Bundesminister Heil hat einen Referentenentwurf zum 11. Gesetz zur Änderung des SGB II (sog. „Hartz IV“) vorgelegt. Medial wird der Entwurf als eine weitreichende Reform bewertet. Viele Verbände und Organisationen signalisieren große Zustimmung. Das Gesetz soll in Teilen bereits zum 1.4.2021 in Kraft treten, in anderen Teilen dagegen zum 1.7.2021.
Was bringt der Referentenentwurf Neues – einfache Änderungen oder eine Reform?
Der Staat unterstützt in der Pandemie mit wirtschaftlichen Hilfen. Dafür gibt es eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situationen und eine Prognose über die Entwicklung.
Auffällig und nicht nachvollziehbar ist, dass trotz einer Prognose sehr unterschiedliche Zeiträume für die wirtschaftlichen Hilfen festgelegt wurden (zum unterschiedlichem Umfang: hier).
Der Bezug des Kurzarbeitergelds ist bis Ende 2021 verlängert worden (sind auch überwiegend Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuermittel).
Die Wirtschaftshilfen für die üblichen Privatunternehmen dauern bis zum Sommer 2021.
Die Wirtschaftshilfen für Sozialdienstleister (also Einrichtungen der Wohlfahrt usw.) im Rahmen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (siehe hier) wurden nach zweimaliger Verlängerung bis zum 31.3.2021 befristet.
Die verlängerte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wurde einmalig ermöglicht, was zum Dezember 2020 endete.
Die MinijobberInnen gingen und gehen leer aus. Für sie bleibt das Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“).
Die Arbeitslosenzahlen haben sich trotz der Pandemie nur moderat verändert. Das liegt zu einem großen Teil an der Kurzarbeit, die Arbeitslosigkeit verhindert.
Nichtsdestotrotz sollten die Auswirkungen der Pandemie auf die Erwerbstätigkeit nicht unterschätzt werden. Dabei spielen die geringfügig Beschäftigten („Minijob“) eine Rolle. Wenn jemand ausschließlich geringfügig beschäftigt ist und diese Beschäftigung verliert, dann wird diese Person statistisch nicht als „arbeitslos“ gezählt, sondern allenfalls als „arbeitsuchend“.
Das vom Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierte Förderprogramm des Bundes zugunsten langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter lief von 2015 bis 2019. Zum 6.7.2020 liegen neue Daten dafür vor, die die Gesamtzeit berücksichtigen. Von Interesse ist die Zahl der Abbrüche zu anderen Aspekten, siehe hier).
Die Forschungsgruppe Wahlen erhebt unter anderem seit Jahren regelmäßig die Parteikompetenz in verschiedenen Politikfeldern (Forschungsgruppe Wahlen: Politbarometer). Für das Feld Sozialpolitik zeigt sich eine interessante Entwicklung. Die Frage im Politbarometer dazu lautet: „Welche Partei kann am ehesten eine Sozialpolitik machen, die in Ihrem Sinn ist?“
Im langen Trend nimmt die der SPD von den Befragten zugeschriebene Kompetenz für die Sozialpolitik ab, vor allem seit 2017. Der vorläufige Tiefpunkt lag im August 2019 mit 20% (Mittelwert 2009-2020: 31,5 %). Die sozialpolitische Kompetenz der CDU/CSU liegt fast immer unter der der SPD (Mittelwert 2009-2020: 24,4 %) ist.
Im Zeitraum der Corona-Pandemie konnte die CDU/CSU ihr Kompetenzniveau über das der SPD heben, was in den letzten 10 Jahren nur selten der Fall war. Der Wert vom Februar 2020 von 22 % stieg auf 31 % im Juni 2020. Im gleichen Zeitraum verbesserte sich der SPD-Wert um lediglich 2 %-Punkte auf 25 %. Und das, obgleich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der SPD geführt wird.
