Pneumokokken-Erkrankung in Corona-Zeiten

Es gibt zahlreiche Infektionskrankheiten, die meldepflichtig sind. Das sind nicht nur Corona-Viren, sondern auch invasive Krankheiten die durch Pneumokokken (Bakterien) ausgelöst werden. Der Übertragungsweg von Pneumokokken ist eine Tröpfcheninfektion. Folgen können unter anderem eine Nasennebenhöhlen-, Mittelohr- oder Lungenentzündung sein. Für Pneumokokken-Krankheiten stehen sowohl Antibiotika als auch Impfstoffe zur Verfügung. Dennoch sterben in Deutschland „jedes Jahr mehr als 10.000 Menschen einer Lungenentzündung durch Pneumokokken“ (Quelle: Wikipedia, aufgerufen am 2.6.2020)

Pneumokokken

Das Ausmaß der Erkrankung an einer Infektionskrankheit wird anhand der Zahl der Infizierten pro 100.000 EinwohnerInnen pro Zeiteinheit gemessen (Inzidenz). Ein solcher Indikator wird für SARS-CoV-2 laufend veröffentlicht.

Die Inzidenz bei Pneumokokken hat in den letzten Jahren in Deutschland deutlich zugenommen. Die Zahl der Wochen in einem Jahr, in denen der Wert bei Null lag, hat abgenommen. Dies waren meist Sommermonate, wo kaum Krankheitsfälle aufgetreten sind. Eine Inzidenz von 0,02 ist vor 2009 nicht aufgetreten, in 2009 und in 2010 jeweils einmal. In 2015 wurde dann erstmalig eine Inzidenz von 0,05 beobachtet (Inzidenz von 0,05 = 5.000 Infizierte in einer Woche).

Quelle der Daten: Robert-Koch-Institut

Ein Vergleich der Jahre 2018 und 2019 mit dem Jahr 2020, für das für die Kalenderwochen 1 bis 19 Daten vorliegen, zeigt eine bemerkenswerte Entwicklung.

Die Jahre 2018 (Inzidenz-Mittelwert: 0,028) und 2019 (Inzidenz-Mittelwert: 0,027) zeigen einen ähnlichen Verkauf. Dagegen nimmt die Inzidenz in 2020 seit KW 10 ab, in den KW 16 bis 19 lag der Wert bei Null, was nur für die Sommermonate zu erwarten gewesen wäre (Inzidenz-Mittelwert: 0,017). Das in diesem Zeitraum mehrere Monate die Inzidenz bei Null liegt, kommt in den letzten 10 Jahren nicht vor.

Was sind mögliche Erklärungen?

Die Daten selbst zeigen keine Erklärungen. Denkbar ist, dass z. B. Lungenentzündungen häufiger als Covid-19 diagnostiziert wurden. Möglich wäre, dass die Nutzung von einem Mund-und-Nasen-Schutz (verpflichtend seit dem 27.4.2020; KW 18) oder die Pandemie-veranlassten Kontakteinschränkungen auch vor einer Pneumokokken-Infektion geschützt hat. Nicht auszuschließen ist, dass Pneumokokken-Infizierte sich weniger häufig zu einer ärztlichen Untersuchung begeben haben.

Neben der Corona-Pandemie sollten andere Infizierte und ihre Krankheiten nicht aus dem Blick verloren gehen, zumal auch an Pneumokokken und anderen Bakterien und Viren jedes Jahr einige Tausend Menschen sterben, ohne dass dies in den Medien eine größere Aufmerksamkeit erhält.

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Entwicklung der Arbeitslosigkeit 2020 zulasten der AusländerInnen?

Die Entwicklung der Arbeitslosigkeit 2020 wird stark durch die SARS-CoV-2-Situation beeinflusst sein. Die Arbeitslosenzahlen sind in den Statistiken vermutlich noch nicht voll abgebildet. Aussagekräftiger wären die Zahlen zur Unterbeschäftigung, die auch die KurzarbeiterInnen einschließt, aber bislang und nur bis Februar 2020 vorliegen. Aktuell hat die Statistik der Bundesagentur für Arbeit die Daten bis zum April 2020 für die Arbeitslosen veröffentlicht.

Die Daten geben dennoch einen Hinweis: die Arbeitslosenquote der AusländerInnen ist deutlich stärker gestiegen als jene der Deutschen. Dies gilt für beide Rechtskreise (SGB III und SGB II), etwas stärker beim SGB III.

