Sozialdienstleister-Einsatzgesetz erneut verlängert

Die Bundesregierung hat die Geltungsdauer des Sozialdienstleistereinsatz-Gesetzes (SodEG) erneut verlängert. SodEG-Leistungen können nun bis zum 31.3.2021 statt bis zum 31.12.2020 gewährt werden. Der Beginn der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Jobcenter verschiebt sich dadurch ebenfalls um drei Monate.

Die vorgenommene Gesetzesänderung betrifft nicht nur den Zeitraum; darüber hinaus wurden die Formulierungen teilweise verändert. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialdienstleister für 2021 einen neuen Antrag stellen müssen. Die in 2020 gewährten Leistungen müssen unabhängig davon abgerechnet werden.

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Teilnahmedauer bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des SGB II ist zum 1.1.2019 der § 16e SGB II erneut novelliert worden. Damit soll die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gefördert werden.

Die maximal förderbare Teilnahmedauer ist nach dem Gesetz 730 Tage (2 Jahre oder in 1/30 gerechnet, 720). Die Zahl kann noch nicht erreicht sein, da das Instrument noch nicht so lange existiert. Die maximale Teilnahmedauer bis einschließlich Juli 2020 (zuletzt verfügbare Zahlen als Jahresfortschrittswert) beträgt 570 Tage.

Die tatsächliche durchschnittliche Teilnahmedauer beträgt 189 Tage (ohne Bayern, da hier keine Werte vorliegen); 90 Tage in Hessen und 116 Tage in Hamburg, am anderen Ende 258 Tage in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg mit 221 Tagen (also jeweils mehr als doppelte wie in Hessen). Die maximal förderbare Teilnahmedauer wird im Durchschnitt der Bundesländer bei weitem nicht ausgeschöpft.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Eine mögliche Erklärung ist der hohe Anteil vorzeitiger Beendigungen. Ein vorzeitiges Ende meint eine Ende vor der geplanten Teilnahmedauer. Es kann sowohl positiv sein, wenn die geförderte Person eine ungeförderte Beschäftigung aufnimmt, als auch negativ, wenn der geförderten Person beispielsweise gekündigt wird und danach arbeitslos ist.

Deutschlandweit enden ca. 70% der nach § 16e SGB II geförderten Beschäftigungsverhältnisse vorzeitig (JFW 7/2020). Am geringsten ist der Wert in Hessen mit rund 20% und am höchsten in Bremen und Hamburg mit je 100 % und Bayern mit rund 98 %. Für zwei Bundesländer sind die Zahlen nicht ausgewiesen.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.

Grund für das vorzeitige Ende der nach § 16e SGB II geförderten Beschäftigung sind vor allem Kündigungen der Arbeitgeber (rund 49 % der Austritte 2019).

Somit stellt sich die Frage, wie wirksam dabei die begleitende Betreuung war, die sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer unterstützen und negative Maßnahmeabbrüche vermeiden soll.

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Öffentlich geförderte Beschäftigung 2016 bis 2020

Programme und Instrumente zur öffentlich geförderten Beschäftigung im Rechtskreis SGB II (sog. „Hartz IV“) kommen und gehen. Was ihnen seit Jahren gemein ist: ihre Konstruktion ist nicht optimal (siehe z. B. hier oder hier) und ihr Umfang ist angesichts des Umfangs der Arbeitslosigkeit und des Langzeitleistungsbezugs zu klein. Soziale Teilhabe mit oder in öffentlich geförderter Beschäftigung ist nicht für alle Langzeitarbeitslosen vorgesehen.

Zählt man die verschiedenen Programme und Instrumente (§16d SGB II, §16e SGB II in verschiedenen Varianten, §16i SGB II, Bundesprogramme für Langzeitarbeitslose und Soziale Teilhabe) der letzten Jahre zusammen, so gab es in 2020 maximal 115.600 Förderfälle. Auch vor der Corona-Pandemie lag diese Zahl mit einer Ausnahme immer unter 120.000. Im Jahr 2017 war der Wert immer hin drei Mal höher wie 120.000 Förderfälle.

