Teilhabe am Arbeitsmarkt weiter auf Talfahrt

„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) soll als Instrument des sog. Teilhabechancengesetzes seit 1.1.2019 die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden fördern (siehe auch hier). Dabei geht es um Personen, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahre sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht.

Die Nutzung des Instruments ist auf Talfahrt (siehe auch Teilhabe am Arbeitsmarkt im „Sommerloch“?, Teilhabe am Arbeitsmarkt am Maximum? Und Teilhabe am Arbeitsmarkt stagniert). Sowohl für die Eintritte (bereits seit 5/2019) als auch für den Bestand (seit 1/2021) ist ein Rückgang zu beobachten (siehe auch Teilhabe am Arbeitsmarkt im Sinkflug 2021? und Teilhabe am Arbeitsmarkt – nur für 40.000?).

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Haushaltsentwurf 2025 für Jobcenter

Der Bundeshaushaltsentwurf für das Jahr 2025 wurde am 17.7.2024 vom Bundeskabinett beschlossen.

Für das SGB II sind folgende Haushaltsansätze vorgesehen (Stand: 15.7.2024):

Annahmen

In dieser Planung werden zusätzliche 100.000 Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen im Bürgergeld-Leistungsbezug angenommen. Das ist eine deutliche Steigerung gegenüber den Ergebnissen in 2023. Diese Wirkung soll aus den verschiedenen Änderungen (u. a. härtere Sanktionen, mehr Erwerbsanreize) resultieren, die im SGB II vorgenommen werden sollen (ausgeführt im Papier zur Wachstumsinitiative, die ebenfalls am 17.7.2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde).

Der mittelfristige Finanzplan, der bereits letztes Jahr beschlossen wurde und eine Grundlage für die Aufstellung des Haushalts ist, unterstellt außerdem einen Rückgang der Arbeitslosenquote in 2025 gegenüber 2024 um 0,2 Prozentpunkte.

Die Bundesregierung geht von rund 16 Prozent geringeren Ausgaben für das Bürgergeld (Geldleistungen für Leistungsberechtigte) aus. Sollten beide Annahmen zu optimistisch sein, dann wird es für das SGB II einen Nachtragshaushalt geben müssen.

Eingliederungstitel

Für Träger spielt der Eingliederungstitel eine wichtige Rolle. Hier ist eine Kürzung von fast einer halben Milliarde Euro vorgesehen, zumindest wenn man das auf die Soll-Ansätze im Haushalt bezieht. Bei der Bewertung dieser Kürzung sollte berücksichtigt werden, dass die Jobcenter in 2025 weniger Ausgaben haben, da die Förderung der beruflichen Weiterbildung von den Jobcentern zur Bundesagentur für Arbeit verschoben wird. Häufig schichten Jobcenter Mittel aus dem Eingliederungstitel zu den Verwaltungskosten um, damit die Personal- und Sachkosten gedeckt werden können. Damit fällt der Kürzungsbetrag größer aus. Diese Kürzung, die regional unterschiedlich groß ausfallen kann, wirkt sich nicht erst in 2025 aus, sondern auch auf den Einkauf von Maßnahmen oder die Verlängerung von Vertragszeiten in 2024, sofern die Mittelbindung 2025 betrifft. Es wird Jobcenter geben, die deshalb bereits im 2. Halbjahr 2024 diese Kürzung vorwegnehmen werden.

Mögliche Änderungen

Der Gesetzesentwurf zum Bundeshaushalt 2025 soll dem Bundestag und Bundesrat bis zum 16.8.2024 zugeleitet werden. Bis dahin können sich die Ansätze noch ändern. Denn es gilt bis dahin eine Deckungslücke von rund 8 Mrd. Euro zu schließen. Andererseits könnten zusätzliche Ausgabenreste (zusätzlich zu den bereits 350 Mio. Euro eingestellten Ausgabenresten) bereitgestellt werden.

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Beschleunigt der Job-Turbo die Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen aus Asyl-Herkunftsländern?

von Andreas Hammer ORCID iD icon

Die Bundesregierung startete im Oktober 2023 den „Job-Turbo“ für Flüchtlinge, sowohl jener aus der Ukraine als auch den Top-Asyl-Herkunftsländern im Bürgergeld-Bezug. Ziel ist die beschleunigte Aufnahme von Arbeit der Flüchtlinge und eine Reduzierung der Ausgaben der Jobcenter um 500 Mio. Euro im Jahr 2024.

Im Folgenden wird untersucht, ob der Job-Turbo die Arbeitsaufnahme aus den TOP 8-Asyl-Herkunftsländern im Bürgergeld-Bezug tatsächlich beschleunigt hat (zur Arbeitsaufnahme ukrainischer Flüchtlinge siehe https://kurzlinks.de/Hammer_Turbo). Zur Wirksamkeit selbst ist es noch zu früh für belastbare Aussagen.