Im April 2020 lag die Arbeitslosenquote der AusländerInnen bei 14,7% und bei den Deutschen bei 4,6%. Die Veränderung gegenüber dem Vorjahresmonat betrug bei den AusländerInnen 12,4% und bei den deutschen Arbeitslosen 4%. Bei den ausländischen Arbeitslosen ist der Anstieg vom März 2020 zum April 2020 sehr deutlich. Offensichtlich sind sie durch die Pandemie schneller und überproportional von Arbeitslosigkeit betroffen.

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Bescheide für SodEG nun möglich

Die Jobcenter haben nun die Muster für Bescheide zur Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) bekommen. Da diese den gemeinsamen Einrichtungen, den Jobcenter in Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit und Kommune, zentral zur Verfügung gestellt werden, haben die SodEG-Antragsteller auf ihren Bescheid warten müssen. Diese Verzögerung ist zwar erklärlich, wirkt sich aber bei Trägern mit Existenzproblemen verschärfend und nicht sichernd aus.

Nun können Träger bald mit Bewilligungen rechnen. Aufgrund der komplexen Berechnung (11 Seiten Regelungen zur Nutzung der technischen Berechnungshilfe zur Ermittlung des Zuschusses mit Weisungscharakter) und Anrechnung von anderen Leistungen werden die Träger möglicherweise mit weniger Zuschüssen gefördert, als von ihnen erhofft.

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Erste Umfrage-Ergebnisse zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Im Rahmen einer ad-hoc-Befragung habe ich Mitarbeitende von Trägern, Behörden und Verbänden um ihre erste Einschätzung (näheres hier) zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG, ausführlich hier) gebeten. Das Gesetz ist neuartig und sehr schnell beschlossen worden. So ist es nicht ausgeblieben, dass es stellenweise unklar geblieben ist. Davon zeugen auch zahlreiche Einträge in einer FAQ-Liste des Bundes.

Obgleich die Befragung noch weiterläuft, und Sie sich weiterhin beteiligen oder den Link weiterleiten können (https://www.soscisurvey.de/SodEG2020/), habe ich mich entschlossen, die bisherigen Ergebnisse zu veröffentlichen. Denn zwischenzeitlich läuft bereits das Gesetzgebungsverfahren für eine Veränderung des SodEG.

Dafür und für viele Gespräche und Stellungnahmen bietet der aktuelle Stand der Umfrageergebnisse mögliche fundierte Impulse.

Ein kleines Beispiel: Die geplante Ergänzung des SodEG reagiert u. a. darauf, dass Betriebsschließungsversicherungen mit dem Verweis auf SodEG Zahlungen verweigern. Der Gesetzesentwurf will das unterbinden, indem eine Regelung aufgenommen wird, wonach Versicherungsleistungen vorrangig sind und als solche bei den SodEG-Leistungen abgezogen werden. Das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt aber nicht, dass Versicherungen Zahlungen verweigern mit dem Hinweis, dass die Schließung des Betriebs das Land und nicht das nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Gesundheitsamt angeordnet habe. Diese Regelungslücke bleibt aktuell erhalten und müsste geschlossen werden. Auch ohne Gesetzesänderung wäre das BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde für Versicherungen aufgefordert hier aktiv zu werden.

Die Bewertung des SodEG durch die Träger ist vielfältig. Dafür seien zwei Positionen beispielhaft genannt:

„Ich denke mit dem SodEG erhalten wir schon mehr als andere Branchen.“

„Es kann nicht sein, dass die Träger sich immer weiter dem freien Wettbewerb anpassen müssen, sich dem Vergaberecht unterwerfen müssen und dann, wenn es darauf ankommt, anders behandelt werden als die Wirtschaft. Das SodEG setzt keine Anreize, etwas zu tun, sondern erpresst. Mein Fazit: der Blick von außen auf die Träger ist offenbar ein völlig anderer als das eigene Selbstverständnis. Wie wir diesen Konflikt lösen wollen, weiß ich nicht. Aber dass wir auch in Zukunft unsere Abhängigkeiten verringern müssen, steht fest. Wir gehen nicht unter diesen sogenannten Schutzschirm.“

In der Auswertung (Version 1.0) fehlen noch die Verbesserungsvorschläge der Befragten, die sich an die Leistungsträger, an die Länder und den Bund richten sowie die Sichtweise der Mitarbeitenden der Sozialleistungsträger. Diese Punkte werden in Kürze ergänzt und hier wieder veröffentlicht.

Ich freue mich über Kommentare (s. u.), Ergänzungen und weitere Beteiligung.

Vielen Dank an alle, die sich an der Befragung beteiligt oder sie unterstützt haben.