Zur Erinnerung: 2010 und früher gab es alleine bei den Arbeitsgelegenheiten über 300.000 Förderfälle im Jahresdurchschnitt (2019 nur noch rund 74.000; vgl. auch hier).

120.000 Förderfälle sind wohl die Obergrenze für öffentlich geförderte Beschäftigung in den letzten fünf Jahren, die im SGB II realisiert wird.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen und Berufsbezogene Deutschsprachförderung 2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Bundeshaushalt 2021 vorgelegt.

Vorgesehen sind darin 2 Mio. Euro für die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM; zu FIM siehe hier), die in 2021 ausfinanziert sein sollen. Eintritte in die Förderung durch das Instrument enden 2020. Für 2020 sind 15 Mio. Euro angesetzt, wovon 3 Mio. Euro als Haushaltsreste kalkuliert werden. Über die Zahl der Teilnehmenden und der Erfolg des Instruments wird wenig berichtet. Im September 2019 waren 1.519 Personen in dieser Förderung (Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

Bei der Berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch das BAMF sind in 2021 rund 355 Mio. Euro vorgesehen, 10 Mio. Euro weniger als in 2020. Beim Haushaltsansatz 2020 von 365 Mio. stehen noch 80 Mio. Euro als Haushaltsreste.

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Selbständige in der Corona-Krise: Vorzugsbehandlung durch Bundesregierung?

Durch die COVID-19-Pandemie sind zahlreiche Erwerbstätige in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt, teilweise mit negativen Folgen für ihr Einkommen. Eine Teilgruppe der davon Betroffenen sind Selbständige. Der Umgang der Bundesregierung bei ihrer Unterstützung ist deutlich anders als der bei abhängig Beschäftigten.

Zunächst zur Größenordnung: in 2018 gab es rund 2,2 Mio. Solo-Selbständige und rund 1,8 Mio. Selbständige mit Beschäftigten, zusammen etwa 4 Mio. Personen. Der Median des monatlichen Nettoeinkommens aller Selbständigen lag 2018 bei 1.660 Euro, der für das monatlichen Bruttoeinkommen bei 2.500 Euro (Quelle: BMAS: Selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland (Aktualisierung 2020). April 2020, erstellt durch IZA – Institute für Labor Economics im Februar 2020). Hierbei gibt es eine große Spannweite, die durch verschiedene Faktoren (Zahl der Arbeitsstunden, Art der Tätigkeit, Geschlecht usw.).

Die Bundesregierung hat in der Gesetzesbegründung zum Sozialschutzpaket zur Abfederung sozialer und wirtschaftlichen Folgen aufgrund der Corona-Pandemie 1 Mio. Selbständige prognostiziert, die auf staatliche Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft) aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. „Hartz IV“; Rechtskreis SGB II) angewiesen sein werden. Das entspricht etwa 25% aller Selbständigen. Die Prognose wurde unter Berücksichtigung ihrer Branchen- und Einkommensstruktur vorgenommen. Die Selbständigen im untersten Quintil (Quelle: BMAS: Selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland (Aktualisierung 2020). April 2020) verdienen nach ihren Angaben im Median monatlich Brutto 400 Euro. Das liegt deutlich unter der Regelleistung Arbeitslosengeld II (432 Euro für eine/n Alleinstehende/n).

Vor allem für die Selbständigen, und darunter die Solo-Selbständigen, ist der vereinfachte Zugang zu Leistungen des SGB II beschlossen worden. Vereinfachter Zugang beinhaltet unter anderem eine geringere Prüftiefe der Jobcenter auf die Leistungsberechtigung und eine zeitweise Aussetzung der Berücksichtigung relevanten Vermögens.

