Teilhabestärkungsgesetz stärkt Menschen mit Behinderung und Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) wurde am 22. April 2021 vom Bundestag beschlossen. Es bringt einige Verbesserungen für Menschen mit Behinderung und Rehabilitandinnen und Rehabilitanden.

Regelungsinhalte des Teilhabestärkungsgesetzes

1. Trägerbestimmung und digitale Pflegeanwendungen – Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

2. Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden – Zweites und Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III)

3. Antragsverfahren zum Kurzarbeitergeld in der Datenübermittlung – Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

4. Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe – § 99 SGB IX

5. Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen – SGB IX

6. Digitale Gesundheitsanwendung in der Rehabilitation – SGB IX

7. Ausweitung des Budgets für Ausbildung – SGB IX

8. Assistenzhunde – Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)

Im Folgenden wird auf die Neuerungen von arbeitsmarktpolitischer Bedeutung eingegangen.

Arbeitsmarktpolitische Bedeutung

Vorgesehen sind verschiedene Anpassungen im Bereich der Leistungserbringung und -koordinierung für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; „Hartz IV“) beziehen. Ihre Betreuungssituation in den Jobcentern soll verbessert werden, indem den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt wird, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Das sog. „Leistungsverbot“ der Jobcenter bei Rehabilitandinnen und Rehabilitanden (§ 22 Absatz 2 SGB III) wird somit gelockert.

Durch eine Änderung des § 5 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) können nun nach eigenem Ermessen Leistungen nach den §§ 16a und 16b, 16d sowie 16f bis 16i SGB II auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Die §§ 16c (Eingliederung von Selbständigen) und 16e (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) sind aufgrund ihrer Leistungskongruenz mit dem Portfolio der Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX von der Öffnung ausgenommen.

Auch ist damit der Zugang zu Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe verbessert worden. Mit der Einfügung des § 116 Absatz 5 SGB III ist beispielsweise eine Verlängerung einer durch die Jobcenter finanzierten außerbetrieblichen Berufsausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus möglich, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.

Das Leistungsverbot für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter soll partiell aufgehoben werden in Bezug auf die Leistungen nach den §§ 44 und 45 SGB III bzw. nach § 16 Absatz 1 SGB II i. V. m. §§ 44 und 45 SGB III. Die Vermittlungstätigkeit kann nun unmittelbar mit vermittlungsunterstützenden Leistungen flankiert werden.

Es wird im Gesetz sichergestellt, dass die Rehabilitationsträger und die Jobcenter die von ihnen zu erbringenden Leistungen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II) verbindlich koordinieren und aufeinander abstimmen. Zugleich werden alle Kommunikationswege für die Abstimmung und für den Austausch von Sozialdaten bei Zusammentreffen von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB III und Rehabilitationsleistungen in diesem Verfahren gebündelt. Deshalb werden die Mitwirkungsmöglichkeiten der Jobcenter im Rehabilitationsverfahren gestärkt, bspw. im Teilhabeplanverfahren.

Fazit

Das Gesetz stärkt Menschen mit Behinderung und Rehabilitandinnen und Rehabilitanden durch zahlreiche Verbesserungen. Ob diese auch geeignet sind die Eingliederung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden in den Arbeitsmarkt deutlich zu beschleunigen, wird auszuwerten sein.

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