Inhaltsverzeichnis

1.Einführung
2.Befragungskonzept und Durchführung
3.Stichprobe der Befragten
4.Ergebnisse
4.1.Wirtschaftliche Situation
4.2.Weitere Probleme
4.3.SodEG: aktueller Stand
4.Zufriedenheit mit dem SodEG
4.5.Förderinstrumente neben SodEG
4.6.Verbesserungsvorschläge
4.7.Ausblick der Befragten
5.Diskussion
6.Fazit

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Neue FAQ zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe legt der Bund eine FAQ-Liste vor, die die gesetzlichen Regelungen konkretisiert und auslegt.

Auch diese FAQ-Liste lässt Fragen offen, die durch die Fortschreibung geklärt werden können.

Neu unter anderem in der Fassung vom 2. Juni 2020:

Klarstellung des Begriffs „in ihrem Bestand gefährdet“

Neu unter anderem in der Fassung vom Mai 2020:

Klargestellt ist nun die Frage der Zweckbetriebe als SodEG-Berechtigter:

Insoweit der gemeinnützige Zweckbetrieb zum relevanten Zeitpunkt in einem
Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger gestanden hat/steht und aufgrund dessen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringt, ist dieser vom Anwendungsbereich umfasst und kann Zuschüsse nach dem SodEG in Anspruch nehmen. In den Fällen, in denen es an einem solchen (direkten) Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger fehlt und der Zweckbetrieb lediglich in einem Vertragsverhältnis zu einem sozialen Dienstleister im Sinne des SodEG steht, stehen die im Rahmen der Corona-Krise von Bund und Ländern bereitgestellten Hilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld zur Verfügung.

Ebenso ist die Berechnung der Zuschusshöhe nach SodEG deutlicher ausgeführt, auch was die vorrangige Leistungen wie Kurzarbeitergeld betrifft.

Ausdrücklich ausgeführt ist, dass es nicht beabsichtigt ist, Einnahmeausfälle (solche, die über die Vergütungen/Zuschüsse der Leistungsträger hinausgehen) nicht kompensiert werden sollen.

Die gelben Markierungen kennzeichnen die Ergänzungen in den FAQ gegenüber der Fassung.

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Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu SodEG für das SGB II

Das Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit dem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) ist am 28.03.2020 in Kraft getreten. Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung im SGB II sind erst nach einem Monat an die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) gegangen. Sie sind seit dem 29.4.2020 rückwirkend zum 1.4.2020 gültig.

Bis jetzt haben die Jobcenter nur vage Auskünfte zu den SodEG-Leistungen gegeben, da die Weisungen nicht vorlagen. Die Sozialdienstleister haben teilweise auch Anträge gestellt, ohne dass diese bearbeitet oder beschieden worden wären.

Dies gilt auch für die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft. Der Bund hat angekündigt, dass die SodEG-Leistungen bei den kommunalen Jobcentern nach den gleichen Kriterien vom Prüfdienst geprüft werden wie die gemeinsamen Einrichtungen.

Ziel des SodEG ist u.a. sicherzustellen,

„dass der Bestand der sozialen Dienste und Einrichtungen in diesem Zeitraum nicht gefährdet sei.“ (Bundestags-Drucksache 19/18130)

Die Sozialdienstleister sollen im Gegenzug ihre Mittel zur Überwindung der Pandemie einsetzen.

Vor diesem Hintergrund scheint das SodEG und die bisherigen FAQ dazu nicht sehr vielversprechend die Gefährdung der Sozialdienstleister abzuwenden.

Die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit regeln die Umsetzung in einer Art und Weise, die ebenfalls nicht die Gefährdung zu mindern scheint.

Der rote Faden in der Weisung lautet:

„Dennoch soll eine ungerechtfertigte Bereicherung der Empfänger von Zuschüssen vermieden werden.“ (Fachliche Weisung vom 29.4.2020, S. 12)

Im Folgenden werden einige wesentliche Punkte aus der Weisung und der Fachlichen Weisung zum SodEG für das SGB II vom 29.4.2020 angeführt. Aufgrund der Detailgenauigkeit der Weisung ist für eine ausführlichere Darstellung der Probleme hier nicht der Raum. Da das SodEG nochmals gesetzlich verändert werden soll,

Liquidität

Zunächst benötigen die Sozialdienstleister Liquidität. Zutreffend hat der Bundestag festgestellt:

Soziale Dienstleister seien infolge der Corona-Pandemie akut von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. … Es gebe derzeit keine gesetzliche Grundlage, die es den Leistungsträgern ermögliche, ihre Zahlungen an die sozialen Dienstleister fortzusetzen. … Besonders schwer von finanziellen Einbußen betroffen seien zudem die freien Wohlfahrtsverbände. Denn diese dürften als gemeinnützige Träger – anders als kommerzielle Anbieter – kaum Risikorücklagen bilden und könnten oftmals keine Kredite aufnehmen. Sie würden daher nicht die für die Wirtschaft vom BMF geplanten finanziellen Hilfen in Anspruch nehmen können.“ (Bundestags-Drucksache 19/18130)

Seit dem 16.3.2020 sind die zahlreiche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ausgesetzt. Bis jetzt sind gemäß SodEG keine Leistungen gewährt worden. Zum einen, weil die Jobcenter die Weisung abgewartet haben. Und zu zweiten, weil die Jobcenter keinen eigenen Bescheid formulieren sollen.

