Die geförderten Beschäftigten im Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt verrichten zusätzliche Arbeiten im öffentlichen Interesse, die wettbewerbsneutral sein sollen. Die gleichen Kriterien gelten auch für Arbeitsgelegenheiten (AGH) gem. §16d SGB II. Diese Anforderungen haben bei den AGH gelegentlich zu seltsamen Ergebnissen geführt.
Nun finden sich im Leitfaden zum Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ Hinweise, wie Maßnahmeträger mit Einnahmen umgehen sollen, die sie im Programm erzielt haben. In diesem Zusammenhang sind nun auch Bastelarbeiten erwähnt.
„Einnahmen, die mittelbar durch den geförderten Teilnehmer erzielt werden, sind nur unproblematisch, wenn sie zweckgebunden für Sach- und/oder Verwaltungskosten des Projektes eingesetzt werden sollen.
Beispiel: Die geförderte Kraft arbeitet gebrauchte Möbel auf. Die aufgearbeiteten Möbel werden verkauft. Die erzielten Einnahmen dienen ausschließlich der Sachkostendeckung zur Aufarbeitung der verkauften Möbel (z.B. für Holz, Ersatzteile, Farbe).
Folgende Einnahmen sind unschädlich und schließen eine Förderung nicht aus:
• Einnahmen durch den Verkauf von Sachgütern (z.B. im Sozialkaufhaus: der geförderte Beschäftigte arbeitet alte Möbel oder sonstige gespendete Gegenstände auf, die verkauft werden), wenn diese zur Sachkostendeckung des Projektes dienen.
• Kostendeckende Einnahmen für Sachmittel und Verbrauchsmaterial („Kostenbeitrag“ von Nutzern, z.B. Farbe für aufzuarbeitende Möbel oder Teilnehmerbeitrag für Materialkosten im Rahmen eines Bastelprojektes).“
Leitfaden zum Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“, S. 16
Wer bastelt hier mit wem?
Um wessen soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt geht es hier?
Vielleicht geht es auch um eine völlig neue Integrationsstrategie?
Um Antwort wird gebeten.