Als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes soll der § 16i SGB II seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch hier). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.
Wie sieht die Entwicklung in der Corona-Krise aus?
Seit August 2019 gehen die monatlichen Zugänge bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt kontinuierlich zurück (siehe auch hier). Diese Entwicklung hat bereits vor der Corona-Pandemie eingesetzt.
Der Rücknahme von Pandemie-bedingten Einschränkungen hat sich beim Teilhabechancengesetz nicht ausgewirkt. Sozialunternehmen haben Liquiditätsprobleme und Einnahmeausfälle, die aus ihrer Sicht weder durch Bundes- oder Landesnothilfen noch durch Mittel nach dem Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG) ausreichend ausgeglichen werden (Umfrage-Ergebnisse zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz). Sie fallen als Arbeitgeber mehr oder weniger aus. Und Arbeitgeber in der sog. Privatwirtschaft sind branchenübergreifend ebenfalls von Finanzproblemen betroffen. Solange zahlreiche Arbeitgeber Kurzarbeit nutzen (s. hier), werden sie eher nicht Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsberechtigte einstellen.
In der Corona-Krise zeigt sich nun auch ein bereits im Gesetzgebungsverfahren festgestellter Mangel: die Arbeitsverhältnisse nach §16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt – sind nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Deshalb kann für diese Beschäftigten keine Kurzarbeit beantragt werden. Dies wäre sicherlich für Arbeitgeber ein Anreiz, auch in Krisenzeiten öffentlich-geförderte Beschäftigung zu nutzen.
Das Recht auf Teilhabe – wie es auch gesetzlich abgesichert ist – darf nicht dauerhaft eingeschränkt werden, auch nicht in Zeiten von Krisen. Die vorhandenen Rechtsgrundlagen und Konzepte zur Teilhabe müssen entsprechend angepasst und krisentauglich werden.