Steuerliche Änderungen für gemeinnützige Organisationen

Das Bundeskabinett hat das Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen.

Darin sind einige Änderungen zur Gemeinnützigkeit enthalten (Stand 4.9.2025):

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Absatz i 3 Satz 1 AO)
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht 5 zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro der (§ 55 Absatz 1 bei Nummer 5 Satz 4 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)

Die Änderungen sollen spätestens zum 1.1.2026 in Kraft treten.

Es lohnt sich, frühzeitig die Änderungen zu prüfen.

Dieser Beitrag wurde unter Ehrenamt, Ökonomie abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.