In der Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshof (BRH) vom 27.2.2015 zur Förderung von Arbeitsverhältnissen ( §16e SGB II; FAV) stellt der BRH bei der Gewährung dieser Leistung eine Fehlerquote von 80% fest . Diese hohe Beanstandungsquote wird vermutlich nicht folgenlos bleiben. Dabei wird es gleichgültig sein, ob die Fehlerquote so hoch ist, weil die untergesetzlichen Regelungen (HeGa, Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit usw.) so kompliziert sind, oder weil die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter einen zu großen Ermessensspielraum haben, den sie nicht wie gewünscht ausüben.
Unter anderem moniert der BRH, dass Ko-Finanzierungen der Arbeitgeber, oftmals gemeinnützige Beschäftigungsträger, von Jobcentern nicht geprüft bzw. nicht angerechnet wurden. Teilweise kam es dadurch zu mehr als 100%-Förderungen. Das bedeutet nicht nur eine Doppelfinanzierung des gleichen Zwecks, sondern auch möglicherweise Wettbewerbsverzerrungen.So der BRH.
Betroffen sind u.a. verschiedene Landes-Ko-Finanzierungen bzw. solche von Kommunen, deren Zulässigkeit nun auf dem Prüfstand steht bzw. deren Zahlung ins Leere laufen kann. Insbesondere das PAT-Modell in Baden-Württemberg und ähnlich in NRW erscheinen nunmehr in kritischem Licht hinsichtlich seiner Tauglichkeit. Zumindest hat der BRH das BMAS um Stellungnahme zur Zulässigkeit solcher Ko-Finanzierungsmodelle gegeben. Im ungünstigen Falle werden diese Modelle, die einen sozialen Arbeitsmarkt zum Ziel haben, beerdigt, sofern das BMAS der Auffassung des BRH folgt. Auch Kommunen, die den FAV-Arbeitgebern eine sozialpädagogische Begleitung fördern, müssten dann solche Zuschüsse einstellen. Modelle für einen sozialen Arbeitsmarkt, die auf einer Kombination von Landes- oder kommunalen Zuschüssen mit SGB-II-Instrumenten aufbauen, werden damit nicht mehr gangbar.
Einen Ersatz für die beanstandeten Ko-Finanzierungen ist kaum vorstellbar, wenn man die Logik des BRH konsequent zu Ende denkt.