Seit 25 Jahren liegt in Deutschland die Inflationsrate zwischen null und zwei Prozent. Diese Periode unterscheidet sich somit deutlich von früheren. Ausnahmen gab es lediglich 2007 und 2008, also zur Zeit der Weltfinanzkrise. Die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank mit der Zielinflationsrate von knapp unter zwei Prozent führte seit 2007 (niedrige Zinsen, Wertpapierkauf, Fiskalpakete) nicht zu einer steigenden Inflation, was nach der herrschenden Vollwirtschaftslehre wie dem Monetarismus hätte die Folge sein müssen.
Quelle der Daten: Statistisches Bundesamt
Für 2021 zeichnet sich nun eine Inflationsrate von mehr als zwei Prozent ab. Dies erklären mehrere Gründe:
Rückführung der in der Corona-Pandemie reduzierten Mehrwertsteuersätze auf das frührere höhere Niveau
Einführung einer CO2-Abgabe
Verteuerung der Energiekosten, vor allem beim Öl
Der Warenkorb mit den Gütern, deren Preise verglichen werden, wurde neu zusammengestellt
Die aktuelle Steigerung führt teilweise zu dramatischen Erwartungen in den Medien über die damit verbundenen negativen Folgen. Viele Menschen haben Angst vor einer Geldentwertung.
Wie sieht der Zusammenhang zwischen Inflation und Arbeitslosigkeit aus?
Die „Front“-Aussage, wiedergegeben in zahlreichen Medien, führt zu weiterführenden Fragen.
Wie heißt die Front und seit wann besteht sie?
In welchem Krieg ist diese Front Bestandteil?
Wer hat den Krieg erklärt?
Wie ist der Frontverlauf?
Wer sind die Frontsoldaten und Generäle auf beiden Seiten der Front?
Welche Erfolge gab es bisher an der Front?
Führt der Erholungseffekt zum Fronturlaub?
Wie lange wird die Front und der damit in Verbindung stehende Krieg noch gehen?
Müssen wir uns Sorgen machen?
Da es Alternativen in der Beschreibung des Sachverhalts gibt: warum benutzt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, eine Bundesbehörde, Militärsprache?
U.A.w.g.
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Seit Jahren wird in der dominierenden Volkswirtschaftslehre und den Regierungen ein Zusammenhang von Wirtschaftswachstum und Arbeitslosigkeit unterstellt, wonach ein Wirtschaftswachstum Arbeitslosigkeit reduziert. Aktuell findet sich diese Behauptung auch in Parteiprogrammen zur Bundestagswahl 2021 wieder. So z. B. bei der CDU im Kapitel 3 des Wahlprogramms. Auf der Webseite https://www.ein-guter-plan-fuer-deutschland.de/ der CDU steht auch:
Nach der Pandemie muss Deutschland durchstarten. Das geht nur mit wirtschaftlicher Dynamik, erfolgreichen Unternehmen und Wachstum. Nur so gibt es auch in Zukunft sichere und gute Arbeitsplätze. (Zugriff: 21.8.2021; Hervorhebung: AH)
Beim Zusammenhang von Wirtschaftswachstum und Arbeitslosigkeit wird überdies angenommen, dass ab einem bestimmten Wachstum die Arbeitslosigkeit reduziert wird, die sog. Arbeitslosigkeitsschwelle. Übersteigt die Arbeitslosigkeitsschwelle die Beschäftigungsschwelle (Zusammenhang von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung), dann sinkt die Arbeitslosigkeit, so die Behauptung.
Das Wirtschaftswachstum wird gemessen als das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt als Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt) , die Arbeitslosigkeit wird gemessen als Arbeitslose zivile Erwerbspersonen in ihrer Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozent (Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit).
Die Zeitreihe für das BIP-Wachstum seit 1992 zeigt, dass die Veränderung sich mit wenigen Ausnahmen in einem schmalen Korridor um den Mittelwert 2,62 % bewegt und positiv ist (Wachstum). Die Ausnahmen mit einer negativen Veränderung sind zeitlich in der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 und der Corona-Pandemie 2020 zu verorten.
Anders stellt sich die Zeitreihe der Veränderung der Arbeitslosenzahl dar. Die Veränderungsraten liegen zwischen +18,9 % und -16,9 %. Der Mittelwert der Veränderungsraten liegt bei 0,47 %. Es gibt 12 Zunahmen der Arbeitslosenraten im Zeitraum 1992/2020.
