Digitale Verwaltung, E-Government, smart cities und ähnliche Begriffe stehen im Fokus der Digitalisierung der Verwaltung.
Das Bundesamt für Statistik hat dazu sehr differenzierte und interessante Daten veröffentlicht.
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Das Bundesamt für Statistik hat dazu sehr differenzierte und interessante Daten veröffentlicht.
WeiterlesenStehen sog. 1-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II) schon seit Jahren in der Diskussion der Arbeitsmarktpolitik als Förderinstrument, sind zum 1.8.2016 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (Hammer 2017b, 2017d, Hammer 2018) als Arbeitsgelegenheiten nach § 5a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinzugekommen. Weniger in der öffentlichen Wahrnehmung finden sich die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG. Diese existieren ebenfalls schon seit Jahren. Dieser Instrumententyp soll im folgenden beleuchtet werden.
Arbeitsgelegenheiten gem. § 5 AsylbLG werden seit 1993 von den für Asyl zuständigen Behörden umgesetzt, in der Regel von Sozialämtern. Es sind zusätzliche Arbeiten, allerdings ohne die Anforderung des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität. Die gesetzliche Formulierung wurden den Paragraphen des Bundessozialhilfegesetzes nachgebildet.
Nach § 5 (1) AsylbLG sollen in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Für die zu leistende Arbeit sowohl in einer Einrichtung, als auch bei den öffentlichen Trägern wird eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro je Stunde (bis zum 6.8.2016: 1,05 Euro) gezahlt (§ 5 Abs. 2 AsylbLG) und die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann (§ 5 Abs. 3 AsylbLG).
Leistungsberechtigte, die nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, können zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Bei einer unbegründeten Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5 Abs. 4 AsylbLG).
Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. (§ 5 Abs. 5 AsylbLG).
Aus dem Absatz 1 ergibt sich, dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht beabsichtigt ist. Aus dem Absatz ergibt sich darüber hinaus eine Bereitstellungsverpflichtung von Arbeitsgelegenheiten, die zudem für staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger gilt. Diese Verpflichtung wird lediglich begrenzt durch den Vorbehalt des Möglichen und durch das Erfordernis der Zusätzlichkeit. Die Prüfung der Zusätzlichkeit erfolgt durch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde.
Nach der Begründung des Entwurfs für das Asylbewerberleistungsgesetz dienen Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen dazu, das in § 3 Abs. 1 AsylbLG verankerte Sachleistungsprinzip im Sinne einer vermehrten selbstversorgenden Tätigkeit zu ergänzen. Daher wird für Arbeitsgelegenheiten in solchen Einrichtungen auch nicht vorausgesetzt, dass sie gemeinnütziger und zusätzlicher Art sind. Insbesondere die Arbeitsgelegenheiten in Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dienen zudem der Reduzierung von Kosten, die durch reguläre Arbeitskräfte beim Betrieb der Einrichtung entstehen würden. Arbeitsgelegenheiten nach diesem Gesetz sind allerdings nicht nur als Verpflichtung zu betrachten, sondern auch als Leistung bzw. Möglichkeit zu verstehen ist, sich zu betätigen und die gegenwärtige Situation in begrenztem Maße zu gestalten und finanziell zu verbessern.
Die Datenlage Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ist vergleichsweise dünn, sowohl was die Differenzierung der Daten wie auch der Häufigkeit der Veröffentlichung betrifft. Für diese Darstellung wurden Daten vom Statistischen Bundesamt genutzt.
Im Jahr 2018 betrug die Zahl der Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG zum Stichtag 31.12.2018 1.465. Diese Zahl wurde seit 2016 mehr als halbiert und ist unter den Stand von 2013 gesunken.

Die Veränderungsraten bei den Asylbwerber/-innen führt nicht zu einer ähnlichen Änderungen des Umfangs der AGH nach § 5 AsylbLG.
Der geringe Umfang dieses Instruments zeigt, dass die Kommunen nur in marginalen Umfang auf diese Möglichkeit zurückgegriffen haben und der Anstieg der Asylbewerberzahlen hier auch keine Änderung mit sich gebracht hat. Maßnahmeträger können ihre Maßnahmekosten erstattet bekommen, allerdings war das oftmals nicht der Fall oder auf einem sehr niedrigen Niveau. Deshalb gibt es auch von deren Seite keinen Anreiz zur Nutzung dieses Instrumentes. Es besteht insgesamt der Eindruck, dass die Bereitstellungsverpflichtung des Gesetzes nicht befolgt wurde.
Aufgrund der geringen Zahl haben diese AGH in der öffentlichen Diskussion um Sinn und Nutzen von AGH keine Rolle gespielt (Hammer 2017a).
Andreas Hammer
Hammer 2017a: Umfang zusätzlicher Arbeiten in der Arbeitsmarktförderung. https://tinyurl.com/Hammer-ZusaetzlicheArbeiten
Hammer 2017b: Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. http://w9eg9znx6.homepage.t-online.de/hammer-eu/wordpress/?p=339
Hammer 2017c: Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen mit kürzeren Bewilligungsdauern. https://tinyurl.com/Hammer-FIM-Kuerzung
Hammer 2017d: Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen. https://tinyurl.com/hammer-FIM
Hammer 2018: Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen 2017. http://w9eg9znx6.homepage.t-online.de/hammer-eu/wordpress/?s=FIM
Bei vorübergehendem, aber erheblichem Arbeitsausfall (insbesondere fehlenden Aufträgen) kann Kurzarbeit ein Instrument sein, um Kündigungen zu vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die betroffenen Beschäftigten für den Verdienstausfall eine anteilige Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das Kurzarbeitergeld. Die Unternehmen müssen dazu Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden (anzeigen). Wird der Kurzarbeit zugestimmt, werden die Unternehmen dadurch bei den Personalkosten entlastet.
Die angezeigte Kurzarbeit ist zugleich ein Frühindikator für zurückgehende Auftragseingänge. Da das Kurzarbeitergeld auf 12 Monate Bezugsdauer begrenzt ist, können länger anhaltende Auftragsausfälle zu Kündigungen und Arbeitslosigkeit führen.
Seit dem Sommer 2018 nimmt die Zahl der Personen, die von der von den Unternehmen angezeigten Kurzarbeit betroffen sind zu.
Die monatlichen Durchschnittswerte in 2019 liegen (rd. 25.000) bereits höher als in 2018 und 2017 (je rund 12.000). Im August 2019 war Kurzarbeit für rund 26.500 Beschäftigte angezeigt (im Vorjahresmonat 2018: rund 15.000) und im September hat sich die Zahl sprunghaft auf 57.176. erhöht und damit geegenüber dem Vormat mehr als verdoppelt. Gegenüber dem Vorjahrsmonat hat sich die Zahl der angezeigten Personen in Kurzarbeit sogar mehr als vervierfacht.

Die Entwicklung der angezeigten Kurzarbeit lässt eine Dämpfung der Erwartungen in den Unternehmen zur Konjunktur nicht unrealistisch erscheinen.
(Aktualisierung des Beitrags vom 1.10.2019)
Ob Fachkräftemangel oder Fachkräfteengpass – da die Begriffe nicht definiert sind, werden sie gerne in der politischen Arena interessegeleitet verwendet.
Welche Berufsfelder sind besonders von einem Fachkräftemangel betroffen und welche nicht?
WeiterlesenBei vorübergehendem, aber erheblichem Arbeitsausfall (insbesondere fehlenden Aufträgen) kann Kurzarbeit ein Instrument sein, um Kündigungen zu vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die betroffenen Beschäftigten für den Verdienstausfall eine anteilige Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das Kurzarbeitergeld. Die Unternehmen müssen dazu Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden (anzeigen). Wird der Kurzarbeit zugestimmt, werden die Unternehmen dadurch bei den Personalkosten entlastet.
WeiterlesenDie Bundesagentur für Arbeit hat zum 1.8.2019 eine neue Weisung erlassen, die die Fachlichen Weisungen zu § 45 SGB III aktualisieren.
In §45 SGB III sind Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geregelt. Die Fachlichen Weisungen vom 1.8.2019 haben im Vergleich zur vorherigen Fassung einige wesentlichen Einschränkungen in der Praxis zur Folge, auch wenn es lediglich um formale Klarstellungen handeln sollte. Einige werden nachfolgend aufgeführt.
