Gemeinnützigkeit für eine gesamte Branche als Voraussetzung für staatliche Förderung

Die Burgenländische Landesregierung (in Österreich) hat 2019 einen „Zukunftsplan Pflege – Bedarfs- und Entwicklungsplanung 2018 – 2030“ veröffentlicht. Neben einer Bedarfsanalyse sind Vorschläge zur weiteren Entwicklung im Bereich der Betreuung und Pflege enthalten. Danach wurde dieses Plan – ebenfalls 2019 – auf eine gesetztliche Basis gestellt – im Gesetz über den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger und behinderter Menschen (Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz – SEG).

Das SEG hat unter anderem die Gemeinnützigkeit als Erfordernis für die
Tätigkeit als Betreiberin oder Betreiber einer Pflegeeinrichtung oder eines mobilen Pflegedienstes zum Inhalt. Das heißt, dass für diese Branche im Burgenland vollständig die Gemeinnützigkeit als Voraussetzung für den Erhalt von Finanzmitteln gilt. Erzielte Gewinne, die aus der Pflege- und Betreuungstätigkeit entstehen, sind zweckbestimmt ausschließlich und unmittelbar wieder für die Pflege, die Betreuung und die Verbesserung der Infrastruktur sowie die Qualität der Pflegeeinrichtungen und der Pflegeangebote der Träger im Burgenland zu verwenden.

Das Gesetz wurde zum 1.1.2021 novelliert. Die Gemeinnützigkeit als Bewilligungsvoraussetzung ist weiterhin im Gesetz verankert. Offensichtlich gibt es von keiner Seite aus, weder von gewinnorientierten Trägern noch von der EU-Kommission, ein Klageverfahren gegen diese Vorgabe. Insofern ist das im Vergleich zur Marktorientierung in Deutschland eine interessante und offensichtlich auch rechtlich tragfähige Alternative. Dann wäre auch weitere Branchen denkbar.

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