Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: Stand Mai 2018

Für das Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt (s. Aktuelle Entwicklung des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt)  liegen aktualisierte Zahlen für den Mai 2018 vor.

Anträge

Die Bundesregierung hat zum 1.1.2017 die Zahl der Programmplätze von 10.000 auf 20.000 erhöht. Hintergrund könnte die Entwicklung der Zunahme an Flüchtlingen gewesen sein und der parallelen gesellschaftlichen Erwartung mehr fürLangzeitarbeitslose zu tun. In der damit verbundenen zweiten Förderrunde konnten bisher nicht berücksichtige Jobcenter und Anträge eine Förderung erhalten. Nicht nur war das Interesse in der zweiten Förderrunde geringer, sondern dem 1. Zwischenbericht der Programmevaluation zufolge war auch die Antragsqualität geringer (S. 23). Da hier weniger Plätze als erwartet und finanzierbar beantragt wurden, wurde den Jobcentern der ersten Förderrunde die Möglichkeit zur Aufstockung ihrer Platzzahlen gegeben.

Nun sind zum 31.12.2017 19.643 Plätze beantragt, was eine fast vollständige Ausschöpfung des Förderkontingentes von 20.000 darstellt.

Von den Anträgen der 2. Förderrunde haben die Jobcenter Enzkreis und Rastatt je 5 Plätze zur Förderung beantragt. Die höchste Zahl haben die Jobcenter Hamburg (291), Bielefeld (200) und Saarbrücken (200) beantragt. In der ersten Förderrunde hat das Jobcenter Kaufbeuren 13 Plätze beantragt, Berlin-Neukölln 500 und Leipzig 400 Plätze.

Bewilligungen

Die Zahl der bewilligten Plätze zum 31.5.2018 hat sich um 17 gegenüber dem April 2018 erhöht. In Nordrhein-Westfalen gab es den größten Zuwachs (+29). In Berlin sank die Zahl der bewilligten Plätze um 11  gegenüber dem  Vormonat.

Im  Mai 2018 sind nun 17.699 Plätze bewilligt, was einem Anteil von 89,9% der beantragten Plätze entspricht. Das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben eine Bewilligungsquote von über 99%. Bei Sachsen gibt es wohl noch einen Datenfehler, da mehr (23) Plätze bewilligt als beantragt wurden. Rheinland-Pfalz hat weiterhin die geringste Bewilligungsquote (64,3%). Insgesamt haben die süddeutschen Bundesländer sehr geringe bzw. unterdurchschnittliche Bewilligungsquoten.

Es blieben noch 1.984 Plätze zu bewilligen.

Teilnahmen

Von den bewilligten Plätzen sind zum 31.5.2018 16.279 Plätze besetzt (92,2%). Damit ist ein Rückgang von 12 Plätzen gegenüber dem Vormat verbunden. Thürigen hat den größten Zuwachs bei den Besetzungen (+7). In Berlin nahm die Zahl der Plätze gegenüber dem Vormat um 10 ab. Die höchsten Besetzungsquoten haben Berlin, Hamburg, Brandenburg und Sachsen-Anhalt mit jeweils über 97%. Die niedrigste Besetzungsquote weist Niedersachsen auf (83,5%), danach folgen Nordrhein-Westfalen (89,1%) sowie Baden-Württemberg (90%). Gerade von Nordrhein-Westfalen heißt es häufig, dass hier der Bedarf an einem sozialen Arbeitsmarkt hoch ist und dennoch bleiben rund 1.400 beantragte Plätze unbesetzt. Das zeigt, dass die Problematik wohl komplexer ist als es scheint.

Es bleiben noch 1.380 Plätze zu besetzen.

Mit dem weiteren Verlauf wird die Zahl der besetzten Plätze sinken – entweder durch vorzeitiges Ausscheiden oder Abbrüche.