Der Bund hat die Durchführung eines Monitoring des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes beauftragt. Das BMAS hat dazu einen Überblick zum Stand der Inanspruchnahme des SodEG veröffentlicht1.
Für diesen Überblick wurden Leistungsträger befragt (Abschluß der Befragung: August 2020). Für den Rechtskreis SGB III – Arbeitsförderung – haben drei Organisationen geantwortet, für den Rechtskreis SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – waren es 32.
Die Mehrzahl der Anträge wurden genehmigt. Aus den Daten ergibt sich, dass für beide Rechtskreise im Vergleich zu anderen Rechtskreisen der größte Anteil entfällt (rund 44 % aller SodEG-Anträge), aber die Summen pro Antrag nicht so hoch sind.
Für das SGB II wurden durchschnittliche Ausgaben in Höhe von 32.000 EUR genannt und für das SGB III rund 18.000 EUR. Ob diese Summen zusammen mit den vorrangigen Leistungen geeignet sind, die Liquidität der Maßnahmeträger zu sichern, kann nicht bewertet werden, da weitergehende Angaben fehlen (zum Vergleich und Befragung der Maßnahemträger).
Inanspruchnahme des SodEG 1)
Rechtskreis
Antworten zur Befragung
genehmigte Anträge
darunter mit Nennung der Ausgaben
Ausgaben in Mio. €
Ausgaben pro Antrag in €
SGB II
32
2.450
1.210
38,8
32.073
SGB III
3
680
680
12,3
18.152
1) BMAS Forschungsbericht 557: Monitoring des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes. Überblick zum Stand der Inanspruchnahme. Ergebnisse einer Befragung von Leistungsträgern im Rahmen der „Informationsbasis Sozialhilfe“. November 2020
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Das Ausmaß an Akzeptanz von Einschränkungen und Maßnahmen im Kontext der Corona-Pandemie wird öffentlich und privat breit diskutiert. Für die Messung der Einstellung von jungen Menschen im Alter von 16 bis 26 Jahren, die in Deutschland leben, wurde im Rahmen der Studie „Young Germany während COVID-19“1 Daten erhoben. Die Studie wurde im September 2020 durchgeführt, an der 1.011 junge Erwachsene (16-26 Jahre) über eine Online-Umfrage teilnahmen. Der Schwerpunkt der Umfrage liegt auf der Situation der jungen Erwachsenen in Deutschland während der Coronavirus-Pandemie, insbesondere die Einhaltung der behördlichen Auflagen und Maßnahmen sowie die individuelle Motivation der Jugendlichen zur Einhaltung. Die Umfrage fragt u. a. danach, welche Maßnahmen besonders schwierig sind und wo die Jugendlichen das Potenzial für gesellschaftliche Konflikte sehen.
Von Interesse ist im Folgenden, wie sich die jungen Menschen noch unterscheiden, wenn sie die gesetzlichen Maßnahmen und Empfehlungen im Umgang mit der Corona-Pandemie einhalten oder nicht einhalten. Die folgenden Antworten basieren auf eigenen Auswertungen der Datensätze.
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Der 18. Dezember wird als Internationaler Tag der Migranten gedacht. Diesen hat die UNO im Dezember 2000 ausgerufen. Gedacht wird demnach den Migranten, und nicht der Migration wie teilweise zu lesen ist. Auch der Bund macht mit, wie sich beispielsweise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zeigt.
Diesem Gedenktag ging ein eine UN-Konvention voraus. Am 18. Dezember 1990 – also genau 10 Jahre vor dem Ausrufen des UN-Tag der Migration – wurde die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von der UN-Vollversammlung angenommen.
Die Konvention dient der Verbesserung des rechtlichen Status von Migranten mit Arbeitnehmerstatus, Saison- und Gelegenheitsarbeitern sowie deren Familienangehörigen. Sie definiert, wie die allgemeinen Menschenrechte für Wanderarbeiter angewandt werden sollen. Die Konvention stellt die verbindliche rechtliche Basis für die Behandlung dieser besonderen Personengruppe dar. Zu den von der Konvention abgedeckten Personen gehören auch Menschen, die sich illegal in einem Land aufhalten oder illegal einer Beschäftigung nachgehen.