Die Asylherkunftsländer (TOP 8) umfassen in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit die nichteuropäischen Länder, aus denen in den Jahren 2012 bis Anfang 2015 die meisten Asylerstanträge kamen. Dazu gehören Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien.

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Beschleunigt der Job-Turbo die Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen?

von Andreas Hammer ORCID iD icon

Die Bundesregierung startete im Oktober 2023 den „Job-Turbo“ für Flüchtlinge, insbesondere aus der Ukraine im Bürgergeld-Bezug. Ziel ist die beschleunigte Aufnahme von Arbeit dieser Personengruppe und eine Reduzierung der Ausgaben der Jobcenter um 500 Mio. Euro im Jahr 2024. Im Wahljahr 2024 sind die Erwartungen an die Wirksamkeit hoch.

Im Folgenden wird untersucht, ob der Job-Turbo die Arbeitsaufnahme ukrainischer Flüchtlinge im Bürgergeld-Bezug tatsächlich beschleunigt hat. Zur Wirksamkeit selbst ist es noch zu früh für belastbare Aussagen.

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Strategien der Parteien zum Abbau von Arbeitslosigkeit in EU-Wahlprogrammen

Im Folgenden sind die Aussagen zu dieser Frage unkommentiert wörtlich wiedergegeben. Textverschiebungen sind in eckigen Klammern von mir vorgenommen.

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Ist das Deutschengrundrecht noch zeitgemäß?

In Art. 12 des Grundgesetzes (GG) wird ein wichtiges Grundrecht – die Berufsfreiheit – garantiert:

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Art. 12 (1) Grundgesetz

Im Unterschied zu anderen Grundrechten schützt dieses nur „Deutsche“, weshalb es auch in der Literatur als sogenanntes „Deutschengrundrecht“ bezeichnet wird.

Diese Begrenzung auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist kritisch zu betrachten, da sie Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit vom Schutz der Berufsfreiheit ausnimmt.

EU-UnionsbürgerInnen stehen aufgrund der Grundfreiheiten des EU-Rechts in einer der Berufsfreiheit angenäherte Rechtsstellung. Für Drittstaatsangehörige gilt dies jedoch nicht, sie sind vom Schutz durch Art. 122 GG ausgeschlossen. Sie können sich lediglich auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

Das „Deutschengrundrecht“ steht somit im Widerspruch, zumindest in einem Spannungsverhältnis zum allgemeinen Gleichheitssatz.

Unabhängig davon ist angesichts

  • einer globalisierten Arbeitswelt,
  • der Absicht Fachkräfte aus dem Ausland anzuwerben und
  • dem Ziel nach Deutschland zugewanderte Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder, wie beim Job-Turbo für Flüchtlinge, diese zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bringen,

die Begrenzung des Schutzes der Berufsfreiheit auf deutsche Staatsangehörige nicht mehr zeitgemäß.

Eine einfache Änderung könnte darin bestehen, „alle Deutschen“ mit „alle Personen“ zu ersetzen. 75 Jahre Grundgesetz wären ein Anlaß.

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Bildungsstruktur ukrainischer Flüchtlinge im SGB II

Mit Beginn der Ankunft der ersten Flüchtlinge aus der Ukraine wurde von Politik und Medien der hohe Anteil der akademischen Bildung unter ihnen hervorgehoben.

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte im Zeitraum März 2022 bis März 2024 keine Daten für die Merkmale letzte abgeschlossene Berufsausbildung und Schulbildung berichtet. Grund dafür war der hohe Anteil unvollständiger Angaben für ukrainische Staatsangehörige, der die Aussagekraft der Statistik eingeschränkt hätte.

Im April 2024 wurde die Berichterstattung zur Bildung wieder aufgenommen. Im Folgenden werden nur zwei Verteilungen nach dieser Statistik dargestellt: die der allgemeinen und die der beruflichen Bildung.

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Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium und rehapro: Publikation

Nach das 33. Rehabilitationswissenschaftliche Kolloquium zu Ende ist, wurde inzwischen der TAGUNGSBAND dazu bereitgestellt. Alle Abstracts der Vorträge sind im Tagungsband zum Kongress als zitierfähige Publikation veröffentlicht worden. Darunter sind auch alle Vorträge aus den Workshops zu den rehapro-Projekten. Der Tagungsband bietet eine Quelle an interessanten Ergebnissen aus der aktuellen Forschung und Praxis.