Tabelle Arbeitsplätze im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach Bundesländern – Stand Mai 2018

Arbeitsplätze im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach Bundesländern – Stand Mai 2018

Vorläufiges Fazit

Die Entwicklungen ( s. Langzeitentwicklung des Programms) zeigen, dass es den Jobcentern in kurzer Zeit gelungen ist, weitere Programmplätze zu bewilligen und zu besetzen. Der Großteil der Aufstockung mit der neuen Förderrunde erfolgte innerhalb  der ersten fünf Monaten. Allerdings zeigt der Rückgang des monatlichen Zuwachses seit April 2017, dass sich die Entwicklung verlangsamt hat.

Eine niedrige Besetzungsquote weist Nordrhein-Westfalen auf, gepaart mit einer unterdurchschnittlichen Bewilligungsquote. Gerade von Nordrhein-Westfalen heißt es häufig, dass hier der Bedarf an einem sozialen Arbeitsmarkt hoch ist und dennoch bleiben rund 1.400 beantragte Plätze unbesetzt. Das zeigt, dass die Problematik „Sozialer Arbeitsmarkt“ wohl komplexer ist als es scheint. Lediglich ein Programm aufzulegen reicht noch nicht aus.

Andreas Hammer

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Mindest- und Tariflohn im Teilhabechancengesetz: Anreiz oder Hürde?

Im Referentenentwurf vom Mai 2018 zum Teilhabechancengesetz, welches die Beschäftigungs- und Teilhabeperspektiven und Langzeitarbeitslosen und Langzeitleistungsbeziehenden verbessern soll, war eine Förderung der Arbeitgeber-Lohnkosten bezogen auf Tarif- oder ortsübliche Löhne beim §16i SGB II iE – Teilhabe am Arbeitsmarkt – vorgesehen. In späteren Fassungen wurde die Förderhöhe auf den Mindestlohn abgestellt. So nun auch im aktuellen Gesetzesentwurf. Das hat zur Folge, dass Arbeitgeber, die Tariflöhne zahlen (müssen), nur einen Prozentsatz des Mindestlohnes als Förderung bekommen.  Damit sinkt der Anreiz zur Beschäftigung von Arbeitsmarktfernen.

Wie groß ist nun der finanzielle Effekt?

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Gesetzesentwurf Teilhabechancengesetz 18.7.2018

Das Teilhabechancengesetz, welches einen neuen Paragrafen 16i SGB II und einen veränderten Paragrafen 16e SGB II vorsieht, hat mit dem Referentenentwurf vom 11.7.2018 nochmals Veränderungen erfahren gegenüber den Fassungen vom 11.6.2018 und 29.6.2018 (vgl. Referentenentwuf Teilhabechancengesetz 11.6.18 und Referentenentwuf Teilhabechancengesetz 29.6.18). Die letzte Fassung des Referentenentwurfs wurde nun am 18.7.2018 vom Bundeskabinett angenommen. Aus dem Referentenentwurf wurde somit nun ein Gesetzesentwurf.

Hier sind die wichtigsten Änderungen in der Übersicht: Weiterlesen

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Teilhabechancengesetz Stand 29.6.2018

Das Teilhabechancengesetz, welches einen neuen Paragrafen 16i SGB II und einen veränderten Paragrafen 16e SGB II vorsieht, hat mit dem Referentenent vom 29.6.2018 nochmals Veränderungen erfahren gegenüber der Fassung vom 11.6.2018 (vgl. Referentenentwuf Teilhabechancengesetz 11.6.18).

Hier sind die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:

§16e SGB II iE

Vorgesehen ist nun zusätzlich als Voraussetzung der Förderung eine „vermittlerische Unterstützung nach §16 Abs. 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach SGB II„.

Eine Förderung soll erst dann in Betracht kommen, wenn bereits anderweitige Vermittlungsbemühungen über mindestens sechs Monate erfolgt sind und diese Leistungen zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich waren.

Diese Vorgabe macht nicht nur das Verfahren aufwändiger (Dokuemntation usw.), sondern die Teilnehmerzahl kleiner.

