Teilhabe am Arbeitsmarkt im „Sommerloch“?

„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) soll als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch hier). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.

Die Nutzung des Instruments stagniert seit über einem Jahr (siehe auch Teilhabe am Arbeitsmarkt am Maximum? Und Teilhabe am Arbeitsmarkt stagniert). Sowohl für die Eintritte (bereits seit 5/2019) als auch für den Bestand (seit 1/2021) ist ein Rückgang zu beobachten (siehe auch Teilhabe am Arbeitsmarkt im Sinkflug 2021? und Teilhabe am Arbeitsmarkt – nur für 40.000?). Es ist deutlich, dass der Rückgang der Eintritte bereits vor der Corona-Pandemie eingesetzt hat.

Im Juli 2023 2032 wurden 38.110 Personen gefördert (vorläufige Zahl); das entspricht dem Niveau vom März 2020. Die Zahl der Eintritte betrug 487, der Tiefstwert seit Bestehen der Rechtsgrundlage.

Quelle der Daten: Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Eigene Darstellung

Ohne Vorförderung – also über die Überleitung von Geförderten aus anderen Förderinstrumenten in § 16i SGB II wären die Eintritte in 2019 sicherlich nicht so hoch gewesen und der Bestandsaufbau wesentlich langsamer erfolgt.

Die Neueintritte bzw. Nachbesetzungen von Arbeitsplätzen sind geringer als der Abbau. Die hohe Zahl an vorzeitigen Austritten (42,6 %, gleitende 12-Monatssumme 4 /2023 bei gemeinsamen Einrichtungen) trägt zum Bestandsabbau bei.

Erleichterungen im Zugang hätten untergesetzlich erfolgen können. So könnte der Bund beispielsweise die Ausübung einer längeren und geringen Minijob-Tätigkeit als unschädlich für die Förderung nach § 16i SGB II einräumen. Da solche Anpassungen nicht vorgenommen wurden, ist davon auszugehen, dass das erreichte Volumen das politisch gewünschte Maß erreicht hat. Dazu passt die Kalkulation im Gesetzesentwurf für das Bürgergeldgesetz, langfristig maximal 40.000 Förderfällen für § 16i SGB II beziffert. Folglich wird hier von Nachbesetzungen von Austritten ausgegangen, aber nicht mit einer Ausweitung der Teilhabe an Arbeit. Entsprechend wurde das Budget der Jobcenter für 2023 gekürzt und für 2024 ist eine weitere Kürzung geplant.

Das Recht auf Teilhabe – wie es auch gesetzlich abgesichert ist – wird somit nicht dauerhaft und nur begrenzt eingelöst. Der Bund sollte mehr Mittel (und Verpflichtungsermächtigungen) als bisher dafür bereitstellen. Dann könnten die in der Förderung unterrepräsentierten Frauen, AusländerInnnen und Personen ohne Berufsabschluss angemessener Teilhabe erfahren.

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