Das von der Ampel-Regierung angekündigte Sanktionsmoratorium für das SGB II ist auf dem Weg in das Gesetzgebungsverfahren. War aus dem Koalitionsvertrag nicht eindeutig herauszulesen, wie die Formulierung dort zu verstehen ist, so schafft nun die Regelung im Entwurf Klarheit: die §§ 31a (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) und b (Beginn und Dauer der Minderung) sowie der § 32 SGB II (Meldeversäumnisse) werden ausgesetzt, und zwar bis zum 31.12.2022. Die Gesetzesänderung soll unmittelbar nach Beschluss in Kraft treten. In dieser Zeit wird als keine Sanktion vollzogen.
Der Referentenentwurf vom 28.2.2022 macht aber auch klar, dass die Zuweisung in Maßnahmen weiterhin mit Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen erfolgt, und eine Sanktion nach dem Moratorium vollzogen werden kann. Genau genommen wird also hier nur der Vollzug der Sanktion ausgesetzt und nicht die Sanktion selbst.