§16i SGB II iE

  1. Für das Instrument kommen nur noch über 25 Jahre Leistungsberechtigte in Betracht. Für unter-25-Jährige sollten Maßnahmen zur Ausbildung und Qualifizierung im Vordergrund stehen. Das ist zwar löblich, verkennt aber die Situation von einzelnen und bestimmten Zielgruppen wie Suchtkranke.
  2. Als verschärfte Fördervoraussetzung sind nun sieben Jahre Leistungsbezug innerhalb der letzten acht  Jahre  erforderlich. Das reduziert den Umfang der potenziellen Zielgruppen nach Angaben des Entwurfs um über 200.000 Personen.
  3. Die Gesetzesbegründung beschreibt darüber hinaus, wer als Zielgruppe zu sehen ist: „Unter sehr arbeitsmarktfernen Personen sind diejenigen Leistungsbezieher zu verstehen, bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter, fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur sehr geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen.“
    Zu hoffen ist, falls die Formulierung bleibt, dass hier kein größerer Dokumentationsaufwand entsteht.
  4. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter hat jährlich eine Stellungnahme zu den Einsatzfeldern vom Örtlichen Beirat anzufordern. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
    Mit dieser Vorgabe wird der Beirat gestärkt.
    Aus der Gesetzesbegründung: „Hinsichtlich der Tätigkeitsfelder und Branchen, die für öffentlich geförderte Beschäftigung besonders geeignet sind, ist es in der Regel zielführend, wenn ein lokaler Konsens erreicht wird. In diesem Zusammenhang sollen die Örtlichen Beiräte der Jobcenter im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrags (vergleiche § 18d SGB II) beteiligt werden. Nach § 18d Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II hat das Jobcenter Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu berücksichtigen. Entsprechend wird in § 16i SGB II eine Regelung aufgenommen, die die Jobcenter verpflichtet, den Örtlichen Beirat jährlich um Stellungnahme zu den Einsatzfeldern des Instruments aufzufordern. In dieser Stellungnahme soll sich der Beirat insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten äußern.“

Mit der neuen Fassung des Referentenentwurfs setzt sich die Verengung der Möglichkeiten gegenüber den vorherigen Fassungen fort. Wie bereits für frühere Programme beschrieben (s. Sozialer Arbeitsmarkt – Lehren aus früheren Programmen), wird erneut  die Zielgruppe so klein wie möglich definiert um dann anschließend die Verfehlung der Zielgrößen – hier 150.000 Personen – in Kauf zu nehmen. Andere Steuerungsmöglchkeiten werden nicht in Erwägung gezogen.

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Sozialer Arbeitsmarkt – Lehren aus früheren Programmen

Das von der Bundesregierung verabredete Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ ist inzwischen in den Grundzühen bekannt (zum Budget und Finanzierbarkeit, der Refrentenentwurf zur Gesetzesänderung ist nicht veröffentlicht). Lohnenswert ist ein Blick zurück auf andere Programme des Bundes, die mehr oder weniger mit einem sozialen Arbeitsmarkt oder sozialer Teilhabe in Verbindung stehen. Aus den damit gemachten Erfahrungen könnten Lehren für das neue Instrument gezogen werden.

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MitArbeit

Das BMAS hat die ersten Überlegungen zu dem im Koaliationsvertrag angekündigten Instrument „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“ unter dem Titel

MitArbeit

mitgeteilt.

Wer wird wie gefördert

  1. Menschen, die länger als sechs innerhalb der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II beziehen, sollen  folgende Förderung bekommen:
    1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt: in den ersten beiden Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren.
    2. Langzeitarbeitslose arbeiten in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung [Anmerkung Andreas Hammer: Es ist unklar, warum an dieser Stelle von Langzeitarbeitslosen die Rede ist und nicht von Langzeitleistungsbeziehenden]
    3. begleitende Betreuung: Um die Beschäftigung zu festigen und zu stabilisieren, werden Teilnehmende und Arbeitgeber bei Fragen und Problemen auf jeden Fall im ersten Jahr unterstützt und betreut („Coaching“), wenn erforderlich auch während der gesamten Förderung.
  2. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes soll die Eingliederung von Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, unterstützt werden:
    1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
    2. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
    3. Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach dem Ende der Förderung.
    4. Flankierend zum Lohnkostenzuschuss erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“). In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für notwendiges Coaching freizustellen.
    5. Qualifizierungsmaßnahmen können nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch genommen werden.

