Corona-Hilfen für soziale Einrichtungen sind restriktiver im Vergleich mit Kultureinrichtungen

Nach einer dpa-Meldung vom 18.12.2020 hat Kulturstaatsministerin Monika Grütters an Kultureinrichtungen appelliert, Künstler über Ausfallhonorare an den staatlichen Corona-Hilfen teilhaben zu lassen.

Hintergrund ist, dass Kultureinrichtungen, die kein Ausfallhonorar im Vertrag vorgesehen haben, wirtschaftliche Probleme bei Pandemie-bedingten Schließungen bekommen könnten. Deshalb fördert der Bund Kultureinrichtungen während der Pandemie so, dass unter bestimmten Voraussetzungen Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden, Ausfallhonorare zahlen können. Kreative sollen so unterstützt werden.

Nun ist die Kulturstaatsministerin überrascht, dass die Kultureinrichtungen die Fördermittel nehmen, aber nicht an die Kreativen weitergeben.

„Bei öffentlich finanzierten Einrichtungen sei es nicht akzeptabel, wenn einzelne Theater und Veranstalter nun sogenannte Corona-Klauseln aufnähmen, die Ausfallhonorare ausschlössen. Wenn Theater und Kulturveranstalter November- und Dezemberhilfen erhielten und damit 75 Prozent des Vorjahresmonatsumsatzes, «dann erwarte ich auch von diesen, dass sie die engagierten Künstlerinnen und Künstler anteilig daran jedenfalls über Ausfallhonorare teilhaben lassen», sagte Grütters.“

Die Kulturstaatsministerin erwartet also, dass die Kultureinrichtungen die Fördermittel an ihre Honorarkräfte weitergeben.

Bei den sozialen Einrichtungen (Sozialdienstleistern) sind die Regeln klarer und restriktiver (siehe hier).

Sie erhalten eine Förderung im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG; siehe hier). Voraussetzung ist, dass sie ihre Ressourcen, z. B. Personal, Räumlichkeiten, die wegen Betriebsschließungen nicht in vollem Umfang gebraucht werden, für die Überwindung der Pandemie bereitstellen. So sollten sie z. B. bei der Kontaktnachverfolgung unterstützen.

Auch Sozialdienstleister haben Honorarkräfte. Wenn sie die SodEG-Fördermittel nicht an ihre Honorarkräfte weiterleiten, dann wird die maximale Förderquote von 75 % der vorangegangenen Zuschüsse (nicht der Umsätze, die höher wären) auf 50 % gekürzt. Das basiert nicht auf einer Erwartung des Ministeriums, sondern das muss beim Antrag auf Förderung erklärt werden und bei der Abrechnung nachgewiesen werden. Und die Mitarbeitenden der Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) und Arbeitsagenturen haben eine Weisung, diese Kürzung so umzusetzen.

Hier besteht wohl eine offensichtliche Ungleichbehandlung in der Pandemie. Wieso es bei den Kultureinrichtungen keine Vorgaben, sondern lediglich Erwartungen gibt, ist nicht nachvollziehbar.

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Referentenwurf zur Änderung des SGB II – Novelle oder Reform?

Bundesminister Heil hat einen Referentenentwurf zum 11. Gesetz zur Änderung des SGB II (sog. „Hartz IV“) vorgelegt. Medial wird der Entwurf als eine weitreichende Reform bewertet. Viele Verbände und Organisationen signalisieren große Zustimmung. Das Gesetz soll in Teilen bereits zum 1.4.2021 in Kraft treten, in anderen Teilen dagegen zum 1.7.2021.

Was bringt der Referentenentwurf Neues – einfache Änderungen oder eine Reform?

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Ranking bei den staatlichen Corona-Hilfen?

Der Staat unterstützt in der Pandemie mit wirtschaftlichen Hilfen. Dafür gibt es eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situationen und eine Prognose über die Entwicklung.

Auffällig und nicht nachvollziehbar ist, dass trotz einer Prognose sehr unterschiedliche Zeiträume für die wirtschaftlichen Hilfen festgelegt wurden (zum unterschiedlichem Umfang: hier).

