Programme und Instrumente zur öffentlich geförderten Beschäftigung im Rechtskreis SGB II (sog. „Hartz IV“) kommen und gehen. Was ihnen seit Jahren gemein ist: ihre Konstruktion ist nicht optimal (siehe z. B. hier oder hier) und ihr Umfang ist angesichts des Umfangs der Arbeitslosigkeit und des Langzeitleistungsbezugs zu klein. Soziale Teilhabe mit oder in öffentlich geförderter Beschäftigung ist nicht für alle Langzeitarbeitslosen vorgesehen.
Zählt man die verschiedenen Programme und Instrumente (§16d SGB II, §16e SGB II in verschiedenen Varianten, §16i SGB II, Bundesprogramme für Langzeitarbeitslose und Soziale Teilhabe) der letzten Jahre zusammen, so gab es in 2020 maximal 115.600 Förderfälle. Auch vor der Corona-Pandemie lag diese Zahl mit einer Ausnahme immer unter 120.000. Im Jahr 2017 war der Wert immer hin drei Mal höher wie 120.000 Förderfälle.
Zur Erinnerung: 2010 und früher gab es alleine bei den Arbeitsgelegenheiten über 300.000 Förderfälle im Jahresdurchschnitt (2019 nur noch rund 74.000; vgl. auch hier).
120.000 Förderfälle sind wohl die Obergrenze für öffentlich geförderte Beschäftigung in den letzten fünf Jahren, die im SGB II realisiert wird.