Vorläufige Einschätzung

Die Förderung der 1. Zielgruppe, die Langzeitleistungsbeziehenden, greift Förderelemente bisheriger Programme auf.  Wesentliche Weiterung ist eine fünf (bisher oftmals zwei bis dreijährige) Perspektive. Das ist aber immer noch nicht das, was bis 2012 in Arbeitsgelegenheiten gegen Entgelt im SGB II oder in der Sozialhilfe möglich war.

Die Elemente für die 2. Zielgruppe, den Langzeitarbeitslosen, entsprechen der bisherigen Förderung von Arbeitsverhältnissen gemäß §16 e SGB II. Das wäre nichts besonders neues. Möglicherweise entfällt die vorhergehende Aktivierung oder die Vermittlungshemnisse – das läßt sich aber auf der jetzigen Informationsbasis noch nicht feststellen.

Eine Nachbeschäftigungspflicht hat sich bei Arbeitgebern im Falle von Eingliederungs-  bzw. Lohnkostenzuschüssen in den letzten Jahren eher bremsend auf die Nutzung dieser Instrumente ausgewirkt.

Eine Aussage zum Lohn – Mindestlohn / Tariflohn / ortsüglicher Lohn – wurde vermieden.

Offen ist auch, welche Kosten neben dem Lohn gefördert werden.

Vermutlich könne die meisten Personen, die an den Bundesprogrammen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt und zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkleit teilgenommen haben, nicht an der 2. Förderlinie partizipieren. Und an der 1. Förderlinie nur, wenn sie noch im Leistungsbezug waren.  Für viele gibt es dann wohl keine Anschlussperspektive im Sinne einer geförderten Beschäftigung gegen Entgelt.

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Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: Stand April 2018

Für das Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt (s. Aktuelle Entwicklung des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt)  liegen aktualisierte Zahlen für den April 2018 vor.

Anträge

Die Bundesregierung hat zum 1.1.2017 die Zahl der Programmplätze von 10.000 auf 20.000 erhöht. Hintergrund könnte die Entwicklung der Zunahme an Flüchtlingen gewesen sein und der parallelen gesellschaftlichen Erwartung mehr fürLangzeitarbeitslose zu tun. In der damit verbundenen zweiten Förderrunde konnten bisher nicht berücksichtige Jobcenter und Anträge eine Förderung erhalten. Nicht nur war das Interesse in der zweiten Förderrunde geringer, sondern dem 1. Zwischenbericht der Programmevaluation zufolge war auch die Antragsqualität geringer (S. 23). Da hier weniger Plätze als erwartet und finanzierbar beantragt wurden, wurde den Jobcentern der ersten Förderrunde die Möglichkeit zur Aufstockung ihrer Platzzahlen gegeben.

Nun sind zum 31.12.2017 19.643 Plätze beantragt, was eine fast vollständige Ausschöpfung des Förderkontingentes von 20.000 darstellt.

Von den Anträgen der 2. Förderrunde haben die Jobcenter Enzkreis und Rastatt je 5 Plätze zur Förderung beantragt. Die höchste Zahl haben die Jobcenter Hamburg (291), Bielefeld (200) und Saarbrücken (200) beantragt. In der ersten Förderrunde hat das Jobcenter Kaufbeuren 13 Plätze beantragt, Berlin-Neukölln 500 und Leipzig 400 Plätze.

Bewilligungen

Die Zahl der bewilligten Plätze zum 30.4.2018 hat sich um 47 gegenüber dem März 2018 erhöht. In Nordrhein-Westfalen gab es den größten Zuwachs (+29). In Hessen sank die Zahl der bewilligten Plätze um 4  gegenüber dem  März 2018.

Im  April 2018 sind nun 17.642 Plätze bewilligt, was einem Anteil von 89,81% der beantragten Plätze entspricht. Das Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben eine Bewilligungsquote von über 99%. Bei Sachsen gibt es wohl noch einen Datenfehler, da mehr (25) Plätze bewilligt als beantragt wurden. Rheinland-Pfalz hat weiterhin die geringste Bewilligungsquote (64,66%). Insgesamt haben die süddeutschen Bundesländer sehr geringe bzw. unterdurchschnittliche Bewilligungsquoten.

