im SGB III gibt es keine vergleichbaren Förderinstrumente. Was werden die Agenturen für Arbeit diesen Leistungsberechtigten anbieten?
Wurde jemand nach §16e SGB II alte Fassung nur kurz gefördert, sodass keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde, dann ist eine Förderung nach §16i SGB II möglich. Ein (1) Tag mehr oder weniger bei der Anwartschaft entscheidet dann, ob die gesetzliche Ausnahmeregelung greift oder nicht. Fachlich und inhaltlich und aus Sicht der Leistungsberechtigten ist das nicht nachvollziehbar und den Betroffenen vemutlich kaum erklärbar.
Der Gesetzgeber sollte hier sehr schnell nachbessern oder den Betroffenen eine Alternative anbieten.
Am 29.3.2019 wird der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) vollzogen, wenn seine Regierung den entpsrechenden Antrag nicht zurückzieht. Ein Austrittsabkommen ist zwar verhandelt, aber noch nicht beschlossen. Ein Austritt ohne Austrittsabkommen (sog. harter BrExit) bewirkt, dass britische Staatsangehörige (sofern sie nicht auch eine andere EU-Staatsangehörigkeit besitzen) zu Drittstaatsangehörigen in der EU werden. Für sie gilt nicht mehr das Freizügigkeitgesetz der EU, sondern in Deutschland das Aufenthaltsgesetz. Dadurch wird für Britinnen und Briten in Deutschland ein Aufenthaltstitel erforderlich.
Sollten britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger Leistungen vom Jobcenter bekommen, droht ihnen ein Leistungsausschluss (§ 7 Absatz 1 SGB II). Das bedeutet, dass die Leistungen durch die Jobcenter eingestellt werden und die Bewilligungsbescheide zum 30.03.2019, auch rückwirkend, aufgehoben werden.
Für die Betroffenen kann das eine schwierige Situation werden. Es ist nicht anzunehmen, dass sich alle im Sozialrecht auskennen. Sie sollten frühzeitig informiert werden um sich Lösungen überlegen zu können.
Im August 2018 waren über 2.000 britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung.
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