„Die Anträge werden erst bearbeitet, wenn den gemeinsamen Einrichtungen der zentral entwickelte, einheitliche Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid zur Verfügung steht.“ (Zif. 2.3.2 der Weisung vom 29.4.2020))

Die Sozialdienstleister sollen also weiter warten bis ein einheitliches Formular zeitnah den Jobcentern bereitgestellt wird. Zeitnah ist bei Liquiditätsproblem existenziell. Zeitnah wäre eine vorläufige Bewilligung gewesen.

Die Fachliche Weisung zum SodEG regelt auch den Zahlungszeitpunkt

„Die Zuschüsse werden monatlich rückwirkend gezahlt.“ (Fachliche Weisung vom 29.4.2020, S. 13)

Obgleich die Sozialdienstleister z. B. ihre laufenden Mietzahlungen im Voraus zahlen müssen, bekommen sie den Zuschuß dafür erst im Nachhinein. Das trägt nicht zur Minderung von Liquiditätsengpässen bei. Da es sich um verlorene Zuschüsse handelt, wäre auch eine Zahlung zum Monatsbeginn möglich.

Verwaltungsaufwand

Auch ist ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand in der Fachlichen Weisung vorgegeben. So muss der Sozialdienstleister dem Jobcenter, bei der SodEG beantragt, erklären, in welchem Rechtsverhältnis er zum Jobcenter steht, z. B. als Auftragnehmer im Rahmen einer Vergabe-Maßnahme.

Und er muss seine Vergütungen darstellen, die er vom Jobcenter erhalten hat.

Beide Angaben liegen den Jobcentern bereits vor. Und müssen dennoch erklärt und diese Erklärung vom Jobcenter geprüft werden.

Aber auch bei den Jobcentern ist mit einem hohen Aufwand bei der Prüfung der Anträge, Berechnung der Förderhöhe, Prüfung der Umsetzung und der Schlußabrechnung zu erwarten.

Förderhöhe

Die Komplexität der Regelungen zur Berechnung des SodEG wird durch die Weisung nicht reduziert. Es braucht deshalb Berechnungsbeispiele und mehr als zwei Seiten um die Berechnung verständlich zu machen.

Der Bund unterstellt, dass Räumlichkeiten, Sachmittel und Personal nicht vollständig zum Einsatz kommen. Und er unterstellt geminderte laufende Kosten bei den Sozialdienstleistern:

„Auch variable Kosten … werden bei wegbleibenden Klienten/Kursteilnehmern deutlich geringer ausfallen.“ (Gesetzesbegründung zu SodEG)

Laut Fachliche Weisung werden nun bei der Berechnung der Förderhöhe wegfallende Ausgaben für Honorarkräfte abgezogen, sodass die Förderquote auf 50% sinken kann.

Im Falle von durchlaufende Posten, die der Sozialdienstleister vom Jobcenter an die Teilnehmenden weiterreicht, z. B. teilnehmerbezogene Kosten, wie Fahrkosten oder Kinderbetreuungskosten, Mehraufwandsentschädigungen bei Arbeitsgelegenheiten oder Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, werden diese mit einer Pauschale von 15% bei der Förderhöhe abgezogen.

Fehlanreize im SodEG

Kontraproduktiv für die Akquise von Arbeitgebern für das Teilhabechancengesetz ist vermutlich, dass z. B. 16i-Förderleistungen bei der Berechnung der Erstattung nach dem SodEG nicht berücksichtigen werden. Private Arbeitgeber erhalten kein Kurzarbeitergeld für diesen Personenkreis, keine Infektionsschutzleistungen, wenn der Mitarbeiter nicht selbst infiziert ist, und sollen dann noch über (nun wegfallende) Umsätze für die nicht förderfähigen Kosten selbst finanzieren. Es wird zu beobachten sein, wie viele Arbeitgeber künftig unter diesen Bedingungen bereit sein werden Benachteiligte im Rahmen von Teilhabe am Arbeitsmarkt zu beschäftigen.