Es blieben noch 2.001 Plätze zu bewilligen. Da keine Teilnehmer oder Teilnehmerinnen in das Programm aufgenommen werden können, ist nicht mit weiteren Bewilligungen zurechnen. Die Veränderungen sind vermutlich der Datenqualität geschuldet.

Teilnahmen

Von den bewilligten Plätzen sind zum 30.4.2018 16.291 Plätze besetzt (92,34%). Damit ist ein Rückgang von 21 Plätzen gegenüber dem März 2018 verbunden. Nordrhein-Westfalen den größten Zuwachs bei den Besetzungen (+82). In Nordrhein-Westfalen nahm die Zahl der Plätze gegenüber dem März  um 21 ab. Die höchsten Besetzungsquoten haben Berlin, Hamburg, Brandenburg und Sachsen-Anhalt mit jeweils über 97%. Die niedrigste Besetzungsquote weist Niedersachsen auf (83,91%), danach folgen Nordrhein-Westfalen (89,65%) sowie Sachsen (90,75%). Gerade von Nordrhein-Westfalen heißt es häufig, dass hier der Bedarf an einem sozialen Arbeitsmarkt hoch ist und dennoch bleiben rund 1.400 beantragte Plätze unbesetzt. Das zeigt, dass die Problematik wohl komplexer ist als es scheint.

Es bleiben noch 1.351 Plätze zu besetzen. Dies ist allerdings nicht mehr möglich, da es in 2018 keine weiteren Eintritte in das Programm geben soll. Dennoch wurden in einigen Bundesländern Besetzungen ausgewiesen (so z. B 11 in Sachsen). Es ist anzunehmen, dass hier die Daten nicht vollständig plausibel sind.

Mit dem weiteren Verlauf wird die Zahl der besetzten Plätze sinken – entweder durch vorzeitiges Ausscheiden oder Abbrüche.

Arbeitsplätze im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach Bundesländern - Stand April 2018

Arbeitsplätze im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach Bundesländern – Stand April 2018

Vorläufiges Fazit

Die Entwicklungen ( s. Langzeitentwicklung des Programms) zeigen, dass es den Jobcentern in kurzer Zeit gelungen ist, weitere Programmplätze zu bewilligen und zu besetzen. Der Großteil der Aufstockung mit der neuen Förderrunde erfolgte innerhalb  der ersten fünf Monaten. Allerdings zeigt der Rückgang des monatlichen Zuwachses seit April 2017, dass sich die Entwicklung verlangsamt hat.

Eine niedrige Besetzungsquote weist Nordrhein-Westfalen auf, gepaart mit einer unterdurchschnittlichen Bewilligungsquote. Gerade von Nordrhein-Westfalen heißt es häufig, dass hier der Bedarf an einem sozialen Arbeitsmarkt hoch ist und dennoch bleiben rund 1.400 beantragte Plätze unbesetzt. Das zeigt, dass die Problematik „Sozialer Arbeitsmarkt“ wohl komplexer ist als es scheint. Lediglich ein Programm aufzulegen reicht noch nicht aus.

Andreas Hammer

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Finanzierbarkeit der „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle“

Das von der Bundesregierung verabredete Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle““ ist hinsichtlich Fördervoraussetzungen oder als ein Gesetzesentwurf noch nicht veröffentlicht. Allenfalls machen unterschiedliche Informationen die Runde (Aktualisierungen zum Beitrag s.u.). Weiterlesen

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Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt: Stand März 2018

Für das Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt (s. Aktuelle Entwicklung des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt)  liegen aktualisierte Zahlen für den März  2018 vor.

