Als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes soll der § 16e SGB II seit 1.1.2019 die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen fördern (siehe auch hier und hier).
Im Januar 2022 betrug der Fallbestand 8.852 (vorläufige Zahl; Quelle der Zahlen: Statistik der Bundesagentur für Arbeit). Das entspricht etwas dem Niveau vom Dezember 2019, also einem Jahr nach Einführung. Die Zahl der Eintritte lag bei 257. Sie liegt so niedrig wie nur beim Start des Instrumentes Januar bis August 2019).
Seit September 2019 gehen die monatlichen Zugänge im Trend zurück (siehe auch hier). Diese Entwicklung setzt also bereits deutlich vor der Corona-Pandemie ein. Die niedrigen Eintrittszahlen in den letzten Monaten sind insoweit bedenklich, als in der Pandemie die Zahl und der Anteil der Langzeitarbeitslosen besonders stark gestiegen ist (s. Anteil der Langzeitarbeitslosen an Arbeitslosen hat 10-Jahres-Hoch überschritten). Hier besteht großer Förder- und Handlungsbedarf, bei dem das dafür geschaffene Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ offensichtlich nicht wirkt oder nicht genutzt wird.
Seit Januar 2021 gehen außerdem die kontinuierlich Bestandszahlen zurück.
Insgesamt sind bislang rund 23.900 Personen über das Instrument gefördert worden. Andererseits sind rund 15.050 bereits wieder ausgeschieden, was deutlich mehr etwa zwei von drei Geförderten betrifft (63 Prozent).
Damit verbunden sind Teilnahmedauern von deutlich unter der Förderdauer von zwei Jahren. Der Jahresfortschrittswert November 2021 bezogen auf die Austritte mit abgeschlossener Teilnahmedauer liegt bei 568 Tagen (max. möglich 720; ohne Bayern). Die tatsächliche durchschnittliche Teilnahmedauer beträgt 252 Tage in Hessen, am anderen Ende steht das Saarland mit 667 Tagen (also mehr als doppelte als in Hessen). Diese regionale Bandbreite zeigt, dass die Pandemie alleine nicht der große Umfang von vorzeitigen Förderenden bewirkt (s. hier).
Der Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung der Förderung ist offensichtlich. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird vage von einer Weiterentwicklung gesprochen. Diese wird vermutlich erst 2023 gesetzlich geregelt. Bis dahin wäre es möglich, den Jobcentern untergesetzlich einen größeren örtlichen Ermessensspielraum zu geben.