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2024
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Ein neues Sozialgesetzbuch in 2024
Das Bundesversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz wurden weiterentwickelt. Zum 1.1.2024 tritt eine Novellierung in Kraft, und zwar als neues Sozialgesetzbuch XIV – Soziales Entschädigungsrecht.
Das neue SGB XIV betrifft vor allem die Lebenssituation von
- Gewaltopfern einschließlich Terroropfern und Opfer sexueller oder psychischer Gewalt (auch Stalking-Opfer),
- Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
- Opfern von vorsätzliche Vergiftungen,
- erheblich vernachlässigten Kindern,
- Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
- durch Schutzimpfungen Geschädigten
sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen.
Gegenüber der Rechtslage in den bisherigen Einzelgesetzen wird es Verbesserungen geben (https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/neues-entschaedigungsrecht-ab-2024.html). Die Leistungen der sozialen Entschädigung werden als Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen erbracht.
Unklar ist die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe – z. B. Vernachlässigung – im SGB XIV. Auch der geforderte kausale Nachweis z. B. von psychischer Gewalt wird vermutlich nicht einfach zuführen sein, um als Opfer anerkannt zu werden. Weitere kritische Hinweise beziehen sich darauf, dass Gewalt gegen Frauen (s. Körperliche Gewalt gegen Frauen) innerhalb von Partnerschaften sowie im Internet und Versorgungsnotstände bei Frauenhäusern nicht hinreichend im Gesetz berücksichtigt seien.
Bundesweites Hilfetelefon Gewalt an Frauen:
Kostenlose Telefonhotline für Betroffene 08000 116 016
Die Nummer ist kostenlos und bundesweit rund um die Uhr erreichbar. Sie kann auch ohne Handyguthaben genutzt werden. Mehr Informationen unter: www.hilfetelefon.de
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Verschlagwortet mit AGG, Frauen, Gewalt, Gewalterfahrung, Impfung, Kinderbetreuung, Opfer, Recht, SGB XIV
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Änderungen im Beihilferecht 2024
Die EU-Kommission hat die Verordnungen zu De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis) und zu DAWI-De-Minimis-Beihilfen (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; DAWI-De-Minimis) überarbeitet. Diese treten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten bis 31. Dezember 2030.
Unter anderem werden bei beiden Verordnungen die Schwellwerte angepasst, ab der Beihilfen nicht mehr freigestellt werden. Ein Grund für die Anhebung ist die gestiegene Inflation. Der Umfang der Anhebung ist kontrovers beurteilt worden.
Der bisherige De-Minimis-Schwellenwert wird von 200.000 Euro auf 300.000 Euro jeweils innerhalb von drei Jahren angehoben (Art. 3 Abs. 2).
Der bisherige DAWI-De-Minimis-Schwellenwert wird von 500.000 Euro auf 750.000 Euro jeweils innerhalb von drei Jahren angehoben (Art. 3 Abs. 2).
Außerdem wird es ab 1.1.2026 ein zentrales Transparenz-Register geben, in dem Beihilfen nach beiden Verordnungen innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Gewährung von den Beihilfegebern erfasst werden (Art. 6 Abs. 1 & 2). Bis dahin werden wie bisher Eigenerklärungen der Unternehmen eingefordert werden (Art. 7 Abs. 4).
Veröffentlicht unter Ökonomie
Verschlagwortet mit Beihilfe, De-Minimis, EU, EU-Kommission, Zuschüsse
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Vorläufige Haushaltsführung des Bundes im Jahr 2024
Nachdem im Jahr 2023 der Bundeshaushalt 2024 nicht beschlossen wurde, gilt für das Jahr 2024 die sogenannte „vorläufige Haushaltsführung„. Diese gilt bis zur Verabschiedung des Haushalts 2024.
Während der vorläufigen Haushaltsführung sind nur Ausgaben zulässig, die nach Art. 111 Abs. 1 GG notwendig sind,
- um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
- um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Unterschiede zur Haushaltssperre
Im Unterschied zur Haushaltssperre (siehe https://kurzelinks.de/Hammer-Haushaltssperre2023), die im November 2023 verhängt wurde – und die zumindest für die Eingliederungsmittel der Jobcenter nach kurzer Zeit wieder aufgehoben wurde – gilt die vorläufige Haushaltsführung für alle Ausgaben. Bei den Jobcentern sind also auch die Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben) betroffen.