Ein weiteres Problem ist die Nichtberücksichtigung von Umsätzen, die die Sozialdienstleister mit geförderter Beschäftigung erzielen und sich nun ggf. mindernd auf die Erstattung auswirken. Hätten sie keine Einnahmen kalkuliert, wäre in manchen Fällen die Maßnahmekostenpauschale bei den Arbeitsgelegenheiten höher. Eine marktnahe Beschäftigung wirkt sich somit nachteilig. Die Gleichbehandlung aller Sozialdienstleister im SodEG, z. B. einer Schuldnerberatungsstelle (üblicherweise ohne eigenen Einnahmen) mit einem Beschäftigungsträger (üblicherweise mit der Vorgabe Einnahmen über die geförderte Beschäftigung zu erzielen) ist nicht passend. Es sollten die Einnahmen, die mit den geförderten Beschäftigten erzielt werden zumindest anteilig berücksichtigt werden können.

Ausblick

Das SodEG und die damit verbundenen Weisungen erwecken den Eindruck, dass das Vorhaben gut gemeint ist, um die Existenz der Sozialdienstleister zu sichern und ihre Ressourcen für die Überwindung der Pandemie zu überwinden. Es sind neuartige und kreative Rechtswege dafür gegangen worden, und das in kurzer Zeit.

Die praktische Anwendung wird vermutlich eher eine zurückhaltende Inanspruchnahme bewirken (so auch die ersten Rückmeldung zur Einschätzung des SodEG im Rahmen einer noch laufenden Umfrage). Es wird zu sehen sein, wie das Ermessen in den Jobcentern ausgeübt wird, und wie transparent die Antragsteller ihre Informationen darstellen.

Das SodEG soll im Mai 2020 nochmals gesetzlich verändert werden soll (s. hier). Vorgesehen ist u. a. eine Ausweitung bzw. Konkretisierung der Pflichten der Sozialdienstleister. Danach werden die Weisungen überarbeitet oder ergänzt werden müssen. Bis dahin können die Rechtsgrundlagen auch durch externe Initiativen noch verbessert werden.

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Änderungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung haben einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vorgelegt. Einige dieser Änderungen sind grundlegender Art.

Das SodEG wird im § 3 dahingehend ergänzt, dass soziale Dienstleister nun den Zufluss vorrangiger Mittel den Leistungsträgern anzuzeigen haben.

„Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 anzuzeigen.“

Als neue vorrangige Leistungen (§4, Nr 5 und 6) sind im Gesetzesentwurf nun auch Leistungen aus Versicherungen an soziale Dienstleister aufgenommen, die aufgrund von Maßnahmen nach § 2 Satz 2 an soziale Dienstleister gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen) und Vergütungen der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Einrichtungen für erbrachte Behandlungsleistungen nach § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz und Vergütungen nach § 149 SGB XI.

Die kommunalen Spitzenverbände erwarten eine weitergehende Klarstellung, dass vorrangige Mittel der sozialen Dienstleister nicht nur anzuzeigen sind, sondern auch vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Diese würde bewirken, dass ein sozialer Dienstleister Kurzarbeitergeld beantragen muss, wenn er SodEG-Leistungen möchte.

Damit die Leistungsträger vorrangige Leistung besser prüfen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche verrechnen können, wird in § 4 SodEG eine entsprechende Informationspflicht eingefügt.

„Die Stellen, die vorrangige Mittel nach Satz 1 erbringen, haben auf Ersuchen eines Leistungsträgers diesem die für die Feststellung seines nachträglichen Erstattungsanspruchs notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, über die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen.“

Außerdem sollen im SodEG Regelungen zum Sozialdatenschutz aufgenommen werden. Mit der neuen Rechtsgrundlage soll ermöglicht werden, dass Leistungserbringer verpflichten werden können die Einbringung ihrer Ressourcen zur Überwindung der Pandemie vor Ort zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Datenschutz
(1) Die Leistungsträger sind befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der
Kontaktaufnahme mit den sozialen Dienstleistern im Rahmen der Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1

1. zu erheben, zu erfassen und zu speichern,
2. an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit die Daten zur Erfüllung der den empfangenden Stellen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sein können und
3. an nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln.
(2) Die Leistungsträger sind befugt, soziale Dienstleister, an die sie monatliche
Zuschüsse nach § 3 leisten, dazu zu verpflichten, Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten nach § 1 an öffentliche Stellen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen zu übermitteln.
(3) Für die Berechnung des Zuschusses nach § 3 und zur Feststellung des
nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 können die Leistungsträger personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere können sie sich die insoweit erforderlichen Daten gegenseitig übermitteln.

Außerdem sind weitere Änderungen im SodEG vorgesehen wie die Einbeziehung der Krankenversicherung bei Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung.

