Das Bundesversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz wurden weiterentwickelt. Zum 1.1.2024 tritt eine Novellierung in Kraft, und zwar als neues Sozialgesetzbuch XIV – Soziales Entschädigungsrecht.
Das neue SGB XIV betrifft vor allem die Lebenssituation von
- Gewaltopfern einschließlich Terroropfern und Opfer sexueller oder psychischer Gewalt (auch Stalking-Opfer),
- Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
- Opfern von vorsätzliche Vergiftungen,
- erheblich vernachlässigten Kindern,
- Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
- durch Schutzimpfungen Geschädigten
sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen.
Gegenüber der Rechtslage in den bisherigen Einzelgesetzen wird es Verbesserungen geben (https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/neues-entschaedigungsrecht-ab-2024.html). Die Leistungen der sozialen Entschädigung werden als Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen erbracht.
Unklar ist die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe – z. B. Vernachlässigung – im SGB XIV. Auch der geforderte kausale Nachweis z. B. von psychischer Gewalt wird vermutlich nicht einfach zuführen sein, um als Opfer anerkannt zu werden. Weitere kritische Hinweise beziehen sich darauf, dass Gewalt gegen Frauen (s. Körperliche Gewalt gegen Frauen) innerhalb von Partnerschaften sowie im Internet und Versorgungsnotstände bei Frauenhäusern nicht hinreichend im Gesetz berücksichtigt seien.
Bundesweites Hilfetelefon Gewalt an Frauen:
Kostenlose Telefonhotline für Betroffene 08000 116 016
Die Nummer ist kostenlos und bundesweit rund um die Uhr erreichbar. Sie kann auch ohne Handyguthaben genutzt werden. Mehr Informationen unter: www.hilfetelefon.de