So dürfen beispielsweise keine Gutscheine ausgegeben oder Ausschreibungen beaufschlagt werden (Ausnahmen sind hier ebenfalls Pflichtleistungen wie z. B. Reha-Maßnahmen). Die Behörden dürfen keine Verpflichtungen für das Jahr 2025 eingehen. Die Gewährung von gesetzlichen Pflichtleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Kosten der Unterkunft und Heizung) ist nicht eingeschränkt. Insofern sind die Wirkungen ähnlich wie bei einer Haushaltssperre.
Es gibt noch einen weiteren Unterschied. In der Regel wird eine Obergrenze für die Ausgaben festgelegt. In der Vergangenheit lag diese Obergrenze bei ca. 50 % des Budgets. Es ist also wahrscheinlich, dass die Jobcenter – oder auch andere Behörden, die Mittel aus dem Bundeshaushalt ausgeben – 50 % (es könnte auch eine andere Zahl sein) des Budgets bezogen auf den letzten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2024 ausgeben dürfen.
Dies ermöglicht unter Umständen auch das Eingehen neuer Ausgabenverpflichtungen. Dies ist möglich, wenn die oben genannten notwendigen Ausgaben die Obergrenze noch nicht erreicht haben. Denn die bestehenden und neuen Verpflichtungen betragen zusammen bis zu 50 % des vorgesehenen Budgets. Schöpft eine Behörde die 50 % bereits mit notwendigen Ausgaben aus bestehenden Verpflichtungen aus, sind keine neuen Ausgaben möglich. Überschreitungen der zulässigen Ausgabeermächtigung sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 112 GG zulässig und bedürfen regelmäßig der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Zeitplan
Es ist davon auszugehen, dass die Behörden im Dezember 2023 über die Obergrenzen und Ermächtigungen vom Bund informiert werden.
Wann der Bundeshaushalt 2024 verabschiedet wird und damit die vorläufige Haushaltsführung endet, ist offen. Denn Auslöser ist nicht wie üblich eine Bundestagswahl, sondern die Verfassungswidrigkeit des Nachtragshaushalts 2021 des Bundes und die bislang nicht berücksichtigten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom November 2023. Auch bei einem verabschiedeten Bundeshaushalt 2024 besteht das Risiko einer Klage.
Bei einer zügigen Beschlussfassung kann die vorläufige Haushaltsführung bereits im Januar 2024 enden.
Kürzungen
Ungeachtet dessen sind bereits Kürzungen bei den geplanten Ausgaben beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigt, die unter anderem die Mittel der Jobcenter (und vermutlich auch die der Bundesagentur für Arbeit) betreffen.
Veröffentlicht unter Arbeitsmarkt, Bürgergeld, Flüchtlinge, Fort- und Weiterbildung, Ökonomie, Reha, SGB II
Verschlagwortet mit Beschäftigungsträger, Bildungsträger, Bundeshaushalt, Flüchtling, Maßnahmen, Träger, Ukraine
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Hausbesuche bei Arbeitslosen
Die seit 1.7.2023 geschaffene „ganzheitliche Betreuung“ (§ 16k SGB II) zum Beschäftigungsaufbau sieht ausdrücklich eine aufsuchende Arbeit zur Eingliederung in Arbeit von Arbeitslosen vor. In der Regel wird eine „aufsuchende“ Arbeit als Hausbesuch umgesetzt. In einem Artikel im Forum Arbeit (Nr. 3/2023) gehe ich auf einige Besonderheiten von Hausbesuchen im Kontext der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein.
In 2024 wird es zum Thema „Hausbesuche bei Arbeitslosen“ auch eine Fortbildung geben.
Veröffentlicht unter Arbeitsmarkt, SGB II
Verschlagwortet mit Artikel, Betreuung, coaching, ganzheitliche Betreuung, Hausbesuch, Methoden
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Haushaltssperre bremst Integration von Arbeitslosen
Bundesfinanzminister Lindner hat am 21.11.2023 eine Haushaltssperre bis zum 31.12.2023 verhängt. Betroffen sind die Einzelpläne 04 bis 17 und 23 bis 60. Im Einzelplan 60 sind die Sondervermögen (Klima- und Transformationsfonds, Wirtschaftsstabilitätsfonds) sowie die Mittel für die Ukraine-Flüchtlinge. Im Einzelplan 11 enthält auch die Mittel für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; sog. „Hartz IV“). Die Haushaltssperre bezieht sich auf Verpflichtungsermächtigungen. Das bedeutet, dass die Jobcenter keine neuen Verpflichtungen für Zahlungen eingehen dürfen, die in späteren Haushaltsjahren fällig werden.
