Die Jobcenter melden ihre Daten, z.B. zur Arbeitslosigkeit, über eine bestimmte Softwareschnittstelle – Datenstandard XSozial-BA-SGB II – an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Regeln, wie eine Meldung zu erfolgen hat, werden immer wieder geändert. Neue oder modifizierte Melderegeln verändern unter Umständen die Zahl der Arbeitslosen, ohne dass es eine gesetzliche Änderung der Arbeitslosenstatistik bedarf. Sie werden in der Öffentlichkeit in der Regel nicht wahrgenommen.
Zum Stichtag April 2014 ändert sich z.B. die Gültigkeit für die folgende Regel zur Arbeitsuche / Arbeitslosigkeit im Modul 14:
Fehlende Mitwirkung / Verfügbarkeit:
„In Bezug auf Abgangsgrund 26 (fehlende Mitwirkung / Verfügbarkeit) wird darauf hingewiesen, dass erst wiederholte Meldeversäumnisse nach §32 SGB II Phasen der Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit beenden.“
(Quelle: Melderegeln zur Datensatzbeschreibung XSozial-BA-SGBII – Version 4.3.0, S.24)
Mit dieser Erläuterung wird deutlich: wenn sich eine leistungsberechtigte Person wiederholt nicht gemäß den Anforderungen des Jobcenters gemeldet hat, dann kann diese Person abgemeldet werden, d.h. sie zählt nicht mehr als arbeitslos. Wiederholt kann auch schon zutreffen, wenn das Meldeversäumnis zum zweiten Mal auftritt.
Mit einer solchen Regel läßt sich unter Umständen die Zahl der Arbeitslosen nicht nur beeinflussen, sondern auch steuern.
Diese Einflussmöglichkeiten auf die Arbeitslosenstatistik sind in der Regel nur Fachleuten bekannt. Sie werden von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, obgleich die Bundesagentur für Arbeit die dazugehöirgen Unterlagen transparent auf ihrer Web-Seite veröffentlicht.
Wer sich über das Zustandekommen von Arbeitslosenzahlen und ähnlichen Daten vertieft interessiert, sollte sich auch mit den Melderegeln und dem Datenstandard X-Sozial beschäftigen.