Anträge

Die Bundesregierung hat zum 1.1.2017 die Zahl der Programmplätze von 10.000 auf 20.000 erhöht. Hintergrund könnte die Entwicklung der Zunahme an Flüchtlingen gewesen sein und der parallelen gesellschaftlichen Erwartung mehr fürLangzeitarbeitslose zu tun. In der damit verbundenen zweiten Förderrunde konnten bisher nicht berücksichtige Jobcenter und Anträge eine Förderung erhalten. Nicht nur war das Interesse in der zweiten Förderrunde geringer, sondern dem 1. Zwischenbericht der Programmevaluation zufolge war auch die Antragsqualität geringer (S. 23). Da hier weniger Plätze als erwartet und finanzierbar beantragt wurden, wurde den Jobcentern der ersten Förderrunde die Möglichkeit zur Aufstockung ihrer Platzzahlen gegeben.

Nun sind zum 31.12.2017 19.643 Plätze beantragt, was eine fast vollständige Ausschöpfung des Förderkontingentes von 20.000 darstellt.

Von den Anträgen der 2. Förderrunde haben die Jobcenter Enzkreis und Rastatt je 5 Plätze zur Förderung beantragt. Die höchste Zahl haben die Jobcenter Hamburg (291), Bielefeld (200) und Saarbrücken (200) beantragt. In der ersten Förderrunde hat das Jobcenter Kaufbeuren 13 Plätze beantragt, Berlin-Neukölln 500 und Leipzig 400 Plätze.

Bewilligungen

Die Zahl der bewilligten Plätze zum 31.3.2018 hat sich um 44 gegenüber dem Januar 2018 erhöht. Im  Sachsen gab es den größten Zuwachs (+87). In Hessen sank die Zahl der bewilligten Plätze um 4  gegenüber dem Januar.

Im  März 2018 sind nun 17.595 Plätze bewilligt, was einem Anteil von 89,57% der beantragten Plätze entspricht. Das Saarland und Sachsen haben eine Bewilligungsquote von über 99%. Bei Sachsen gibt es wohl noch einen Datenfehler, da mehr (23) Plätze bewilligt als beantragt wurden. Rheinland-Pfalz hat weiterhin die geringste Bewilligungsquote (65,26%). Insgesamt haben die süddeutschen Bundesländer sehr geringe bzw. unterdurchschnittliche Bewilligungsquoten.

Es bleiben noch 2.048 Plätze zu bewilligen.

Teilnahmen

Von den bewilligten Plätzen sind zum 31.3.2018 16.312 Plätze besetzt (92,71%). Damit ist ein Zuwachs von 107 Plätzen gegenüber dem Januar 2018 verbunden. Nordrhein-Westfalen den größten Zuwachs bei den Besetzungen (+82). In Schleswig-Holstein nahm die Zahl der Plätze gegenüber dem Januar um 7 ab. Die höchsten Besetzungsquoten haben Berlin, Bremen und Sachsen-Anhalt mit jeweils über 97%. Die niedrigste Besetzungsquote weist Niedersachsen auf (84,87%), danach folgt Baden-Württemberg (90,36%) sowie Nordrhein-Westfalen (90,49%). Gerade von Nordrhein-Westfalen heißt es häufig, dass hier der Bedarf an einem sozialen Arbeitsmarkt hoch ist und dennoch bleiben rund 1.400 beantragte Plätze unbesetzt. Das zeigt, dass die Problematik wohl komplexer ist als es scheint.

Es bleiben noch 1.283 Plätze zu besetzen.

Tabelle Arbeitsplätze im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach Bundesländern – Stand 3/2018

Arbeitsplätze im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach Bundesländern – Stand 3/2018

Zusammenhang von Besetzungsquote und Bewilligungsquote

Aufgrund der regionalen Streuung der Bewilligungs- und Besetzungsquoten steltl sich die Frage, ob beide Quoten in einem Zusammenhang stehen. So wäre eine Strategie der Jobcenter denkbar, im ersten Schritt großzügig Programmplätze zu bewilligen und im zweiten Schritt dann immer noch restriktiv besetzen zu können. Eine andere Strategie könnte sich darin zeigen, restriktiv Programmplätze zu bewilligen und dann relativ offen die Plätze zu besetzen.