Was bedeutet die Haushaltssperre konkret für die Jobcenter?
Die Jobcenter werden
- alle geplanten Ausschreibungen stoppen müssen bzw. dürfen keinen Zuschlag erteilen,
- keine Aktivierung- und Vermittlungsgutscheine oder Bildungsgutscheine ausgeben,
- keine Lohnkostenzuschüsse bewilligen (Eingliederungszuschüsse, Teilhabe am Arbeitsmarkt usw.,
- damit viele Arbeitslose nicht wie geplant fördern können.
- In der Folge drohen bei Maßnahmeträgern möglicherweise Liquiditätsengpässe, wenn eingeplante Maßnahmen nicht starten, Personal und Räume aber dennoch finanziert werden müssen.
Nicht betroffen von den Instrumenten zur Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sind
- laufende Maßnahmen
- Maßnahmen, auf die Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch haben, z. B. bestimmte Reha-Maßnahmen (Teilhabe am Arbeitsleben).
Personal- und Sachkosten sind ebenfalls nicht betroffen, da es hier keine Verpflichtungsermächtigungen gibt. Das SGB III ist nicht tangiert, weil es sich hier um Mittel der Arbeitslosenversicherung handelt.
Der Nutzen einer Haushaltssperre besteht vor allem darin,
- eine zu hohe Belastung im Folgejahr, also hier 2024 und 2025, zu vermeiden,
- sich einen Überblick zu verschaffen, wie umfangreich Verpflichtungsermächtigungen bereits genutzt wurden („Kassensturz“).
Eine weitere Konsequenz kann sein, dass die auf diese Weise erzielten Einsparungen und auch in den Folgejahren nicht mehr als Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen.
2024: vorläufige Haushaltsführung
Für 2024 gibt es eine sogenannte „vorläufige Haushaltsführung“ bis zur Beschlussfassung des Haushalts 2024. Dann sind nur solche Ausgaben erlaubt, die nötig sind,
- um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
- um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
- um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Wie könnten die negativen Folgen für Arbeitslose und Maßnahmeträger abgemildert werden?
Die erlassene aktuelle Haushaltssperre hat noch relativ „milden“ Charakter, da sie auch Ausgaben und nicht nur die Verpflichtungsermächtigungen hätte betreffen können, was dann einen Zahlungsstopp bedeutet hätte.
Es scheint sich bei der Haushaltssperre um eine „einfache“ Sperre zu handeln, da der Staatssekretär des Bundesfinanzministetriums erklärt hat, dass er in besonderen Ausnahmefällen Verpflichtungsermächtigungen entsperren kann, wenn ein sachlich und zeitlich unabweisbarer Bedarf schriftlich dargelegt wird. Ausnahmen bei einer „qualifizierte“ Sperre kann nur der Haushaltsausschuss des Bundestages aufheben. Der Bundesarbeitsminister könnte also einen solchen Bedarf für die Grundsicherung für Arbeitslose darstellen, insbesondere nachdem der „Turbo“ für Flüchtlinge aus der Ukraine von vielen Akteuren als nötig bewertet wurde.
Die Bundesregierung beabsichtigt im Jahr 2023 die Schuldenbremse auszusetzen und für 2023 einen Nachtragshaushalt vorzulegen. Ausgang offen.
Aktualisierung 24.11.2023: Das Bundesfinanzministerium sieht vor, die Haushaltssperre für die Eingliederungsleistungen des SGB II aufzuheben.
Veröffentlicht unter Arbeitsmarkt, Bürgergeld, Fort- und Weiterbildung, Ökonomie, Reha, SGB II
Verschlagwortet mit Beschäftigungsträger, Bundeshaushalt, Flüchtling, Haushaltssperre, Maßnahmen, Träger, Ukraine
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Fachkräftemangel – wozu noch betriebliche Einstiegsqualifizierung?
Die Einstiegsqualifizierung ist ein Förderinstrument der Arbeitsförderung (einsetzbar für Arbeitsagenturen und Jobcenter; § 54a SGB III). Arbeitgeber werden bezuschusst, wenn sie ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum vergüten. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Über die erfolgreiche Durchführung wird ein Zertifikat ausgestellt. Damit können TeilnehmerInnen bei der zuständigen Kammer beantragen, dass sich die Dauer der angestrebten Ausbildung verkürzt.
„Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber lernen Sie durch die Einstiegsqualifizierung potenzielle Auszubildende kennen und können sich zukünftige Fachkräfte sichern.“
Bundesagentur für Arbeit; https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/ausbildungsbetriebe/einstiegsqualifizierung-arbeitgeber
Wie nehmen Arbeitgeber das Instrument Einstiegsqualifizierung angesichts des häufig beklagten Fachkräftemangels wahr?
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Veröffentlicht unter Arbeitsmarkt, Flüchtlinge, SGB II
Verschlagwortet mit Arbeitgeber, Ausbildung, Ausbildungsuchende, Einstiegsqualifizierung, Fachkräfteengpass, Fachkräftemangel, Pandemie, SGB III, Statistik, Zuwanderung
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Entwicklung der ganzheitlichen Betreuung im SGB II
Zum 1.7.2023 ist als neues Förderinstrument für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II die „ganzheitliche Betreuung“ eingeführt worden. Mit diesem Instrument gemäß § 16k SGB II können Jobcenter die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitslosen und Maßnahmenteilnehmenden sowie die Begleitung von Ausbildungsinteressierten und Auszubildenden flexibel fördern.
Bis zum Oktober 2023 sind deutschlandweit 1.255 Personen mit Bürgergeld-Bezug in diesen Maßnahmetyp eingetreten. Im Bestand waren 1.099. Demnach gibt es bereits nach kurzer Zeit erste Austritte.
Die weitere Entwicklung der „ganzheitlichen Betreuung“ wird vermutlich positiv sein. Denn mit Ausnahme von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung war die Entwicklung anderer Maßnahmetypen negativ (Beispiel Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Oktober 2023 gegenüber Vorjahresmonat: -21,8 %). Infolge angekündigter Mittelkürzung für 2024 werden die Jobcenter ihren Instrumenteneinsatz mehr nach dem Budget (und günstigeren Maßnahmen) ausrichten als bisher (so auch Rückmeldungen aus Fortbildungen). Und das wird für die „ganzheitliche Betreuung“ sprechen.
Veröffentlicht unter Bürgergeld, Fort- und Weiterbildung, SGB II
Verschlagwortet mit Arbeitslose, Betreuung, coaching, Eingliederung, Langzeitarbeitslose, Statistik, § 16k SGB II
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Pflichtarbeit für Asylbewerber? Gibt es schon.
Stehen sog. 1-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II) schon seit Jahren in der Diskussion der Arbeitsmarktpolitik als Förderinstrument, finden sich die Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 5 AsylbLG weniger in der öffentlichen Wahrnehmung. Diese existieren ebenfalls schon seit Jahren. Zwischen dem 1.8.2016 und 2020 gab es außerdem befristet Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (Hammer 2017b, 2017d, Hammer 2018) als Arbeitsgelegenheiten nach § 5a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der Instrumententyp Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 5 AsylbLG wurde 1993 eingeführt. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können somit einer AGH zugewiesen und zu dieser Arbeit werden, und sanktioniert werden, wenn sie diese Arbeit nicht ausführen. In einem früheren Beitrag wurde für die Zeit von 1994 bis 2019 – 25 Jahre – beleuchtet (s. u.). Im nachfolgenden Text geht es um die Fortführung bis 2022.
Einige zentrale Ergebnisse:
Aus § 5 (1) AsyblG ergibt sich eine Bereitstellungsverpflichtung von Arbeitsgelegenheiten, die zudem für staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger gilt. Diese Verpflichtung wird lediglich begrenzt durch den Vorbehalt des Möglichen und durch das Erfordernis der Zusätzlichkeit.
Die Prüfung der Zusätzlichkeit erfolgt durch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörde. Das Thema Zusätzlichkeit war hier nie ein öffentliches Thema wie die Zusätzlichkeit bei den AGH nach § 16d SGB II (sog. „Hartz IV“).
Nach der Begründung des Entwurfs für das Asylbewerberleistungsgesetz dienen Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen dazu, das in § 3 Abs. 1 AsylbLG verankerte Sachleistungsprinzip im Sinne einer vermehrten selbstversorgenden Tätigkeit zu ergänzen. Daher wird für Arbeitsgelegenheiten in solchen Einrichtungen auch nicht vorausgesetzt, dass sie gemeinnütziger und zusätzlicher Art sind. Insbesondere die Arbeitsgelegenheiten in Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dienen zudem der Reduzierung von Kosten, die durch reguläre Arbeitskräfte beim Betrieb der Einrichtung entstehen würden. Arbeitsgelegenheiten nach diesem Gesetz sind allerdings nicht nur als Verpflichtung zu betrachten, sondern auch als Leistung bzw. Möglichkeit zu verstehen ist, sich zu betätigen und die gegenwärtige Situation in begrenztem Maße zu gestalten und finanziell zu verbessern.