Die Entwurf der Regierungskoalitionsparteien soll am 29.4.2020 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Danach wird der Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag ein-
gebracht werden. Da es sich um einen zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, muss sich der Bundesrat damit befassen, was am 15.5.2020 erfolgen kann. Direkt im Anschluss soll das Gesetz am 16.5.2020 in Kraft treten.

Vergleichbare Regeln und Anforderungen kommen gegenwärtig bei der Unterstützung von Firmen der gewinnorientierten Privatwirtschaft, die keine sozialen Dienstleister sind, nicht zur Anwendung. Dies erscheint als eine ungleiche Behandlung.

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Corona und Arbeitslosigkeit in den USA

Die USA sind bisher sehr stark von dem Virus SARS-CoV-2 und der damit verbundenen Pandemie betroffen. Welche wirtschaftlichen Folgen dies auf die Bevölkerung hat, lässt sich an der wöchentlichen Zahl der Erstanträge auf Arbeitslosenhilfe zeigen.

Seit Aufzeichnung dieses Indikators lag die Zahl der Anträge immer unter 1 Million – unabhängig wie groß die Krisen waren. Auch bei der in den USA in ihren Ausgang genommenen Finanzkrise 2007ff lag die Zahl der wöchentlichen Anträge unter 1 Million. In den letzten beiden März-Wochen schnellte die Zahl der Anträge auf Arbeitslosenhilfe in bisher nicht bekannte Höhe.

WocheZahl der Anträge auf Arbeitslosenhilfe
03/14/2020251.416
03/21/20202.920.162
03/28/20206.015.821

Um Unterschied zu früheren Krisen sind nun sehr große Bevölkerungskreise betroffen. Selbst die massive Zunahme zeigt nicht das ganze Ausmaß, da nicht alle Betroffenen einen solchen Antrag stellen.

Aus den Arbeitslosenquoten kann man ablesen, dass vor allem die jungen Menschen unter 20 Jahren betroffen sind. Ihre Arbeitslosenquote hat sich im März 2020 auf 14,4% erhöht (im Februar 2020: 11,0%; jeweils bezogen auf die Zivilbevölkerung).

Die Arbeitslosenversicherung der USA ist nicht mit dem deutschen System vergleichbar. Sehr vereinfacht als eine grobe Orientierung kann man sagen: Im Falle von Arbeitslosigkeit bekommt man für rund sechs Monate bis zur Hälfte seines letzten Gehalts eine Arbeitslosenunterstützung gezahlt. Danach gibt es Sozialhilfe. Die Regelungen sind in den US-Bundesstaaten verschieden.

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Kurzarbeit – Zunahme nicht nur wegen Corona

Bei vorübergehendem, aber erheblichem Arbeitsausfall (insbesondere fehlenden Aufträgen) kann Kurzarbeit ein Instrument sein, um Kündigungen zu vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die betroffenen Beschäftigten für den Verdienstausfall eine anteilige Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das Kurzarbeitergeld. Die Unternehmen müssen dazu Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden (anzeigen). Wird der Kurzarbeit zugestimmt, werden die Unternehmen dadurch bei den Personalkosten entlastet.

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Finanzierung der sozialen Einrichtungen in der Corona-Krise

Die Finanzierung der wegfallenden Umsätze und fortlaufenden Kosten bei sozialen Einrichtungen, die wegen des Corona-Virus ihren Betrieb schließen mussten, stellt ein großes Problem dar. Der Bundestag und der Bundesrat haben sehr schnell am 27.3.20202 und 25.3.2020 ein Sozialschutz-Paket beschlossen, das auch die Hilfen für soziale Dienstleister vorsieht. Diese sind im Soziale Dienstleister-Einsatzgesetz geregelt (Art. 10 des Sozialschutz-Pakets).

ad-hoc-Befragung zur Einschätzung des SodEG

Bei der ad-hoc-Befragung geht es um Ihre Einschätzung dieses Gesetzes, welches wegen seiner Förderung und seines Inhaltes neuartig und stellenweise unklar ist.
Ich bitte Sie um Teilnahme an dieser Befragung. Sie dauert nur ein paar Minuten.

Hier geht es zur online-Befragung: https://www.soscisurvey.de/SodEG2020/

Die Ergebnisse dieser Befragung sollen sowohl Verbänden als auch Mandatsträger/-innen und Behörden bereitgestellt werden. Damit können fundierte Impulse für eine erforderliche Nachjustierung des Gesetzes oder seiner Auslegung gegeben werden können. Die Befragung ist freiwillig, vertraulich und anonym (siehe auch Datenschutzerklärung).
Wenn Sie Interesse an den Ergebnissen haben, können Sie am Ende der Befragung oder in einer gesonderten Mail Ihre Mail-Adresse angeben. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an mich.
Gerne können Sie den Link an andere (Träger, Behörden) weiterleiten.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Übersicht

FAQ zum Soziale Dienstleister-Einsatzgesetz

Aufgrund zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe legt der Bund eine FAQ-Liste vor, die die gesetzlichen Regelungen konkretisiert und auslegt.

