Die EU-Kommission hat die Verordnungen zu De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis) und zu DAWI-De-Minimis-Beihilfen (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; DAWI-De-Minimis) überarbeitet. Diese treten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2030.
Unter anderem werden bei beiden Verordnungen die Schwellwerte angepasst, ab der Beihilfen nicht mehr freigestellt werden. Ein Grund für die Anhebung ist die gestiegene Inflation. Der Umfang der Anhebung ist kontrovers beurteilt worden.
Der bisherige De-Minimis-Schwellenwert wird von 200.000 Euro auf 300.000 Euro jeweils innerhalb von drei Jahren angehoben (Art. 3 Abs. 2).
Der bisherige DAWI-De-Minimis-Schwellenwert wird von 500.000 Euro auf 750.000 Euro jeweils innerhalb von drei Jahren angehoben (Art. 3 Abs. 2).
Außerdem wird es ab 1.1.2026 ein zentrales Transparenz-Register geben, in dem Beihilfen nach beiden Verordnungen innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Gewährung von den Beihilfegebern erfasst werden (Art. 6 Abs. 1 & 2). Bis dahin werden wie bisher Eigenerklärungen der Unternehmen eingefordert werden (Art. 7 Abs. 4).