Die Parteien SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP planen die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde brutto. Das geht aus dem Sondierungspapier hervor. Seit dem 1. Juli 2021 liegt er bei 9,60 Euro brutto. Die geplante Erhöhung hat Konsequenzen für das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16 i SGB II), das den Mindestlohn oder höher zur Voraussetzung für die Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden hat.
Im Dezember 2019 wurden 31,4 Prozent der Arbeitsverträge nach § 16 i SGB II mit dem bundeseinheitlichen Mindestlohn vergütet (Daten der Jobcenter als gemeinsame Einrichtung, ohne die der zugelassenen kommunalen Träger).
Im Juli 2021 waren 42.564 Förderfälle nach §16 i SGB II im Bestand (siehe hier).
Angenommen der Anteil der nach Mindestlohn Bezahlten von 2019 wäre noch gültig und die Beschäftigten hätten durchschnittlich eine Wochenarbeitszeit, dann ergeben sich für die Arbeitgeber folgende Mehrkosten:
Bisher Mindestlohn 9,60 Euro: 637,4 Mio. Euro pro Jahr
Geplant Mindestlohn 12,00 Euro: 796,8 Mio. Euro pro Jahr
+ 159,4 Mio. Euro pro Jahr
Für die Arbeitgeber, die eine 100 %-Förderung bekommen (in den ersten beiden Förderjahren), ändert sich nichts. Lediglich die Jobcenter müssen mehr Fördermittel binden können, was regional unterschiedlich ausfällt. Im dritten bis fünften Förderjahr ist der Zuschuss der Jobcenter an die Arbeitgeber degressiv. Hier erhöhen sich die Kosten für die Arbeitgeber. Dies wird für gemeinnützige Arbeitgeber (siehe hier) wie bisher ein Problem darstellen. Vermutlich werden einige Arbeitgeber keine Verlängerung von Arbeitsverträgen vornehmen oder sogar Beschäftigte kündigen.
Da eine Erhöhung des Mindestlohnes nötig ist, sollten die Förderbedingungen von „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zumindest für gemeinnützige Arbeitgeber gleichzeitig verbessert werden. Sonst würden die Teilhabechancen der Langzeitleistungsbeziehenden geschwächt werden. Bei dieser Gelegenheit sollte auch die Versicherungspflicht bei der Arbeitslosenversicherung (siehe hier) eingeführt werden.
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