Nachdem im Jahr 2023 der Bundeshaushalt 2024 nicht beschlossen wurde, gilt für das Jahr 2024 die sogenannte „vorläufige Haushaltsführung„. Diese gilt bis zur Verabschiedung des Haushalts 2024.
Während der vorläufigen Haushaltsführung sind nur Ausgaben zulässig, die nach Art. 111 Abs. 1 GG notwendig sind,
- um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
- um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Unterschiede zur Haushaltssperre
Im Unterschied zur Haushaltssperre (siehe https://kurzelinks.de/Hammer-Haushaltssperre2023), die im November 2023 verhängt wurde – und die zumindest für die Eingliederungsmittel der Jobcenter nach kurzer Zeit wieder aufgehoben wurde – gilt die vorläufige Haushaltsführung für alle Ausgaben. Bei den Jobcentern sind also auch die Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben) betroffen.
So dürfen beispielsweise keine Gutscheine ausgegeben oder Ausschreibungen beaufschlagt werden (Ausnahmen sind hier ebenfalls Pflichtleistungen wie z. B. Reha-Maßnahmen). Die Behörden dürfen keine Verpflichtungen für das Jahr 2025 eingehen. Die Gewährung von gesetzlichen Pflichtleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Kosten der Unterkunft und Heizung) ist nicht eingeschränkt. Insofern sind die Wirkungen ähnlich wie bei einer Haushaltssperre.
Es gibt noch einen weiteren Unterschied. In der Regel wird eine Obergrenze für die Ausgaben festgelegt. In der Vergangenheit lag diese Obergrenze bei ca. 50 % des Budgets. Es ist also wahrscheinlich, dass die Jobcenter – oder auch andere Behörden, die Mittel aus dem Bundeshaushalt ausgeben – 50 % (es könnte auch eine andere Zahl sein) des Budgets bezogen auf den letzten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2024 ausgeben dürfen.
Dies ermöglicht unter Umständen auch das Eingehen neuer Ausgabenverpflichtungen. Dies ist möglich, wenn die oben genannten notwendigen Ausgaben die Obergrenze noch nicht erreicht haben. Denn die bestehenden und neuen Verpflichtungen betragen zusammen bis zu 50 % des vorgesehenen Budgets. Schöpft eine Behörde die 50 % bereits mit notwendigen Ausgaben aus bestehenden Verpflichtungen aus, sind keine neuen Ausgaben möglich. Überschreitungen der zulässigen Ausgabeermächtigung sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 112 GG zulässig und bedürfen regelmäßig der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Zeitplan
Es ist davon auszugehen, dass die Behörden im Dezember 2023 über die Obergrenzen und Ermächtigungen vom Bund informiert werden.
Wann der Bundeshaushalt 2024 verabschiedet wird und damit die vorläufige Haushaltsführung endet, ist offen. Denn Auslöser ist nicht wie üblich eine Bundestagswahl, sondern die Verfassungswidrigkeit des Nachtragshaushalts 2021 des Bundes und die bislang nicht berücksichtigten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023. Auch bei einem verabschiedeten Bundeshaushalt 2024 besteht das Risiko einer Klage.
Bei einer zügigen Beschlussfassung kann die vorläufige Haushaltsführung bereits im Januar 2024 enden.
Kürzungen
Ungeachtet dessen sind bereits Kürzungen bei den geplanten Ausgaben beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigt, die unter anderem die Mittel der Jobcenter (und vermutlich auch die der Bundesagentur für Arbeit) betreffen.