  • Der Bezug des Kurzarbeitergelds ist bis Ende 2021 verlängert worden (sind auch überwiegend Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuermittel).
  • Die Wirtschaftshilfen für die üblichen Privatunternehmen dauern bis zum Sommer 2021.
  • Die Wirtschaftshilfen für Sozialdienstleister (also Einrichtungen der Wohlfahrt usw.) im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (siehe hier) wurden nach zweimaliger Verlängerung bis zum 31.3.2021 befristet.
  • Die verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wurde einmalig ermöglicht, was zum Dezember 2020 endete.
  • Die MinijobberInnen gingen und gehen leer aus. Für sie bleibt das Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“).
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Corona-Auswirkungen wirken stärker auf Erwerbstätigkeit als Arbeitslosenzahlen zeigen

Die Arbeitslosenzahlen haben sich trotz der Pandemie nur moderat verändert. Das liegt zu einem großen Teil an der Kurzarbeit, die Arbeitslosigkeit verhindert.

Nichtsdestotrotz sollten die Auswirkungen der Pandemie auf die Erwerbstätigkeit nicht unterschätzt werden. Dabei spielen die geringfügig Beschäftigten („Minijob“) eine Rolle. Wenn jemand ausschließlich geringfügig beschäftigt ist und diese Beschäftigung verliert, dann wird diese Person statistisch nicht als „arbeitslos“ gezählt, sondern allenfalls als „arbeitsuchend“.

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Abbrüche im ESF-Programm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit 2015 – 2020

Das vom Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierte Förderprogramm des Bundes zugunsten langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter lief von 2015 bis 2019. Zum 6.7.2020 liegen neue Daten dafür vor, die die Gesamtzeit berücksichtigen. Von Interesse ist die Zahl der Abbrüche zu anderen Aspekten, siehe hier).

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Parteikompetenz: Sozialpolitik

Die Forschungsgruppe Wahlen erhebt unter anderem seit Jahren regelmäßig die Parteikompetenz in verschiedenen Politikfeldern (Forschungsgruppe Wahlen: Politbarometer). Für das Feld Sozialpolitik zeigt sich eine interessante Entwicklung. Die Frage im Politbarometer dazu lautet: „Welche Partei kann am ehesten eine Sozialpolitik machen, die in Ihrem Sinn ist?“

Im langen Trend nimmt die der SPD von den Befragten zugeschriebene Kompetenz für die Sozialpolitik ab, vor allem seit 2017. Der vorläufige Tiefpunkt lag im August 2019 mit 20% (Mittelwert 2009-2020: 31,5 %). Die sozialpolitische Kompetenz der CDU/CSU liegt fast immer unter der der SPD (Mittelwert 2009-2020: 24,4 %) ist.

Im Zeitraum der Corona-Pandemie konnte die CDU/CSU ihr Kompetenzniveau über das der SPD heben, was in den letzten 10 Jahren nur selten der Fall war. Der Wert vom Februar 2020 von 22 % stieg auf 31 % im Juni 2020. Im gleichen Zeitraum verbesserte sich der SPD-Wert um lediglich 2 %-Punkte auf 25 %. Und das, obgleich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der SPD geführt wird.

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Monitoring des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes – Vorläufige Ergebnisse für die Rechtskreise SGB II und SGB III

Der Bund hat die Durchführung eines Monitoring des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes beauftragt. Das BMAS hat dazu einen Überblick zum Stand der Inanspruchnahme des SodEG veröffentlicht1.

Für diesen Überblick wurden Leistungsträger befragt (Abschluß der Befragung: August 2020). Für den Rechtskreis SGB III – Arbeitsförderung – haben drei Organisationen geantwortet, für den Rechtskreis SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – waren es 32.

Die Mehrzahl der Anträge wurden genehmigt. Aus den Daten ergibt sich, dass für beide Rechtskreise im Vergleich zu anderen Rechtskreisen der größte Anteil entfällt (rund 44 % aller SodEG-Anträge), aber die Summen pro Antrag nicht so hoch sind.

Für das SGB II wurden durchschnittliche Ausgaben in Höhe von 32.000 EUR genannt und für das SGB III rund 18.000 EUR. Ob diese Summen zusammen mit den vorrangigen Leistungen geeignet sind, die Liquidität der Maßnahmeträger zu sichern, kann nicht bewertet werden, da weitergehende Angaben fehlen (zum Vergleich und Befragung der Maßnahemträger).

Inanspruchnahme des SodEG 1)
RechtskreisAntworten zur Befragunggenehmigte Anträgedarunter mit Nennung der AusgabenAusgaben in Mio. €Ausgaben pro Antrag in €
SGB II322.4501.21038,832.073
SGB III368068012,318.152

1) BMAS Forschungsbericht 557: Monitoring des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes. Überblick zum Stand der Inanspruchnahme. Ergebnisse einer Befragung von Leistungsträgern im Rahmen der „Informationsbasis Sozialhilfe“. November 2020

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Einhaltung der behördlichen Corona-Auflagen und -Maßnahmen durch junge Menschen

Das Ausmaß an Akzeptanz von Einschränkungen und Maßnahmen im Kontext der Corona-Pandemie wird öffentlich und privat breit diskutiert. Für die Messung der Einstellung von jungen Menschen im Alter von 16 bis 26 Jahren, die in Deutschland leben, wurde im Rahmen der Studie „Young Germany während COVID-19“1 Daten erhoben. Die Studie wurde im September 2020 durchgeführt, an der 1.011 junge Erwachsene (16-26 Jahre) über eine Online-Umfrage teilnahmen. Der Schwerpunkt der Umfrage liegt auf der Situation der jungen Erwachsenen in Deutschland während der Coronavirus-Pandemie, insbesondere die Einhaltung der behördlichen Auflagen und Maßnahmen sowie die individuelle Motivation der Jugendlichen zur Einhaltung. Die Umfrage fragt u. a. danach, welche Maßnahmen besonders schwierig sind und wo die Jugendlichen das Potenzial für gesellschaftliche Konflikte sehen.

Von Interesse ist im Folgenden, wie sich die jungen Menschen noch unterscheiden, wenn sie die gesetzlichen Maßnahmen und Empfehlungen im Umgang mit der Corona-Pandemie einhalten oder nicht einhalten. Die folgenden Antworten basieren auf eigenen Auswertungen der Datensätze.

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Kurze Geschichte des Internationalen Tages der Migranten

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Der 18. Dezember wird als Internationaler Tag der Migranten gedacht. Diesen hat die UNO im Dezember 2000 ausgerufen. Gedacht wird demnach den Migranten, und nicht der Migration wie teilweise zu lesen ist. Auch der Bund macht mit, wie sich beispielsweise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zeigt.

Diesem Gedenktag ging ein eine UN-Konvention voraus. Am 18. Dezember 1990 – also genau 10 Jahre vor dem Ausrufen des UN-Tag der Migration – wurde die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von der UN-Vollversammlung angenommen.

Die Konvention dient der Verbesserung des rechtlichen Status von Migranten mit Arbeitnehmerstatus, Saison- und Gelegenheitsarbeitern sowie deren Familienangehörigen. Sie definiert, wie die allgemeinen Menschenrechte für Wanderarbeiter angewandt werden sollen. Die Konvention stellt die verbindliche rechtliche Basis für die Behandlung dieser besonderen Personengruppe dar. Zu den von der Konvention abgedeckten Personen gehören auch Menschen, die sich illegal in einem Land aufhalten oder illegal einer Beschäftigung nachgehen.

Ausgenommen von der UN-Wanderarbeiterkonvention sind Flüchtlinge, Angestellte internationaler Organisationen, Diplomaten, Entwicklungshelfer in staatlichen Hilfsprogrammen,, Staatenlose, Studenten und Praktikanten sowie Seefahrer und Offshore-Arbeiter

Sie trat zum 1. Juli 2003 in Kraft, nach dem die erforderliche Zahl von Staaten die Konvention ratifiziert hatten. Dieser Prozess hat demnach 13 Jahre gedauert.

Seitdem stellt die Konvention internationalen Standard dar, mit dem Regierungen ihre nationalen gesetzlichen Schutzrechte von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen messen sollten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat diese UN-Wanderarbeiterkonvention nicht ratifiziert.

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Coaching beim ESF-Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit

Beim ESF-Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, dem Vorgänger des aktuellen §16e SGB II, war Coaching regulärer Bestandteil für die teilnehmenden Beschäftigten. Im Teilhabechancengesetz wird die große Bedeutung der ganzheitlichen begleitenden Betreuung hervorgehoben.

Wie war der Umfang des Coachings im ESF-LZA-Programm?

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