Im März 2021 wurde die Lebensmittelhygieneordnung der EU wesentlich geändert. Ein Teil der Neuregelung betrifft die Lebensmittelsicherheit, ein anderen die Abgabe von Lebensmittelspenden. Die Abgabe von Lebensmittelspenden betrifft in Deutschland vor allem „Die Tafeln“ und vergleichbare karitative Einrichtungen.
Im Erwägungsgrund 5 in der Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur führt die EU-Kommission aus, dass die Verringerung der Lebensmittelverschwendung eines der Ziele der Strategie ist. Und:
„Mit der Umverteilung von Lebensmittelüberschüssen für den menschlichen Verzehr, insbesondere durch Lebensmittelspenden in Fällen, in denen dies unbedenklich ist, wird sowohl gewährleistet, dass essbare Lebensmittelressourcen für den Zweck mit der höchsten Wertschöpfung verwendet werden, als auch, dass Lebensmittelverschwendung vermieden wird.“
Einem von von der EU-Kommission beauftragten Gutachten zur Gefahrenanalyse Lebensmittelspenden nach, werden für Lebensmittelspenden auf der Ebene des Einzelhandels zusätzliche allgemeine Hygienevorschriften empfohlen.
Diese macht sich die EU-Kommission zu eigen und ändert in diesem Sinne die Lebensmittelhygieneordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Demnach dürfen Lebensmittelunternehmer Lebensmittel unter folgenden Bedingungen zum Zweck von Lebensmittelspenden umverteilen:
„ 1. Die Lebensmittelunternehmer überprüfen routinemäßig, ob die unter ihre Verantwortung fallenden Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und ob sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Fällt die Überprüfung zufriedenstellend aus, können die Lebensmittelunternehmer die Lebensmittel im Einklang mit Nummer 2 umverteilen:
– im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Verbrauchsdatum gilt, vor Ablauf dieses Datums;
– im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Mindesthaltbarkeitsdatum gilt, bis zu und nach diesem Datum oder
– im Fall von Lebensmitteln, für die gemäß Anhang X Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben ist, zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
2. Lebensmittelunternehmer, die die unter Nummer 1 genannten Lebensmittel handhaben, bewerten, ob die Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich sind und für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen:
– das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, wobei gewährleistet sein muss, dass die verbleibende Haltbarkeitsdauer ausreicht, um eine sichere Umverteilung und Verwendung durch den Endverbraucher zu ermöglichen;
– gegebenenfalls die Unversehrtheit der Verpackung;
– die ordnungsgemäßen Lager- und Beförderungsbedingungen, einschließlich der geltenden Temperaturanforderungen;
– gegebenenfalls das Datum des Einfrierens gemäß Anhang II Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates;
– die organoleptischen Bedingungen;
– die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs.“
Damit sollten Lebensmittelspenden erleichtert werden, ohne auf Lebensmittelsicherheit zu verzichten. Die neuen Regelungen könnten damit zahlreichen karitativen Einrichtungen und ihren Nutznießenden von Vorteil sein.