Asylbewerbende sollen in Arbeit integriert werden. Allerdings haben sie nicht von Anfang an einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bis dahin sollen Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylLbG) einen Ersatz für Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen. Ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis entsteht durch diese Tätigkeit nicht. Als Anforderung an diese Arbeitsgelegenheiten gilt nach § 5 (1) AsylLbG gilt das problematische Kriterium der Zusätzlichkeit:
„Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. „
Mit dem Kriterium Zusätzlichkeit soll verhindert werden, dass Arbeiten, die zu den Pflichtaufgaben von Trägern, von staatlich finanzierten Leistungsberechtigten ausgeführt werden, und reguläre Arbeitsplätze deshalb abgebaut oder damit finanzielle Entlastungen angestrebt werden. Auf der anderen Seite geht es um Arbeiten, die nicht verrichtet werden würden. Aktuelles Beispiel für den Umgang mit diesen Schwierigkeiten sind die Leitlinien für den Einsatz von Asylbewerbenden im Staatswald (AGH_Asylbewerbende_Staatswald).
Beispiel aus dem Staatswald: „Durch den Einsatz der Asylbewerbenden dürfen die als Ausgleicharbeiten für die Waldarbeitenden vorgesehenen Tätigkeiten nicht eingeschränkt werden, insbesondere darf keine Konkurrenzsituation zu den Einsatzbereichen erwerbsgeminderter Waldarbeitender entstehen. …
Für die Betreuung und Anleitung der Asylbewerbenden sind vorrangig nichtholzerntefähige Waldarbeitende einzusetzen. „
Ein solche Arbeit wie , wie z.B. die Unterstützung beim Borkenkäfermonitoring (s. Datei) zu finden und rechtskonform umzusetzen, ist bei der herrschenden Auslegung der Definition im SGB II, die identisch ist mit der im AsylLbG, sehr schwierig geworden.
Beispiel aus dem Staatswald: „Das Einsatzspektrum ist auf Tätigkeiten beschränkt, die keine Motorsägen-, Freischneider- oder Maschinentätigkeit bedingen.“
Hinweise wie vorstehende helfen einersetis die Zusätzlichkeit abzusichern; wenn Asylbewerbende andererseits einen Maschinenschein machen dürften innerhalb der AGH, würde dass ihre Chancen auf eine reguläre Arbeit erhöhen, weil sie qualifizierter sind.
Im SGB II hat rigide Auslegung des Begriff Zusätzlichkeit zu unsinnigen Ausführungen geführt, wie z.B. gebrauchte Puzzles auf Vollständigkeit prüfen, damit sie anschließend eventuell an Bedürftige verschenkt oder verkauft werden können. Diese Arbeiten sind zu recht kritisiert worden. Sie leisten keinen Beitrag zur Integration von Arbeit. Ihre Umsetzung wird dann auch unwirtschaftlich.
Die Verengung der Auslegung des Kriteriums der Zusätzlichkeit in den letzten Jahren ist verschiedenen Gründen geschuldet. Zum einen wurde der unbestimmte Rechtsbegriff immer stärker operationalisiert und durch sog. Handreichungen, Fachliche Hinweise oder Leitlinien präzisiert worden. Dahinter steckt ein Mißtrauen des Bundes und der Bundesbehörden gegenüber ihren Mitarbeitenden, das Vorliegen der Zusätzlichkeit in ihrem Ermessen zu prüfen. Diese versuchen sich dann mehr oder weniger rechtlich abzusichern, indem sie sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen des Kriteriums knüpfen. Dies muss dann in Formularen usw. detailliert nachgewiesen werden.
Es besteht offensichtlich die Gefahr eines Zuviel der Verrechtlichung und der damit verbundenen „Bürokratisierung“. Der ursprünglich beabsichtigte Zweck führt dann zu einen unausgewogen hohen Aufwand an Ressourcen (Zeit, Personal usw. für den Nachweis der rechtskonformen und wirtschaftlichen Umsetzung).
„Für den Transport der Asylbewerbenden zum jeweiligen Einsatzort können die Waldarbeitertransportfahrzeuge im Rahmen der geltenden Bestimmungen und unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Waldarbeitenden dadurch nicht eingeschränkt wird, eingesetzt werden.
…
Die Abrechnung mit ForstBW erfolgt über eine Sammelrechnung der zuständigen Gebietskörperschaft an ForstBW. Zahlstelle für die Auszahlung an die Asylbewerbenden ist die jeweilige Gebietskörperschaft.
Die Sammelrechnung ist unter dem BuZ, in dem die überwiegende Leistung erbracht wurde, mit der KA 701 zu verbuchen und innerhalb des zielvereinbarten Budgets der UFB zu finanzieren.“
Was im SGB II seit Jahren zu einer Bürokratie im negativen Sinne geführt hat, droht nun durch die Zunahme der Zahl von Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylLbG.
Für ein zügiges und einfaches Verwaltungshandeln sind sicherlich dezentralisierte, subsidiäre Entscheidungskompetenzen und Ermessensspielräume geeignet.