In Art. 12 des Grundgesetzes (GG) wird ein wichtiges Grundrecht – die Berufsfreiheit – garantiert:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Art. 12 (1) Grundgesetz
Im Unterschied zu anderen Grundrechten schützt dieses nur „Deutsche“, weshalb es auch in der Literatur als sogenanntes „Deutschengrundrecht“ bezeichnet wird.
Diese Begrenzung auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist kritisch zu betrachten, da sie Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit vom Schutz der Berufsfreiheit ausnimmt.
EU-UnionsbürgerInnen stehen aufgrund der Grundfreiheiten des EU-Rechts in einer der Berufsfreiheit angenäherte Rechtsstellung. Für Drittstaatsangehörige gilt dies jedoch nicht, sie sind vom Schutz durch Art. 122 GG ausgeschlossen. Sie können sich lediglich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
Das „Deutschengrundrecht“ steht somit im Widerspruch, zumindest in einem Spannungsverhältnis zum allgemeinen Gleichheitssatz.
Unabhängig davon ist angesichts
- einer globalisierten Arbeitswelt,
- der Absicht Fachkräfte aus dem Ausland anzuwerben und
- dem Ziel nach Deutschland zugewanderte Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder, wie beim Job-Turbo für Flüchtlinge, diese zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bringen,
die Begrenzung des Schutzes der Berufsfreiheit auf deutsche Staatsangehörige nicht mehr zeitgemäß.
Eine einfache Änderung könnte darin bestehen, „alle Deutschen“ mit „alle Personen“ zu ersetzen. 75 Jahre Grundgesetz wären ein Anlaß.