Haushaltssperre bremst Integration von Arbeitslosen

Bundesfinanzminister Lindner hat am 21.11.2023 eine Haushaltssperre bis zum 31.12.2023 verhängt. Betroffen sind die Einzelpläne 04 bis 17 und 23 bis 60. Im Einzelplan 60 sind die Sondervermögen (Klima- und Transformationsfonds, Wirtschaftsstabilitätsfonds) sowie die Mittel für die Ukraine-Flüchtlinge. Im Einzelplan 11 enthält auch die Mittel für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; sog. „Hartz IV“). Die Haushaltssperre bezieht sich auf Verpflichtungsermächtigungen. Das bedeutet, dass die Jobcenter keine neuen Verpflichtungen für Zahlungen eingehen dürfen, die in späteren Haushaltsjahren fällig werden.

Was bedeutet die Haushaltssperre konkret für die Jobcenter?

Die Jobcenter werden

  • alle geplanten Ausschreibungen stoppen müssen bzw. dürfen keinen Zuschlag erteilen,
  • keine Aktivierung- und Vermittlungsgutscheine oder Bildungsgutscheine ausgeben,
  • keine Lohnkostenzuschüsse bewilligen (Eingliederungszuschüsse, Teilhabe am Arbeitsmarkt usw.,
  • damit viele Arbeitslose nicht wie geplant fördern können.
  • In der Folge drohen bei Maßnahmeträgern möglicherweise Liquiditätsengpässe, wenn eingeplante Maßnahmen nicht starten, Personal und Räume aber dennoch finanziert werden müssen.

Nicht betroffen von den Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sind

  • laufende Maßnahmen
  • Maßnahmen, auf die Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch haben, z. B. bestimmte Reha-Maßnahmen (Teilhabe am Arbeitsleben).

Personal- und Sachkosten sind ebenfalls nicht betroffen, da es hier keine Verpflichtungsermächtigungen gibt. Das SGB III ist nicht tangiert, weil es sich hier um Mittel der Arbeitslosenversicherung handelt.

Der Nutzen einer Haushaltssperre besteht vor allem darin,

  • eine zu hohe Belastung im Folgejahr, also hier 2024 und 2025, zu vermeiden,
  • sich einen Überblick zu verschaffen, wie umfangreich Verpflichtungsermächtigungen bereits genutzt wurden („Kassensturz“).

Eine weitere Konsequenz kann sein, dass die auf diese Weise erzielten Einsparungen und auch in den Folgejahren nicht mehr als Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen.

2024: vorläufige Haushaltsführung

Für 2024 gibt es eine sogenannte „vorläufige Haushaltsführung“ bis zur Beschlussfassung des Haushalts 2024. Dann sind nur solche Ausgaben erlaubt, die nötig sind,

  • um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  • um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
  • um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

Wie könnten die negativen Folgen für Arbeitslose und Maßnahmeträger abgemildert werden?

Die erlassene aktuelle Haushaltssperre hat noch relativ „milden“ Charakter, da sie auch Ausgaben und nicht nur die Verpflichtungsermächtigungen hätte betreffen können, was dann einen Zahlungsstopp bedeutet hätte.

Es scheint sich bei der Haushaltssperre um eine „einfache“ Sperre zu handeln, da der Staatssekretär des Bundesfinanzministetriums erklärt hat, dass er in besonderen Ausnahmefällen Verpflichtungsermächtigungen entsperren kann, wenn ein sachlich und zeitlich unabweisbarer Bedarf schriftlich dargelegt wird. Ausnahmen bei einer „qualifizierte“ Sperre kann nur der Haushaltsausschuss des Bundestages aufheben. Der Bundesarbeitsminister könnte also einen solchen Bedarf für die Grundsicherung für Arbeitslose darstellen, insbesondere nachdem der „Turbo“ für Flüchtlinge aus der Ukraine von vielen Akteuren als nötig bewertet wurde.

Die Bundesregierung beabsichtigt im Jahr 2023 die Schuldenbremse auszusetzen und für 2023 einen Nachtragshaushalt vorzulegen. Ausgang offen.

Aktualisierung 24.11.2023: Das Bundesfinanzministerium sieht vor, die Haushaltssperre für die Eingliederungsleistungen des SGB II aufzuheben.

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