Der Bund hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zu einem inklusiven Arbeitsmarkt erarbeitet. Die Kernelemente wurden im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigt.
Um den Arbeitsmarkt inklusiver zu machen, sind folgende gesetzliche Änderungen vorgesehen:
- Erhöhte Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen („vierte Staffel“), für kleinere Arbeitgeber sollen wie bisher Sonderregelungen gelten,
- Konzentration der Mittel aus der Ausgleichsabgabe auf die Förderung der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
- Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes,
- Aufhebung der Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit,
- Neuausrichtung des Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizinische Begutachtung.
Damit sollen Menschen mit Behinderung besser eine Erwerbsarbeit aufnehmen und nachgehen können.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden diese Änderungen einen Beitrag leisten, und dennoch werden weitere Schritte notwendig bleiben.
Die bisherigen Vorhaben, auch gesetzlicher Art, zur Inklusion, waren nicht ausreichend. Dazu gehören das Bundesteilhabegesetz, das Teilhabestärkungsgesetz, die Einführung eines neuen Typs von anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX. Darüber hinaus sehen sich Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben diskriminiert (hier).
An der Zielverfehlung hat die Kritik in Deutschland am stetigen Anwachsen der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sowie ein deutlicher Mangel an Übergängen aus den WfbM zum allgemeinen Arbeitsmarkt nichts geändert.
Besonders deutliche Kritik hatte der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK-Ausschuss) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geübt und 2015 gerügt, „dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.“ Deshalb fordert der UN-BRK-Ausschuss die Bundesregierung auf, einen inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen, der im Einklang mit den Menschenrechten steht. Der Fokus soll dabei auf der Schaffung von zugänglichen Arbeitsplätzen bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt liegen.
Auch nach dieser Rüge wurde zuletzt sowohl die Zahl der Werkstätten für Menschen mit Behinderung ausgeweitet als auch die Zahl der Menschen in diesen Werkstätten, zumindest was die in der BAG WfbM organisierten betrifft: In 2022 waren 684 Werkstätten (2017 ca. 680) dort organisiert mit rd. 316.000 Werkstattbeschäftigten (2017 rd. 310.000)
In der UN-BRK, die Deutschland unterzeichnet hat, sind keine „Sonderwelten“ für Menschen mit Behinderung vorgesehen, sondern das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.