Auch diese FAQ-Liste lässt Fragen offen, die durch die Fortschreibung geklärt werden können.

In den FAQ ist erwähnt, dass eine bestimmte Vertragsart bei der Leistungserbringung nicht erforderlich ist. So gehören auch Auftragsverhältnisses (z. B. Qualifizierungsmaßnahmen) dazu. Demnach sind Träger, die auch Gutscheinmaßnahmen (AVGS, FbW) umsetzen, nun ausdrücklich berücksichtigt.

Inklusionsbetriebe sind von den Regelungen SodEG ebenfalls erfasst.

Zuschüsse können auch rückwirkend mit Beginn der Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbarer Krankheiten (zum 16.3.2020) nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beantragt und gezahlt werden.
Aktualisiert am 9.4.2020: Eine Antragstellung ist rückwirkend bis zum 1. April 2020 möglich (s. Hinweise der BA). Dies steht im Widerspruch zur Aussage des BMAS in den FAQ.

Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG ist keine unmittelbare Einnahmeausfallsicherung. D.h. entgangene Umsätze sind nicht abgedeckt.

Kurzarbeitergeld nach dem SGB III und Zuschüsse nach dem SodEG können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG angerechnet. Bei der Bemessung der Zuschusshöhe sollten die Leistungsträger daher schon eine erste grobe Abschätzung vornehmen, wie hoch der Zufluss an tatsächlich verfügbaren vorrangigen Geldern („bereite Mittel“) ist.
Aktualisiert am 15.4.2020: Bei den Fragen zur nachträglichen Rückerstattung wurden die entsprechenden Aussagen zum Kurzarbeitergeldaus den FAQ vorläufig gestrichen (s. download). Da dies für Träger relevant ist, ist die kommende Überarbeitung zu prüfen.
In 16i-Fällen s. u..

Nachrang SodEG: Die sozialen Dienstleister sollen ihren Bestand nach eigenen Kräften im Rahmen der Möglichkeiten durch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld oder Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen sichern.

AGH

Stand 3.4.2020, aktualisiert: Die AGH bleiben vorläufig auch nach dem 31.3.2020 ausgesetzt, weil es nicht Ziel der AGH sei soziale Infrastrukturen aufrechtzuerhalten, auch wenn sie dem Gemeinwohl dienen. Mehraufwandsentschädigung wird nicht gezahlt, TN bleiben aber TN. Die Zahlungen an die Träger der AGH wird nach dem SodEG gezahlt. Bescheide haben Bestand.

Aktualisiert am 8.4.2020: Die AGH bleiben ausgesetzt. Nach der aktuellen Weisung ist auch eine Fortführtung in alternativer Weise (z. B. online-Beratung) nicht möglich.

Aktualisiert am 27.4.2020: Die AGH-Teilnehmenden können wieder beschäftigt werden, soweit der Infektionsschutz gesichert ist. Die Träger halten dafür die Maßnahmenkostenpauschale. Dies gilt auch für die sozialpädagogische Begleitung, die weitergeführt werden kann.

Leider ist die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (download siehe unten) zum 30.6.2020 befristet. Eine Befristung bis zum 30.9.2020 hätte unter Umständen für manchen Träger die Beantragung von Leistungen nach dem SodEG erübrigt und für die Jobcenter die Bearbeitung dieser Anträge. Noch wichtigier ist aber die Wirkung auf die Teilnehmenden: im Juni 2020 stellen diese sich erneut die Frage, ob sie am 30.6.20 aufhören müssen und wann es wieder weitergeht. Es wäre gut, wenn bei dieser Gruppe Unsicherheiten soweit als möglich minimiert werden.