Sie werden von der Bundesregierung auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen, obgleich sie in ihrem Selbstverständnis weder „arbeitslos“ noch „arbeitssuchend“ sind, denn in der Regel fehlt ihnen durch die Pandemie-bedingten Einschränkungen einen relevanter Umsatz.

Die Zahl der Selbständigen, die trotz dieser Verbesserungen, die Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt haben bzw. auch beziehen, ist im Vergleich zur Prognose extrem gering. In jedem Monat in 2020 betrug die Zahl der selbständigen Erwerbstätigen im SGB II weniger als 40.000 Leistungsbezieher.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; mit Medledauer von max. 1 Monat

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist die erwerbstätigen Selbständigen mit einer maximalen Dauer von einem Monat aus. Damit können die Corona-bedingten Zugänge leichter abgrenzt werden von der üblichen Entwicklung. Insofern können die Monatszahlen wie Zugangszahlen interpretiert werden. Allerdings gibt es auch Abgänge aus dem Leistungsbezug.

Die Spitze der „Zugänge“ mit 33.349 Selbständigen lag im April 2020 und geht danach kontinuierlich zurück. Im Oktober 2020 waren es noch 2.770 Leistungsbeziehende mit einer Meldedauer unter einem Monat. Summiert man die Werte von März bis Oktober 2020 auf, dann sind in diesem Zeitraum rund 85.500 Selbständige in das SGB II zugegangen. Das waren bisher etwa 8,5 Prozent der geschätzten Zahl von 1 Mio. Personen.

Wie kann es zu einer so großen Abweichung von der Prognose kommen? Wer hat die Prognose von 1 Mio. Selbständige im SGB II erstellt?

Warum nutzen Selbständige den besonders für sie konzipierten vereinfachten Zugang zum Arbeitslosengeld II nicht in größerem Umfang?

Eine Erklärung könnte darin bestehen, dass trotz Verbesserungen im Zugang zu „Hartz IV“ die Hürden immer noch zu hoch sind. Sicherlich ist der weiterhin bestehende Nachweis der Bedürftigkeit von sich und seinen Angehörigen (also der gesamten Bedarfsgemeinschaft) für Selbständige nicht „attraktiv“.

Eine andere Erklärung wäre, dass die vorhandenen Einkommens-Daten nicht sorgfältig ausgewertet wurden. So ist davon auszugehen, dass das unterste Einkommens-Quintil mit den erwähnten 400 Euro im Monat, entweder schon im Leistungsbezug von „Hartz IV“ ist oder es weitere Einkommen aus anderen Einkommensarten oder von Haushaltsangehörigen gibt, die nicht berücksichtigt sind. Eine weitere Erklärung ist die Datenqualität: die Angaben zum Einkommen der Selbständigen sind Selbstauskünfte.

Forschungsinstitute gehen auch davon aus, dass Selbständige in der Corona-Krise ihr Selbständigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung suchen oder ausüben (wollen; vgl. hier).

Und schließlich wäre noch zu berücksichtigen, dass die Statistik der Bundesagentur für Arbeit die erwerbstätigen Selbständigen ausweist; darüber hinaus wird es Selbständige geben, die ihre Arbeitszeit nicht reduziert haben, sondern nicht arbeiten (und somit nicht erwerbstätig sind). Das ist eine Frage der Abgrenzung. Dass diese Gruppe eine Größenordnung von 900.000 Personen ausmachen, ist eher unwahrscheinlich, da sich dann andere Indikatoren auch sehr verändert haben müssen (z. B. Zahl der Arbeitslosen). Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit geht für den Zeitraum April bis Oktober von etwas 59.000 Arbeitslosen aus, die vorher Selbständige waren.

