Das Teilhabechancengesetz, welches einen neuen Paragrafen 16i SGB II und einen veränderten Paragrafen 16e SGB II vorsieht, hat mit dem Referentenent vom 29.6.2018 nochmals Veränderungen erfahren gegenüber der Fassung vom 11.6.2018 (vgl. Referentenentwuf Teilhabechancengesetz 11.6.18).
Hier sind die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:
§16e SGB II iE
Vorgesehen ist nun zusätzlich als Voraussetzung der Förderung eine „vermittlerische Unterstützung nach §16 Abs. 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach SGB II„.
Eine Förderung soll erst dann in Betracht kommen, wenn bereits anderweitige Vermittlungsbemühungen über mindestens sechs Monate erfolgt sind und diese Leistungen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich waren.
Diese Vorgabe macht nicht nur das Verfahren aufwändiger (Dokuemntation usw.), sondern die Teilnehmerzahl kleiner.
§16i SGB II iE
- Für das Instrument kommen nur noch über 25 Jahre Leistungsberechtigte in Betracht. Für unter-25-Jährige sollten Maßnahmen zur Ausbildung und Qualifizierung im Vordergrund stehen. Das ist zwar löblich, verkennt aber die Situation von einzelnen und bestimmten Zielgruppen wie Suchtkranke.
- Als verschärfte Fördervoraussetzung sind nun sieben Jahre Leistungsbezug innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Das reduziert den Umfang der potenziellen Zielgruppen nach Angaben des Entwurfs um über 200.000 Personen.
- Die Gesetzesbegründung beschreibt darüber hinaus, wer als Zielgruppe zu sehen ist: „Unter sehr arbeitsmarktfernen Personen sind diejenigen Leistungsbezieher zu verstehen, bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter, fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur sehr geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen.“
Zu hoffen ist, falls die Formulierung bleibt, dass hier kein größerer Dokumentationsaufwand entsteht.
- Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter hat jährlich eine Stellungnahme zu den Einsatzfeldern vom Örtlichen Beirat anzufordern. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
Mit dieser Vorgabe wird der Beirat gestärkt.
Aus der Gesetzesbegründung: „Hinsichtlich der Tätigkeitsfelder und Branchen, die für öffentlich geförderte Beschäftigung besonders geeignet sind, ist es in der Regel zielführend, wenn ein lokaler Konsens erreicht wird. In diesem Zusammenhang sollen die Örtlichen Beiräte der Jobcenter im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrags (vergleiche § 18d SGB II) beteiligt werden. Nach § 18d Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II hat das Jobcenter Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu berücksichtigen. Entsprechend wird in § 16i SGB II eine Regelung aufgenommen, die die Jobcenter verpflichtet, den Örtlichen Beirat jährlich um Stellungnahme zu den Einsatzfeldern des Instruments aufzufordern. In dieser Stellungnahme soll sich der Beirat insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten äußern.“
Mit der neuen Fassung des Referentenentwurfs setzt sich die Verengung der Möglichkeiten gegenüber den vorherigen Fassungen fort. Wie bereits für frühere Programme beschrieben (s. Sozialer Arbeitsmarkt – Lehren aus früheren Programmen), wird erneut die Zielgruppe so klein wie möglich definiert um dann anschließend die Verfehlung der Zielgrößen – hier 150.000 Personen – in Kauf zu nehmen. Andere Steuerungsmöglchkeiten werden nicht in Erwägung gezogen.