Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) soll als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch https://kurzlinks.de/oak7 ). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.
Dezember 2024
Im Dezember 2024 wurden im Bestand 23.215 Personen gefördert (vorläufige Zahl); das entspricht dem Niveau vom Juli 2019, also einem halben Jahr nach Einführung. Die Zahl der Eintritte betrug 253, dem zweittiefsten Wert seit Bestehen der Rechtsgrundlage.
Entwicklung
Die Talfahrt der Nutzung des Instruments hat sich beschleunigt. Sowohl für die Eintritte (bereits seit 5/2019) als auch für den Bestand (seit 1/2021) ist ein Rückgang zu beobachten – beide Entwicklungen noch vor der Corona-Pandemie. Diese Rückgänge haben sich 2024 nochmals beschleunigt. Die Förderungen im Bestand wurden im Dezember 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat um 13.652 reduziert. Im Dezember 2023 betrug der Rückgang zum Dezember 2022 „nur“ 3.013 Förderungen.
Auffällig ist das der starke Rückgang in 2024 bereits vor Bekanntwerden des Entwurfs für den Bundeshaushalt 2025 einsetzte. Dies könnte bedeuten, dass der Mittelansatz keine Rolle für die Förderentscheidungen gespielt hat.
Insofern ist zu fragen, ob die „verbreitete“ Argumentation, dieses Förderinstrumentes sei zu teuer (s. https://kurzlinks.de/8jc7), alleine ausschlaggebend für den Rückgang gewesen ist oder weitere Faktoren von Bedeutung war (vgl. die abweichende Entwicklung in Bundesland Hamburg). Vom Rückgang der Eintritte hergesehen, setzte dieser bereits bei einer besseren Mittelausstattung der Jobcenter ein.
Interessant ist überdies, dass die Verbesserung der Mittelsituation der Jobcenter durch den Passiv-Aktiv-Transfer nicht zu einer stabilen Bestandszahl oder zu einem verlangsamten Rückgang geführt hat. Insofern sollte die Konstruktion des PAT überdacht werden.
Fazit
Um das Ziel „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zu realisieren sollte die Rechtsgrundlage weiterentwickelt wie auch die Mittelausstattung verbessert werden. Ein Ausweichen auf Arbeitsgelegenheiten ist nicht zielführend, da diese aufgrund der Fördervoraussetzungen (Zusätzlichkeit, Wettbewerbsvoraussetzungen) außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts durchgeführt werden.