WeiterlesenFür Armut und Armutsgefährdung gibt es verschiedene Definitionen und Messgrößen.
Die Standard-EU-Definition ist definiert als der Anteil der Personen, deren Äquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians der Äquivalenzeinkommen der Bevölkerung (in Privathaushalten) beträgt. Das Äquivalenzeinkommen ist ein auf der Basis des Haushaltsnettoeinkommens berechnetes bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen je Haushaltsmitglied. Für Deutschland wird der Bundesmedian gemessen; für die Länder gibt es einen Landesmedian. Die Armutsgefährdungsquote kann zudem berechnet werden, bevor Sozialleistungen wirksam werden oder danach.
Wie sieht nun der Beitrag der Sozialleistungen zum Abbau der Armut aus? Hier gibt die Differenz der Quoten vor und nach der Gewährung der Sozialleistungen Auskunft.
WeiterlesenDie Bundesregierung hat den Entwurf zum Bundeshaushalt 2020 vorgelegt. Die Eckpunkte für das SGB II zeigen Planungsansätze auf einer vergleichbaren Höhe wie in 2019.
| Titel (Entwurf Bundeshaushalt 2020) | 2020 Soll 1.000€ | 2019 Soll 1.000€ |
| Arbeitslosengeld II (Regelbedarfanpassung bereits berücksichtigt) | 20,2 Mio. | 20,6 Mio. |
| Mittel zur Eingliederung ohne Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit | 5,005 Mio. | 4,9 Mio. |
| Mittel für Verwaltungskosten | 5,125 Mio. | 5,1 Mio. |
| Beteiligung des Bundes an Kosten der Unterkunft und Heizung | 6,2 Mio. | 6,7 Mio. |
Wie in 2019 gibt es für das Teilhabechancengesetz keinen eigenen Mittelsatz bzw. eine Zweckbindung. Aus dem Ansatz für Arbeitslosengeld II können bis zu 700 Mio. Euro zur Finanzierung des §16i SGB II herangezogen werden (Passiv-Aktiv-Transfer).
Vorgesehen sind außerdem 15 Mio. Euro für die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM), die in 2021 ausfinanziert sein sollen.
Bei der Berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch das BAMF sind in 2020 rund 105 Mio. Euro weniger als in 2019 vorgesehen. Der vorgesehene Betrag von 365 Mio. Euro soll in den Folgejahren weiter sinken.
Der Bund geht davon aus, dass die Zahl der Arbeitslosen auf 2,11 Mio. im Jahresdurchschnitt 2020 sinkt und dann bis 2023 stabil bleibt. Angesichts der aktuellen konjunkturellen Entwicklung und den globalen Störfaktoren scheint die Annahme einer weiter sinkenden Arbeitslosigkeit optimistisch. Größere Ambitionen beim Abbau der Arbeitslosigkeit sind fiskalisch trotz der vom Bund angenommenen positiven Konjuktureinschätzung nicht vorgesehen. Das ist bedauerlich.
Andreas Hammer
Bei vorübergehendem, aber erheblichem Arbeitsausfall (insbesondere fehlenden Aufträgen) kann Kurzarbeit ein Instrument sein, um Kündigungen zu vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die betroffenen Beschäftigten für den Verdienstausfall eine anteilige Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das Kurzarbeitergeld. Die Unternehmen müssen dazu Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden (anzeigen). Wird der Kurzarbeit zugestimmt, werden die Unternehmen dadurch bei den Personalkosten entlastet.
WeiterlesenSeit dem 1.1.2019 gelten neue Instrumente zur Förderung der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden bzw. deren Arbeitgeber. Im SGB II wurden durch das sog. „Teilhabechancengesetz“ der § 16e verändert und §16i neu eingeführt (zur Vorgeschichte).
Insbesondere § 16i SGB II mit der Bezeichnung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ stand und steht im Fokus der Diskussion. Im folgenden werden aus den verfügbaren Daten nach sechs Monaten Laufzeit erste Hinweise auf die Entwicklung dieses Förderinstruments gegeben (Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Berichtsmonat März 2019, Datenstand Juni 2019).
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