Das „Leistungsanpassungsgesetz“ soll den Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete einleiten. Künftig zuwandernde Flüchtlinge sollen keine Leistungen der Jobcenter (Bürgergeld) erhalten, sondern werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) versorgt. Das Ziel besteht darin, die Regelsätze für diese Flüchtlinge zu senken.
Wichtig am Referentenentwurf vom 8. August 2025 ist, was nicht darin steht: Das AsylbLG enthält auch weiterhin keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung. Die Folge der Neuregelung ist, dass ukrainische Flüchtlinge weder nach dem AsylbLG (in der Regel Sozialamt) noch nach der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) bei der Integration in Arbeit gefördert werden.
Zuständigkeit dafür ist dann allein die Bundesagentur für Arbeit, die Leistungen wie Berufsberatung für alle Arbeitssuchenden bereithält. Inwieweit ukrainische Flüchtlinge im Leistungsbezug des AsylbLG aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung gefördert werden, ist der Bundesagentur für Arbeit mehr oder weniger selbst überlassen.
Bei der neuen Regelung handelt es sich um eine Sparmaßnahme, die nicht einmal der Verwaltungsvereinfachung dient. Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen des Koalitionsvertrags der Union-SPD-Regierung, Flüchtlinge schneller einzugliedern. Für die Leistungsberechtigten entsteht eine neue Schnittstelle zur BA, die weniger Erfahrung mit Flüchtlingen hat als die Jobcenter. Und die BA finanziert versicherungsfremde Leistungen aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung. Wenn sie das nicht vorsieht, würden die urkrainischen Flüchtligne künftig keine Unterstzüung bei der Eingliederung bekommen wie z. B. Fortbildung, Lohnkostenzuschüsse.
Die Forderung der Parteivorsitzenden der CSU Söder, alle ukrainischen Flüchtlinge in den Leistungsbezug des AsylbLG zu bringen, ist noch nicht im Referentenentwurf enthalten. Würde diese Forderung umgesetzt, hätte das umfangreiche und weitreichende Folgen für Jobcenter. Unter anderem würde die Mittelausstattung um einen erheblichen Anteil sinken.
Im September 2025 soll über den Gesetzesentwurf entschieden werden.