Eine Analyse der beiden Quoten ergibt, dass es dafür nur einen mittelstarken Zusmmanehang gibt (R = .47, R² = .22), der allerdings nicht signifikant ist. Dabei ist zu beachten, dass diese Aussage lediglich für die Ebene der Bundesländer gilt, welche auch nur 16 Beobachtungswerte umfasst.

Streudiagramm Zusammenhang von Bewilligungs- und Besetzungsquoten im Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Zusammenhang von Bewilligungs- und Besetzungsquoten im Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Vorläufiges Fazit

Die Entwicklungen ( s. Langzeitentwicklung des Programms) zeigen, dass es den Jobcentern in kurzer Zeit gelungen ist, weitere Programmplätze zu bewilligen und zu besetzen. Der Großteil der Aufstockung mit der neuen Förderrunde erfolgte innerhalb  der ersten fünf Monaten. Allerdings zeigt der Rückgang des monatlichen Zuwachses seit April 2017, dass sich die Entwicklung verlangsamt hat.

Eine niedrige Besetzungsquote weist Nordrhein-Westfalen auf, gepaart mit einer unterdurchschnittlichen Bewilligungsquote. Gerade von Nordrhein-Westfalen heißt es häufig, dass hier der Bedarf an einem sozialen Arbeitsmarkt hoch ist und dennoch bleiben rund 1.400 beantragte Plätze unbesetzt. Das zeigt, dass die Problematik „Sozialer Arbeitdsmarkt“ wohl komplexer ist als es scheint. Lediglich ein Programm aufzulegen reicht noch nicht aus.

Andreas Hammer

 

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Fleisch und Blut in der FAZ

Nachdem immer wieder die „vererbte“ Arbeitslosigkeit in den Medien als Erklärung für nicht biologische Entwicklungen herhalten muss, hat die FAZ mit „Fleisch und Blut“ für Abwechslung in der „biologischen“ Metaphern-Welt gesorgt.

In „Das Märchen vom sozialen Arbeitsmarkt“ begründet Rainer Hank am 2.4.2018 in der FAZ-Online-Ausgabe, warum manche Arbeitslose arbeitsloser sind als andere bzw. warum es Menschen gibt, die trotz Hilfe niemals auf dem Arbeitsmarkt ankommen werden.

Zum einen ist es „Schicksal“. Zum anderen liegt es am Körper der Arbeitslosen.

„Häufig mangelt es schon an Disziplin und Umgang mit der Zeit, Sekundärtugenden, die man ’normalerweise‘ in Fleisch und Blut hat.“ (Rainer Hank, FAZ online, 2.4.2018, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/arm-und-reich/sozialer-arbeitsmarkt-nur-fuer-schwer-vermittelbare-sinnvoll-15521085.html)

Diese Aussage ist nicht auf Einzelne gemünzt, sondern auf zehn- oder hunderttausende Arbeitslose. Hank nimmt wohl an, dass hier Arbeitslose Normabweichende sind, da man „normalerweise“ über diese Sekundärtugenden verfügt. Wer nicht die Norm erfüllt, wird exkludiert. Die „Normalen“ sind demnach produktiv, die „Anormalen“ unproduktiv für die Gesellschaft.

In der weiteren Konsequenz müsste der Staat bzw. seine Arbeitsverwaltung seine Auswahl von Arbeitslosen, die Unterstützung für die Integration bekommen oder nicht, daran festmachen, inwieweit Arbeitslose „Sekundärtugenden“ wie Disziplin (was als Verhaltensweise Gehorsam bedeutet) in „Fleisch und Blut“ haben.

Was wäre nun, wenn es eine Art „Maschine“ oder Technologie gäbe, die wie eine Prothese die anormalen Arbeitslosen so ergänzen würde, dass sie beispielsweise mit Zeit umgehen können? Würde Rainer Hank diese „Maschine“ bei diesen Arbeitslosen einsetzen wollen oder die staatliche Unterstützung davon abhängig machen wollen, dass diese Arbeitslosen eine solche Prothese tragen, damit die Hilfe zur Integration auf den Arbeitsmarkt wirksam werden könnte?

 

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