Der Referentenentwurf zum Haushaltsfinanzierungsgesetz (Stand 10.8.2023) enthält die geplanten Regelungen zur Verschiebung der Zuständigkeit von unter 25-Jährigen von den Jobcentern weg hin zur Bundesagentur für Arbeit (BA).
Hier der entsprechende Auszug:
Begründung
Der Übergang der Beratung, Vermittlung und Förderung von unter 25-jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Rechtskreis SGB II in den Rechtskreis SGB III führt zu Minderausgaben in Höhe von 0,9 Mrd. Euro jährlich für den Bundeshaushalt ab dem Jahr 2025. Davon entfallen rund 0,6 Mrd. Euro auf Ausgaben für Verwaltungskosten und Personal sowie 0,3 Mrd. Euro auf Ausgaben für Eingliederungsmittel. Dem stehen Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von rund 1,0 Mrd. Euro pro Jahr ab 2025 gegenüber, davon 0,7 Mrd. für Verwaltungskosten und Personal (enthält auch die unter Abschnitt E.3 dargestellten Angaben zum Erfüllungsaufwand) sowie 0,3 Mrd. Euro für Eingliederungsmittel. Durch die Erbringung der Leistung für alle jungen Menschen unter 25 Jahren, unabhängig davon, ob sie aus einem Haushalt kommen, der existenzsichernde Leistungen bezieht, können Synergieeffekte besser genutzt werden, als dies bei unterschiedlichen Zuständigkeiten der Fall wäre.
Die Kommunen werden durch den Übergang der unter 25-jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten um rund 0,1 Mrd. Euro entlastet, da der kommunale Anteil an den Verwaltungskosten zukünftig im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit anfällt.
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 5 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „oder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ eingefügt.
Alternativen
Alternativ kann für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die bisherige aktive Förderung in den Jobcentern bestehen bleiben. Damit würde aber die Doppelspurigkeit mit vielen parallelen Förderangeboten und Strukturen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch und im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die insbesondere den Übergang von der Schule in den Beruf, die Ausbildungsvorbereitung und -vermittlung sowie große Teile der Ausbildungsförderung umfassen, erhalten bleiben.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechtsänderungen zum SGB II und SGB III bewirken eine Entlastung von Aufgaben und Verwaltungsvereinfachungen bei den Jobcentern. Durch den Wegfall des Abstimmungsaufwandes zwischen Jobcentern und Agenturen für Arbeit bei der aktiven Unterstützung bürgergeldbeziehender junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf kann die Förderung gezielter und effizienter werden. Die Kostenträgerschaft für die Betreuung der jungen Menschen geht auf die Arbeitslosenversicherung (SGB III) über. Die Verwaltungsverfahren bei der Unterstützung der jungen Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf werden vereinfacht, da für die berufliche Integration nur noch ein Rechtskreisträger zuständig ist.
Entgegen der behaupteten Doppelspurigkeit, die es abzubauen gilt, ändert das Haushaltsfinanzierungsgesetz auch das SGB III, damit die Leistungen für die unter 25-Jährigen überhaupt erbracht werden können.
Eine neue Parallelstruktur wird geschaffen: Transferleistung vom Jobcenter, Eingliederungsleistung von der BA.
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