Im Umgang mit den Selbständigen ist auffällig, dass die Bundesregierung sie im Vergleich zu anderen Leistungsberechtigten im SGB II „anders“ behandelt. Während wegen den Selbständigen ein verbesserter Zugang zu Jobcenter-Leistungen geschaffen wurde, haben Eltern, deren Kinder wegen des lockdowns nicht mehr das Schulmittagessen einnehmen konnten, zusätzliche Ausgaben, die längere Zeit nicht kompensiert wurden (und auch nur durch die Essenslieferung nach Hause). Für sie gab es keinen vereinfachten Zugang.

Und nun wird für die Selbständigen seitens der Bundestagsparteien ein „Unternehmerlohn“ von monatlich 1.000 bis 1.200 Euro vorgeschlagen, während für für Nicht-Selbständige weiterhin ein wie immer ausgestaltetes „Grundeinkommen“ ausgeschlossen wird.

Es entsteht der Eindruck, das eine selbständige Erwerbstätigkeit für die Bundesregierung etwas Besseres ist als die abhängige Beschäftigung.

Um Armut zu bekämpfen und den Sorgen der Bevölkerung für ihre Zukunft zu begegnen, bedarf es eine Neujustierung des bestehenden System der sozialen Sicherung.

Nachtrag:

14.11.2020: Jetzt berichten auch Tagesschau u. a.

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Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt in Krisenzeiten

Als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes soll der § 16i SGB II seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch hier). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.

Wie sieht die Entwicklung in der Corona-Krise aus?

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Was machen ehemalige Selbständige?

Eine der Folgen der Corona-Pandemie ist vermutlich sehr wahrscheinlich: der Rückgang der Zahl der Selbständigen. Der Trend scheint jetzt schon erkennbar, obgleich die Anzeige zur Insolvenzpflicht gelockert war. Der Bund hat Selbständige, die finanzielle Probleme durch durch die Pandemie-Einschränkungen bekommen haben, mehr oder weniger auf das sog. Hartz-IV-System verwiesen. Nicht alle werden ihre Selbständigkeit wieder existenzsichernd weiterführen können.

Was arbeiten ehemalige Selbständige im Anschluß?

Einige Hinweise liefert dazu eine Umfrage die Kantar im Oktober 2019 vorgenommen hat. Die Grundgesamtheit bildete die deutschsprachige Bevölkerung ab 18 Jahren, die im Haupterwerb selbstständig oder freiberuflich tätig ist oder ein Unternehmen als Eigentümer/in leitet. Zusätzlich wurden ehemalige Selbstständige befragt, also Personen, auf die die oben genannten Kriterien innerhalb der letzten 5 Jahre zutrafen.

Die meisten ehemaligen Selbständigen waren selbständig 1. im Handwerk, Bau, Architektur, 2. Gesundheit, Soziales, Erziehung und 3. Handel, kaufmännische Dienstleistungen.

Quelle: Kantar 2019: Ehemalige Selbstständige (ZA6746); eigene Berechnungen

Die meisten ehemaligen Selbständigen werden nach ihrer Selbständigkeit überwiegend Angestellte. Freiberufler/innen arbeiten häufig auch als Arbeiter/in. Als Beamter/in wurde niemand weiterbeschäftigt.

Quelle: Kantar 2019: Ehemalige Selbstständige (ZA6746); eigene Berechnungen

Das durchschnittliche monatliche Haushalts-Nettoeinkommen beträgt bei den ehemaligen Selbständigen, jetzt abhängig Beschäftigten, im Median zwischen 2.000 bis unter 2.500 Euro (im Median 2 Personen im Haushalt, Mittelwert 2,4). Mehr als jede/r Fünfte (21,4%) hat ein Haushalts-Nettoeinkommen von unter 1.500 Euro. Ein relevanter Anteil scheint (nach Transfereinkommen wurde nicht gefragt) leistungsberechtigt im Rechtskreis SGB II (sog. Hartz IV) mit aufstockenden Regelleistungen.

Offensichtlich benötigt eine größere Gruppe der ehemaligen Selbständigen eine Förderung um nicht dauerhaft auf Arbeitslosengeld II angewiesen zu sein. Das gilt noch mehr in Pandemiezeiten.