Der Anteil der Personen in Arbeitsgelegenheiten an allen Empfängerinnen und Empfängern von AsylbLG lag 1994 bis 2021 im Mittel bei 0,72 Prozent. Im Jahr 2021 waren 2565 EmpfängerInnen von Asylbewerberregelleistungen in einer solchen AGH.
Interessant ist der Vergleich der Bruttoausgaben für Arbeitsgelegenheiten als Anteil an allen Ausgaben für Asylbewerberleistungen. Der bundesweite Durchschnitt lag für Jahr 1994 bis 2022 bei 0,56 Prozent. 2022 wurde der niedrigste Wert seit der Einführung ausgewiesen – rund 0,22 Prozent.
Die Kosten pro Teilnehmer*in liegen 1994 bis 2021 im Mittel bei 5.493 Euro. Der Wert in 2021 betrug 3.955 Euro pro AGH. Dies war drittniedrigste Wert im Gesamtzeitraum.
Offensichtlich hängt die Teilnahme und die Ausgestaltung einer AGH nach § 5 AsylbLG stark vom Bundesland ab. Trotz der gestiegenen Zuwanderung bleibt das Instrument marginal.
Vollständige Darstellung hier zum download.
Veröffentlicht unter Arbeitsgelegenheit, Arbeitsmarkt, AsylbLG, Flüchtlinge
Verschlagwortet mit FIM, Flüchtlingsintegrationsmaßnahme, Kommune, Träger
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Ist der sog. Zweite Arbeitsmarkt nur noch ein Arbeitsmärktchen?
Soziale Teilhabe, Teilhabe am Arbeitsmarkt – Schlagworte mehrerer Regierungen.
Die Entwicklung zeigt, dass die der öffentlich geförderte Beschäftigung seit Jahren abnimmt. Die Zahl der Geförderten im Bestand betrug im September 2023 rd. 92.600. Bis 2010 lagen die Bestandszahlen allein für die Arbeitsgelegenheiten (SGB II) bei über 300.000 Teilnehmenden (s. AGH-Entwicklung).
Der Abbau der öffentlich geförderten Beschäftigung erfolgt offensichtlich unabhängig von
- der Zusammensetzung der Bundesregierung
- der wirtschaftlichen Entwicklung
- der Zahl der Arbeitslosen
- Pandemie und Flüchtlingszahlen
- der Entwicklung des Eingliederungstitels für das SGB II
- den wechselnden Förderinstrumenten (die Aktivitäten demonstrieren)
- der Bedarf an (sozialer) Teilhabe oder Teilhabe an Arbeit bei den Arbeitslosen.
Der Abbau hat sicherlich auch eine Einschränkung bei den Beschäftigungsträgern zur Folge, die oftmals, wenn auch unter erschwerten Bedingungen (s. Mittelkürzung) noch die Teilhabe an Arbeit für Arbeitslose absichern wollen.
Im Mittel lag die Zahl der Geförderten im Zeitraum Januar 2016 bis September 2023 bei rund 104.000. Dieses Niveau wurde zuletzt im Dezember 2021 erreicht. Der Höchstwert in dieser Zeit betrug rund 120.400 im November 2019. Dieser Monat war übrigens der einzige Monat, in dem die Zahl 120.000 überschritten wurde.
Offensichtlich sind 120.000 Förderungen der „Deckel“, bis zu der Beschäftigung für am Arbeitsmarkt Benachteiligte aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Die öffentliche geförderte Beschäftigung sollte zumindest die weiterhin große Zahl von Langzeitarbeitslosen stabilisieren, weitere Qualifikationsverluste vermeiden, soziale Isolierung beenden und ihre künftigen Arbeitsmarkt- und Berufschancen verbessern. Eine angemessene Ausgestaltung und Ressourcenausstattung erleichtern diese Ziele.
Veröffentlicht unter Arbeitsmarkt, ESF, SGB II, Soziale Teilhabe, Teilhabechancengesetz
Verschlagwortet mit AGH, Arbeitsgelegenheit, BEZ, Eingliederung, Flüchtling, Förderung von Arbeitsverhältnissen, Pandemie, Teilhabechancengesetz
Kommentare deaktiviert für Ist der sog. Zweite Arbeitsmarkt nur noch ein Arbeitsmärktchen?