Die Veränderung der Arbeitslosenzahl ist wesentlich dynamischer als die des realen Wirtschaftswachstums.
Für den gleichen Zeitraum lässt sich die Arbeitslosigkeitsschwelle ermitteln.
Eine Regressionsanalyse ergibt, dass ein Wachstum des BIP um rd. 3,6 % die Veränderungsrate der Arbeitslosenzahl um 1 Prozentpunkt reduziert (Arbeitslosigkeitsschwelle). Wie erwähnt beträgt der langjährige Mittelwert realen Wirtschaftswachstums 2,6 %. Im Trend reduziert demnach das Wirtschaftswachstum die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich (um 0,5 Prozentpunkte).
Außerdem müsste die Arbeitslosigkeitsschwelle die Beschäftigungsschwelle noch übersteigen. In der Vergangenheit lag die Beschäftigungsschwelle bei 1 % – 1,5 % BIP-Wachstum.
Die Bestimmtheitsmaß R², welches die Stärke des Zusammenhangs der beiden Indikatoren BIP-Wachstum und Änderung der Arbeitslosenzahl anzeigt (0 = kein Zusammenhang, 1 = perfekter Zusammenhang), beträgt 0,138 (p=0,047). Nach den üblichen statistischen Maßstäben ist dieser Zusammenhang sehr klein.
Die Daten zeigen, dass das Wirtschaftswachstum die Veränderung der Arbeitslosenzahl kaum beeinflusst und Arbeitslosigkeit sich durch Wirtschaftswachstum für sich genommen nicht reduzieren lässt. Hier spielen weitere Indikatoren wie Arbeitsproduktivität oder Kurzarbeit eine Rolle.
Aussagen in Parteiprogrammen, die suggerieren, durch ein Wirtschaftswachstum Beschäftigung zu schaffen und dadurch dann Arbeitslosigkeit zu reduzieren, haben für den Zeitraum seit 1992 keine empirische Basis. Um Arbeitslosigkeit abzubauen braucht es andere Strategien.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt regelmäßig Maßnahmen, die eine arbeitsmarktpolitische Entlastung bewirken. Dies wird durch die Medien so wiedergegeben oder auch eigenständig von Arbeitsmarktentlastung geschrieben.
So heißt es zum Beispiel in einer Pressemitteilung einer Agentur für Arbeit:
„Nach vorläufigen Berechnungen belief sich die Zahl der Arbeitslosen und Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die den Arbeitsmarkt entlasten, im Berichtsmonat auf 7.785 Männer und Frauen.“ (Hervorhebung AH; https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/pirna/content/1533730083745, Zugriff am 14.8.2021)
Beide exemplarischen Zitate legen eine Interpretation nahe, wonach Arbeitswillige den Arbeitsmarkt belasten. Mit Maßnahmen wird somit der Arbeitsmarkt von Belastung durch Arbeitswilligen geschont.
„In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden.“ (beispielhaft aus dem Glossar zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration – Frauen und Männer (Monatszahlen)“)
Die Entlastung des Arbeitsmarktes wird berechnet (Entlastungsrechnung) und bei den Daten zur Unterbeschäftigung ausgewiesen. Die Entlastungswirkung hält allerdings nur für die konkrete Dauer der Maßnahmen an.
Vielleicht handelt es sich bei der Begriffswahl nicht um Verhöhnung oder Verschleierung (Stichwort „geschönte Arbeitsmarktstatistik“), sondern „nur“ um schlechtes Behördendeutsch. Da Sprache selbst eine Wirkung erzeugt, sollten die Politiker*innen, die Beschäftigten der Arbeitsverwaltung und der Medien die Begrifflichkeit von Entlastung des Arbeitsmarktes verzichten.
Die EU-Kommission hat im Juli 2021 einen Klima-Sozialfonds vorgeschlagen. Dem Vorschlag nach unterstützt der soziale Klimafonds die Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Maßnahmen und Investitionen im Rahmen eines nationalen sozialen Klimaplanes. Diese sollen Haushalten, Kleinst- und Unternehmen und Verkehrsteilnehmern zugutekommen, die vom Klimawandel (u. a. Treibhausgasemissionen aus Gebäuden und Straßen) besonders betroffen sind. Gemeint sind damit bspw. Haushalte in Energiearmut (siehe auch Stromsperren) und BürgerInnen ohne öffentliche Verkehrsmittel oder ohne Alternative zum eigenen Pkw (in abgelegenen und ländlichen Gebieten).
Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen. Das spezifische Ziel des Fonds ist die Unterstützung gefährdeter Haushalte, gefährdeter Kleinstunternehmen und gefährdeter VerkehrsteilnehmerInnen oder VerkehrsnutzerInnen durch befristete direkte Einkommensbeihilfen und durch Maßnahmen und Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Dekarbonisierung der Heizung und Kühlung von Gebäuden, einschließlich der Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen, und die Gewährung eines verbesserten Zugangs zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und Verkehr.
Die sozialen Klimapläne sollen u. a. bei der Ausarbeitung und Durchführung die Ergebnisse einer Konsultation der Kommunen, Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Akteuren und Interessengruppen berücksichtigen.
Für die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2025-2027 wird auf 23,7 Mrd. EUR vorgeschlagen.
Mit dem „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – Maßnahme private Arbeitsvermittlung“ (AVGS MPAV; § 45 SGB III) kann die Agentur für Arbeit oder ein Jobcenter eine(n) Arbeitslose(n) fördern, indem ein Gutschein für Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler ausgegeben wird. Antragsberechtigt sind die Arbeitslosen, die sich einen Träger der privaten Arbeitsvermittlung suchen und bei ihnen den Gutschein einlösen können. Der Träger rechnet dann direkt mit der Arbeitsverwaltung ab. Der Gutschein wird erfolgsbezogen vergütet: die 1. Rate erfolgt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Wochen andauerte, die 2. Rate wird von der Arbeitsverwaltung gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauerte. Das Konstrukt ist immer wieder in der Diskussion hinsichtlich seiner Handhabung durch die Bundesagentur für Arbeit und seines Erfolges.
Der Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012 ist eine Bundestagsdrucksache (Nr. 17/12051), die dem Bundestag 2013 vorlegt wurde.
Darin enthalten ist das Ergebnis der Risikoanalyse „Extremes Schmelzhochwasser aus den Mittelgebirgen“ (S. 25ff). Diese gibt Hinweise auf den aktuellen Umgang mit Hochwasser, auch wenn bei den Hochwassergebieten im Sommer 2021 nicht die Schneeschmelze die Ursache war.
Im gleichen Bericht wurde übrigens das Risiko einer „Pandemie durch Virus Modi-SARS“ beschrieben (s. hier).
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Im März 2021 wurde die Lebensmittelhygieneordnung der EU wesentlich geändert. Ein Teil der Neuregelung betrifft die Lebensmittelsicherheit, ein anderen die Abgabe von Lebensmittelspenden. Die Abgabe von Lebensmittelspenden betrifft in Deutschland vor allem „Die Tafeln“ und vergleichbare karitative Einrichtungen.
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Arbeitsgelegenheiten (AGH) sind ein Rechtsinstrument im SGB II, das auch schon davor in verschiedenen Varianten existierte (mehr). Der Charakter im SGB II ist das eines Workfare-Programms. Sie dienen dem Erhalt oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, und haben nicht die Integration in Arbeit als Ziel.
Der Bund zum April 2012 die AGH rechtlich geändert:
Leistungsberechtigte dürfen innerhalb von 5 Jahren maximal 2 Jahre in einer AGH sein (bisher nicht befristet)
Die Finanzierung von Qualifizierungseinheiten und sozialpädagogischer Begleitung für die sog. Ein-Euro-Jobber wurden ausgeschlossen (bisher möglich.
Außerdem erhielt das Wettbewerbsneutralitätskriterium neu einen gesetzlichen Rang.
Ziel der verstärkten Restriktionen ist offiziell eine Reduzierung des sog. Lock-in-Effekts (reduzierte Intensität der Arbeitssuche aufgrund der Teilnahme an einem Programm) und eine Begrenzung der Zielgruppen.
In der Studie „First step and last resort: One-Euro-Jobs after the reform“ untersuchen Tamara Harrer (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit) und Bastian Stockinger (Statistik der Bundesagentur für Arbeit) die Auswirkungen der Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf die Arbeitsgelegenheiten, die zum April 2012 wirksam wurden (Jnl. Soc. Pol. 2021, S. 1–23).
