Mit den Sozialschutzpaketen wollte die Bundesregierung sicherstellen, dass Erwerbstätige, insbesondere Selbständige (s. hier), auch während COVID-19-Pandemie sozial abgesichert sind. Dazu wurde unter anderem das SGB II dahingehend geändert, dass neue Antragsstellende ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) in Anspruch nehmen können. Damit verbunden ist eine weniger tiefe Vermögensprüfung und eine vollständige Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten (§ 67 SGB II). Kritiker befürchteten, dass damit unnötige Ausgaben aus Steuermitteln anfallen.
Wie haben sich die Kosten der Unterkunft entwickelt?
Anzunehmen wäre, dass durch den vereinfachten Zugang der Anteil der anerkannten Kosten der Unterkunft an den tatsächlichen Kosten erkennbar steigt.
Dies ist augenscheinlich nicht der Fall.
Anhand der Juni-Werte für Deutschland vor und während der Pandemie ist erkennbar, dass sich der Anteil der anerkannten an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft um rund einen halben Prozentpunkt erhöht wurde.
Der vereinfachte Zugang scheint sich nicht nennenswert wie erwartet ausgewirkt zu haben. Das könnte daran liegen, dass die Zahl der neuen Antragsstellen zu gering gewesen ist, um sich auf die Stelle vor dem Komma auszuwirken oder dass die gesetzliche Regel zur Übernahme der Kosten der Unterkunft nicht durchgängig angewandt wurde (was unwahrscheinlich ist).
Der finanzielle Mehraufwand des Bundes und der Kommunen für die Kosten der Unterkunft ist also überschaubar, auch wenn es sicher eine regionale Streuung gibt.
In der Konsequenz könnte man die aktuelle Regelung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft beibehalten.
Nach dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung soll die Regelung zur Vermögensprüfung aus dem Sozialschutzpaket verstetigt werden, nicht aber die Regel zur Anerkennung der Unterkunftskosten. Es wird lediglich angekündigt: „Um die Erstattung der Kosten der Unterkunft transparenter und rechtssicherer auszugestalten, schaffen wir einen verbesserten gesetzlichen Rahmen für die Anwendung der kommunalen Angemessenheitsgrenzen und stellen sicher, dass diese jährlich überprüft und ggf. angepasst werden.“