Aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe legt der Bund eine FAQ-Liste vor, die die gesetzlichen Regelungen konkretisiert und auslegt.
Auch diese FAQ-Liste lässt Fragen offen, die durch die Fortschreibung geklärt werden können.
Neu unter anderem in der Fassung vom 2. Juni 2020:
Klarstellung des Begriffs „in ihrem Bestand gefährdet“
Neu unter anderem in der Fassung vom Mai 2020:
Klargestellt ist nun die Frage der Zweckbetriebe als SodEG-Berechtigter:
Insoweit der gemeinnützige Zweckbetrieb zum relevanten Zeitpunkt in einem
Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger gestanden hat/steht und aufgrund dessen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringt, ist dieser vom Anwendungsbereich umfasst und kann Zuschüsse nach dem SodEG in Anspruch nehmen. In den Fällen, in denen es an einem solchen (direkten) Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger fehlt und der Zweckbetrieb lediglich in einem Vertragsverhältnis zu einem sozialen Dienstleister im Sinne des SodEG steht, stehen die im Rahmen der Corona-Krise von Bund und Ländern bereitgestellten Hilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
Ebenso ist die Berechnung der Zuschusshöhe nach SodEG deutlicher ausgeführt, auch was die vorrangige Leistungen wie Kurzarbeitergeld betrifft.
Ausdrücklich ausgeführt ist, dass es nicht beabsichtigt ist, Einnahmeausfälle (solche, die über die Vergütungen/Zuschüsse der Leistungsträger hinausgehen) nicht kompensiert werden sollen.
Die gelben Markierungen kennzeichnen die Ergänzungen in den FAQ gegenüber der Fassung.