Ein Ergebnis der Gesetzesänderung ist der Studie nach, dass die reformierten AGH überwiegend negative Beschäftigungseffekte in den drei Jahren nach Programmstart haben.
Harrer/Stockinger: Jnl. Soc. Pol. 2021, S. 12
Die Ergebnisse sind weniger nachteilig, wenn
Teilnehmer, schon relativ lange arbeitslos sind
AGH in Wirtschaftsbereichen umgesetzt werden, in denen die Arbeitsnachfrage und deren Entwicklung eher positiv sind.
Die Autorin und der Autor schreiben, dass
„but overall, our findings seem quite disappointing compared with the findings of pre-reform evaluations“ (S. 19).
Trotz der beabsichtigten Verschärfung der Voraussetzungen und Förderbedingugen von AGH, weisen die AGH weiter starke Lock-in-Effekte, insbesondere bei den beschäftigungsfähigeren Teilnehmern auf. Die Autorin und der Autor argumentieren aber dahin, dass ohne die Verschärfung 2012 die Lock-in-Effekte noch größer gewesen wären. Die Schlussfolgerung wäre dann naheliegend, die AGH noch restriktiver zu handhaben.
Als mögliche Erklärungen führen sie die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 und die Änderung des Instrumentendesigns an.
„Furthermore, contemporaneous changes in business cycle conditions and programme design might (Hervorhebung: AH) have had a negative impact offsetting the (apparently small) gains in efficacy from better targeting. At best, the reformed OEJs trigger subsequent participation in other ALMP programmes, which – although “locking in” participants for longer periods – may improve their long-run labour market outcomes.“ (S. 20)
Insgesamt seinen diese Ergebnisse enttäuschend im Vergleich zu den Ergebnissen von Evaluierungen vor der Reform (sichtbar in Diagrammen mit Vorher-Nachher-Vergleich in der Studie).
Als wahrscheinlicher wird in der Studie angenommen, dass die Jobcenter aufgrund der in den früheren AGH angelegten Qualifizierungen und Praktika nun verstärkt Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III anschließen, die diese Möglichkeiten beinhalten. Dadurch verlängere sich der Lock-in-Effekt sogar gegenüber den nicht-reformierten AGH.
Sollte die Bundesagentur für Arbeit und der Bund weiterhin die Position einnehmen, dass AGH in ihrer Ausgestaltung vor allem als letzter Ausweg („ultima ratio“) gelten sollen, dann könnte man schlußfolgern, dass eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach AGH künftig ausgeschlossen werden müsste. Im übrigen ist die Vorstellung von der AGH als ultima ratio spätestens mit dem Teilhabeschancengesetz brüchig. Wäre AGH der letzte Ausweg, dann müsste zuvor die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II eingesetzt und gescheitert sein. Bei diesem Instrument müssen die Geförderten als Fördervoruassetzung mindestens sechs Jahre im Leistungsbezug gewesen sein. Dann käme AGH fühestens nach sieben Jahren erstmalig als letzter Ausweg zum Zuge.
Man könnte aufgrund der Ergebnisse der beschriebenen Studie auch zum Schluss kommen, dass bereits vor der AGH-Teilnahme die AGH-Teilnehmenden zuwenig mit Qualifizierungen und Praktika gefördert wurden, die dann in der AGH nachgeholt wurden. Weiter zeigen Auswertungen, dass selbst aus der AG als ultima ratio Integrationen in Arbeit erfolgen, obwohl das kein Maßnahmeziel ist.
Für ein Re-Design der AGH liegen zahlreiche nicht aufgegriffene Vorschläge vor (u. a. Vom Bundesrechnungshof, WSI). Mögliche Schritte wären die Zuweisung in AGH ohne Rechtsfolge einer Sanktion , also auf freiwilliger Basis, wie das in früheren Jahren schon der Fall war, sowie die Implementierung von Qualifizierungen und Praktika, was ebenfalls mit den Studienergebnissen begründbar wäre.
Hammer, Andreas 2021: Anbieter der beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach §§ 16e und i SGB. In: Forum Arbeit, Nr. 2/2021, S. 3f
Hammer, Andreas 2021: Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wenig förderlich. In: Dialog – Magazin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, Nr. 44, 2021, S. 14f
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