Ausgenommen von der UN-Wanderarbeiterkonvention sind Flüchtlinge, Angestellte internationaler Organisationen, Diplomaten, Entwicklungshelfer in staatlichen Hilfsprogrammen,, Staatenlose, Studenten und Praktikanten sowie Seefahrer und Offshore-Arbeiter
Sie trat zum 1. Juli 2003 in Kraft, nach dem die erforderliche Zahl von Staaten die Konvention ratifiziert hatten. Dieser Prozess hat demnach 13 Jahre gedauert.
Seitdem stellt die Konvention internationalen Standard dar, mit dem Regierungen ihre nationalen gesetzlichen Schutzrechte von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen messen sollten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat diese UN-Wanderarbeiterkonvention nicht ratifiziert.
Beim ESF-Bundesprogramm zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, dem Vorgänger des aktuellen §16e SGB II, war Coaching regulärer Bestandteil für die teilnehmenden Beschäftigten. Im Teilhabechancengesetz wird die große Bedeutung der ganzheitlichen begleitenden Betreuung hervorgehoben.
Wie war der Umfang des Coachings im ESF-LZA-Programm?
Der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember jedes Jahres ist ein Gedenk- und Aktionstag der Vereinten Nationen. Er soll der Öffentlichkeit die Situation von Menschen mit Behinderung bewußt machen und ihre Inklusion fördern.
Zur Inklusion gehört auch die Teilnahme am Erwerbsleben (Artikel 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen) und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Damit ist es allerdings in Deutschland trotz guter Wirtschaftssituation in den letzten Jahren nicht gut bestellt.
Die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung hat in den Jahren 2017, 2018 und 2019 zumindest jahresdurchschnittlich absolut abgenommen. Allerdings ist ihr Anteil an allen Arbeitslosen gestiegen.
Im Jahr 2020 ist die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung deutlich gestiegen. Offensichtlich hängt diese Entwicklung mit der Corona-Pandemie zusammen. Parallel fiel ihr an Anteil an den Arbeitslosen.
Die Entwicklung 2017 bis 2019 zeigt, dass der Abbau der Arbeitslosigkeit bei Menschen ohne Behinderung höher war als bei den arbeitslosen Menschen mit Behinderung. Von der guten wirtschaftliche Entwicklung konnten Arbeitslose mit Behinderung nur unterdurchschnittlich profitieren. Die Zahlen für das Jahr 2020, die einen sinkenden Anteil der Arbeitslosen mit Behinderung aufweisen, dürfen nicht in die Irre führen. Der Anteil sinkt wohl nicht wegen gesteigerter Integrationen in Arbeit, sondern eher weil die die Zahl der Arbeitslosen in der Corona-Krise schneller gestiegen ist als die der Arbeitslosen mit Behinderung. Deshalb steigt mit den Lockerungen der pandemiebedingten Einschränkungen im Sommer wieder der Anteil der Arbeitslosen mit Behinderung an allen Arbeitslosen, obwohl ihre absolute Zahl zurückgeht.
Quelle der Zahlen: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Für arbeitslose Menschen mit Behinderung bleibt wie schon seit Jahren die Einmündung in den Arbeitsmarkt schwer. Eine Folge ist deshalb auch, dass sie länger arbeitslos sind als Menschen ohne Behinderung – mit oder ohne Pandemie.
Offensichtlich braucht es größere arbeitsmarktbezogene Anstrengungen der Politikerinnen und Politiker (über das inzwischen geltende Bundesteilhabegesetz hinaus), wenn die Akteure des Arbeitsmarkts selbst nicht inklusiver agieren.