Durch die angeordneten Betriebsschließungen und Kontakteinschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind die Bestandszahlen der geförderten Teilnehmenden an Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zurückgegangen. Gegenüber dem März 2020 sind im Mai 2020 rund 144.000 Förderfälle weniger erfasst. Im SGB III wurde der Bestand im Mai 2020 gegenüber dem Februar 2020 um 10,6% abgebaut, im SGB II war der Abbau mit 19,9% fast doppelt so stark (detailliert hier).
Neben den Bestandszahlen ist eine Betrachtung der Zugänge in Maßnahmen interessant. Im Folgenden geht es dabei um die Förderfälle im SGB II (sog. „Hartz IV“).
Vom Umfang her haben Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) die größte Bedeutung. Üblicherweise steigen in den ersten Monaten eines Jahres die Zugänge in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Das hängt u. a. damit zusammen, dass im Januar eines Jahres Arbeitsmarktprogramme, Geschäftspläne und Haushaltsmittel beschlossen und neue oder Verlängerungen von Maßnahmen dann wieder möglich sind. Betrugen die Zugänge im März 2020 noch rund 67.100, so waren es nur ein Monat später lediglich 22.900 und im Mai 2020 nur noch 17.900. Im Juni 2020, der Monat in dem Betriebschließungen in größerem Umfang zurückgenommen wurden und Maßnahmen unter Beachtung von Infektionsschutzbestimmungen wieder besser umgesetzt werden konnten, nahm die Zahl der Zugänge bei diesem Förderinstrument um 13.100 (+ 73 %) auf 31.000 zu.
Die Zugänge in Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) lagen im März 2020 bei etwas 16.000 Leistungsberechtigten, im Mai 2002 bei nur noch einem Drittel, ca. 5.100. Auch hier nahmen die Zugänge im Juni wieder zu auf etwa 10.400 Förderfälle (+104 %).
Bei beiden Förderarten ist fast das Niveau vom Februar 2020 (der letzte Monat ohne Pandemie-Auswirkungen) erreicht.
Anders ist die Situation bei den Förderinstrumenten des Teilhabechancengesetzes (ausführlich dazu u. a. hier und zuletzt hier ), der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) und der Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB).
Die Zugänge im Rahmen der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen lagen 2019 monatlich bei durchschnittlich rund 840 Fällen (rechte y-Achse in der Grafik). Der März-Wert 2020 betrug 850, danach ging die Zahl bis zum Mai 2020 auf 311 zurück. Im Juni war der Zugang gegenüber dem Vormonat nur um 7 Personen größer und damit nur 2,3 % mehr (zum Vergleich: Verdoppelung bei den Arbeitsgelegenheiten).
Noch ungünstiger entwickeln sich die Zugangszahlen bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt (rechte Y-Achse). Hier sinken die Zugangszahlen monatlich seit August 2019 von 4.134 auf zuletzt 747 im Juni. Der Rückgang verläuft offensichtlich unabhängig von den Pandemie-bedingten Einschränkungen. Und bei dieser politisch hoch bewerten Förderung gab es im Juni2020 auch keine Trendänderung wie bei vielen anderen Förderinstrumenten.
Der Rücknahme von Pandemie-bedingten Einschränkungen hat sich beim Teilhabechancengesetz (noch) nicht ausgewirkt. Das ist vermutlich auch nicht für den Sommer 2020 zu erwarten. Sozialunternehmen haben Liquiditätsprobleme und Einnahmeausfälle, die aus ihrer Sicht weder durch Bundes- oder Landesnothilfen noch durch Mittel nach dem Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG) ausreichend ausgeglichen werden (Umfrage-Ergebnisse zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz). Sie fallen als Arbeitgeber mehr oder weniger aus. Und Arbeitgeber in der sog. Privatwirtschaft sind branchenübergreifend ebenfalls von Finanzproblemen betroffen. Wenn viele Arbeitgeber über Kurzarbeit nachdenken (s. hier), dann beabsichtigen sie eher nicht, Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsberechtigte einzustellen. Diese Situation wird vermutlich das ganze Jahr 2020 anhalten und für viele Branchen auch in 2021 noch zutreffend sein.
Der zutreffenden Analyse der Bundesregierung nach „gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die seit langem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen und ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Ziel ist es, auch dieser Personengruppe wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen.“ (Gesetzesentwurf zum Teilhabechancengesetz)
Gerade in einer Arbeitsmarktkrise gewinnt die Teilhabe, die sich in einem Arbeitsvertrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung manifestiert, an Bedeutung. Die Entwicklungen der Zugänge in die Instrumente des Teilhabechancengesetzes zeigen, dass die Förderung der beruflichen Teilhabe deutlich erlahmt ist. Der Vergleich mit anderen Instrumenten zeigt, dass dies nicht allein durch die Corona-Pandemie bedingt ist.
Offensichtlich funktionieren die Förderinstrumente des Teilhabechancengesetzes nur prozyklisch, also im konjunkturell guten Zeiten. In einem Sozialstaat wie der Bundesrepublik Deutschland sollte die Teilhabe auch unabhängig von der wirtschaftlichen Konjunktur ermöglicht werden. Die Instrumente sollten deshalb schon 2020 überprüft und modifiziert werden um den Zugang zur Teilhabe mittels einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzustellen.