Die Bundesregierung hat die Geltungsdauer des Sozialdienstleistereinsatz-Gesetzes (SodEG) erneut verlängert. SodEG-Leistungen können nun bis zum 31.3.2021 statt bis zum 31.12.2020 gewährt werden. Der Beginn der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Jobcenter verschiebt sich dadurch ebenfalls um drei Monate.
Die vorgenommene Gesetzesänderung betrifft nicht nur den Zeitraum; darüber hinaus wurden die Formulierungen teilweise verändert. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialdienstleister für 2021 einen neuen Antrag stellen müssen. Die in 2020 gewährten Leistungen müssen unabhängig davon abgerechnet werden.