Erklärung zur Erstattung (SodEG)

In der Gesetzesbegründung zu §1 Art 10 (SodEG) steht:

Zuschüsse nach diesem Gesetz sind nur dann zu gewähren, wenn die sozialen Dienstleister mit dem Antrag die Erklärung abgeben, dass sie unter Ausschöpfung aller nach den Umständen zumutbaren Möglichkeiten unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. Arbeitsrechtliche Bestimmungen) Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie einsetzbar sind, insbesondere in der Pflege, und in sonstigen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen (z. B. Die Unterstützung bei Einkäufen, Begleitung bei Arztbesuchen, telefonische Beratung in Alltagsangelegenheiten). Erfordert die Coronavirus SARS-CoV-2 Krise auch Hilfen in anderen Bereichen (z. B. Logistik für die Lebensmittelversorgung oder Erntehelfer), kann die Erklärung auch auf diese Bereiche ausgedehnt werden. In der Erklärung hat der soziale Dienstleister Art und Umfang dieser ihm zumutbaren Möglichkeiten unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen anzuzeigen und seine tatsächliche Einsatzfähigkeit und Einsatzbereitschaft glaubhaft zu machen.

Diese oder eine vergleichbare Erklärung muss zwingend jeder Träger abgeben, wenn er Erstattungen nach dem SodEG erhalten möchte. Das Formular steht im download-Bereich.

Corona und §16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt)

Sind Förderungen nach § 16i SGB II aufgrund der Ausbreitung des Coronavi-
rus vorzeitig zu beenden oder auszusetzen?

Solange die diesen Förderungen zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse fortbestehen und die Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet sind, werden die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse gewährt. Im Übrigen gelten die von den jeweiligen Behörden bzw. vom Arbeitgeber bestimmten Gesundheitspräventionsregelungen im Betrieb. Aktuelle FAQ zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Ausbreitung von Covid19 befinden sich auf der Internetseite des BMAS:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-
auswirkungen.html

Wie ist mit Coaching, Praktika und Weiterbildungen bei § 16i SGB II zu ver-
fahren?

Für das Coaching nach §16 i Absatz 4 sowie Weiterbildungen und Praktika nach Absatz
5 gilt entsprechend der Information der BA vom 19. März 2020, dass diese Maßnahmebestandteile aus Gründen der Fürsorge und des Gesundheitsschutzes zunächst für mindestens 14 Tage bis zum Ende der 13. Kalenderwoche 2020 auszusetzen und den Beginn neuer Maßnahmen für den gleichen Zeitraum zu verschieben sind. Coaching, das beispielsweise alternativ (ohne physische Präsenz) durchgeführt werden (z.B. online, telefonisch, etc.), ist weiterhin möglich.

Sind die Regelungen zum Kurzarbeitergeld für Förderungen nach § 16i
SGB II anwendbar?

Personen in einer nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigung erfüllen die persönlichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes nicht, da mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III) keine voll
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber für den Betrieb Kurzarbeit anordnet oder im
Fall einer vorübergehenden Betriebsstörung oder Betriebsschließung?

Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmenden arbeitsfähig
und arbeitsbereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB).
Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde.
Die Arbeitnehmer behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch
wenn sie nicht arbeiten können.
Es besteht die Möglichkeit, den Stundenumfang arbeitsvertraglich anzupassen.


Downloads

SodEG (Gesetzestext)

Hier die FAQ vom April 2020 zum download (bitte beachten: die FAQ werden fortgeschrieben):

Die gelben Markierungen kennzeichnen die Ergänzungen in den FAQ gegenüber der Fassung vom 30.3.2020. Aus den FAQ wurden die Fragen II.5, III.7. zu Inklusionsbetrieben und V.3. zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld herausgenommen. Das BMAS sieht hier Überarbeitungsbedarf.

Hier die FAQ vom 2.6.2020 zum download (bitte beachten: die FAQ werden fortgeschrieben):

Stand 9.4.2020: Informationen zur Weiterführung von Maßnahmen: https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/weiterfuehrung-von-massnahmen

Vergabemaßnahmen: Erklärungsvordruck für Vergabemaßnahmen.

Preisverhandelte Maßnahmen: Erklärungsvordruck für Preisverhandelte Maßnahmen. Maßnahmen nach §§ 16f, 16h, 16i SGB II: Erklärungsvordruck für Maßnahmen nach §§ 16f, 16h, 16i SGB II

Gutscheinmaßnahmen: a) Empfehlung der DAkkS an die fachkundigen Stellen.
b) Deckblatt zur Äquivalenzbescheinigung.

Stand 9.4.2020: Wie wird ein Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beantragt? https://www.arbeitsagentur.de/institutionen/sodeg-sozialdienstleister-einsatzgesetz

Antrag SodEG SGB III

Antrag SodEG SGB III Anlage 1

Antrag SodEG SGB II

Antrag SodEG SGB II Anlage 1

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In eigener Sache: Falls Sie Unterstützung benötigen (Weiterentwicklung von Projekten oder Geschäftsmodellen, Fortbildungen, Fördermittelakquise), stehe ich weiterhin (trotz Corona-Krise) zur Verfügung.

Viel Erfolg.

Freundliche Grüße

Andreas Hammer

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