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Aktuelle Entwicklung der Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung

In den Medien wird vorzugsweise die Zahl der Arbeitslosen (gem. § 16 SGB III) bzw. die Arbeitslosenquote zur Darstellung der Arbeitsmarktsituation herangezogen. Diese Indikatoren haben spätestens seit Einführung des SGB II (sog. „Hartz IV“) an Aussagekraft für eine Interpretation der Arbeitsmarktdynamik verloren, zumindest wenn man planerisch etwas gegen Arbeitslosigkeit tun möchte. Gründe sind die veränderten Definitionen und Zählweisen.

Aussagekräftiger als die Arbeitslosigkeit ist das Maß der Unterbeschäftigung – als absolute Zahl oder als Quote. In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen auch die Personen erfasst, die nicht als arbeitslos im Sinne des SGB gelten, weil sie Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsmarktpolitik oder in einem arbeitsmarktbedingten Sonderstatus sind.

Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit wird mit dem Konzept der Unterbeschäftigung zweierlei geleistet:
(1) Es wird ein möglichst umfassendes Bild vom Defizit an regulärer Beschäftigung in einer Volkswirtschaft gegeben.
(2) Realwirtschaftliche (insbesondere konjunkturell) bedingte Einflüsse auf den Arbeitsmarkt können besser erkannt werden, weil der Einsatz entlastender Arbeitsmarktpolitik zwar die Arbeitslosigkeit, nicht aber die Unterbeschäftigung verändert.

Im Juli 2020 (letztverfügbare Zahl) waren 2,91 Mio. Arbeitslose registriert, aber 5,29 Mio. unterbeschäftigte Personen (unter Einschluß der KurzarbeiterInnen). Die Unterbeschäftigung ist ist also 1,8fach so hoch wie die Arbeitslosigkeit.

Quelle: Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit; eigene Darstellung

Seit 2016 bis Februar 2020 war die Unterbeschäftigung durchschnittlich 1,5fach so hoch wie die Arbeitslosigkeit. Der Wert stieg dann bis April 2020 auf das 2,4fache.

Der minimale Rückgang der Arbeitslosigkeit seit Juli 2020 zeigt insofern keine Trendwende am Arbeitsmarkt. Im Gegenteil: der große Umfang der Unterbeschäftigung zeigt weiteren arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf ab. Eine Konzentration auf das Instrument Kurzarbeitergeld – übrigens aus Beiträgen der Sozialversicherung finanziert – dämpft den Anstieg der Arbeitslosenzahlen, verbessert aber dadurch nicht die Arbeitsmarktsituation.

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Corona-Pandemie-Hilfen und Sozialdienstleister

Die Bundesregierung hat die Geltungsdauer des Sozialdienstleistereinsatz-Gesetzes (SodEG) verlängert. SodEG-Leistungen können nun bis zum 31.12.2020 statt bis zum 30.9.2020 gewährt werden. Der Beginn der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Jobcenter verschiebt sich dadurch ebenfalls um drei Monate.

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Bundeshaushalt 2021 zum Rechtskreis SGB II im Entwurf

Am 23.9.2020 wurde von der Bundesregierung die Eckdaten zum Bundeshaushalt 2021 als Entwurf präsentiert.

Die Gesamtausgaben für 2021 sollen bei 44,5 Mrd. Euro liegen.

Bundeshaushalt 2021, Entwurf vom 23.9.2020

Die Soll-Planung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für 2020 liegt bei 48,9 Mrd. Euro.

Damit plant die Bundesregierung eine Verringerung der Soll-Ansätze in 2021 gegenüber 2020 um rund 4,3 Mrd. Euro.

Der Betrag für die Eingliederungsmittel soll stabil bleiben, obgleich eine höhere Zahl von Leistungsberechtigten erwartet wird.

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