Unter folgendem Link gelangen Sie zum Tagungsband: Tagungsband Reha Kolloq 2024

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Kunst und Beschäftigungsförderung

Mitte April treffe ich in Bremen eine Künstlerin um wieder einmal zu schauen, wie Kunst in der Beschäftigungsförderung eingesetzt werden kann. Das Thema ist wenig populär. Dazu habe ich 2006 ein kleines Buch veröffentlicht („Kultur, Kunst und Medien – Beschäftigungsförderung im kulturellen Sektor, Östringen“) sowie 2019 einen Artikel (Kunst und Kultur im Übergang von Schule und Beruf. In: Forum Arbeit 2/2010, S. 21-23). Diesmal geht es mir um die Gestaltung von Objekten aus alten Büchern. Inzwischen sind alte Bücher kaum noch zu verkaufen bzw. der Aufwand ist dafür zu hoch. Wieso hier nicht künstlerisch diese Materialien nutzen, z. B. für eine Skulptur?

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Ist Teilhabe am Arbeitsmarkt (zu) teuer?

Die Planungen des Bundeshaushalts, insbesondere des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, für die Jahre 2024 und 2025 haben bei den Akteuren Jobcenter, Träger und Verbände zu lebhaften Diskussionen geführt. Die Jobcenter gehen davon aus, dass die Mittel für Eingliederungsleistungen gekürzt oder zumindest nicht erhöht werden (s. auch). In der Folge wurde und wird der Instrumenteneinsatz anders priorisiert. In diesem Zusammenhang ist immer wieder zu hören, dass das Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II zu teuer sei. Damit wird die Teilhabe von Langzeitleistungsbeziehenden gefördert, die in der Regel innerhalb der letzten sieben Jahren sechs Jahre Arbeitslosengeld II/Bürgergeld bezogen haben, unabhängig davon, ob sie arbeitslos waren oder nicht (s. Teilhabechancengesetz).

Weil dieses Instrument zu teuer sei, werden von Jobcentern Neubewilligungen ganz ausgesetzt oder nur noch Nachbesetzungen vorgenommen. Teams, die für die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zuständig waren, wurden mancherorts aufgelöst.

Nun stellt sich die Frage, was „zu teuer“ konkret bedeutet. Die Antwort ist nur im Vergleich mit anderen Instrumenten möglich. Der nächste Vergleich bietet sich mit den Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (s. Arbeitsgelegenheiten) an, da beide Instrumente zu den beschäftigungsschaffenden Instrumenten gezählt werden. Der Vergleich wird nachfolgend anhand einer Überschlagsrechnung vorgenommen.

Die Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten pro Förderung und Monat betrugen im Jahr 2022 laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit 619 Euro (Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

Bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt lag dieser Betrag bei 1.371 Euro (Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit).

Bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt kann jedoch der Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) zum Tragen kommen. D. h. für jeden Fördermonat kann das Jobcenter für einen Alleinstehenden 800 Euro pro Monat und Förderung wieder „einnehmen“ und damit das Budget für Eingliederungsleistungen erhöhen. Für andere Konstellationen von Bedarfsgemeinschaften (z. B. mehr als eine Person) betragen die Pauschalen 1.000 Euro bzw. 1.100 Euro (Pauschalen ab 2023).

Beispielrechnung für den § 16i SGB II:

Ein Arbeitgeber beantragt für ein Beschäftigungsverhältnis von 20 Wochenstunden und einem Mindestlohn von rund 12,50 Euro eine 100 %-ige Förderung. Das ergibt für einen Monat einen Betrag von 1.310 Euro, einschließlich Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Dies ist vom Jobcenter aus dem Eingliederungstitel (EGT) zu finanzieren.

Nun kann das Jobcenter eine PAT-Pauschale geltend machen, die aus den Passivleistungen in den EGT gebucht wird. Wird diese Pauschale für die Finanzierung der Ausgaben von § 16i SGB II herangezogen, sinkt der Netto-Aufwand für § 16i SGB II. Bei einer PAT-Pauschale von 800 Euro beträgt der Aufwand für einen Monat Förderung des vorgenannten Beispiels auf 510 Euro. Ist die Stundenzahl höher als 20 Wochenstunden oder der Lohn höher als der Mindestlohn, dann ist der Netto-Aufwand entsprechend höher. Dabei wird kein EGT oder Ausgaben gespart, sondern die Einnahmen des Jobcenters werden erhöht (EGT+PAT).

In einem solchen Vergleich sind im durchschnittlichen Netto-Ausgaben für die Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt geringer für als eine Arbeitsgelegenheit. Die Behauptung, dass Teilhabe am Arbeitsmarkt (zu) teuer sei, trifft nicht zu. Dieses Ergebnis könnte bei der Priorisierung des Instrumenteneinsatzes von den Jobcentern stärker berücksichtigt werden.

Rechnet man den PAT zu den Ausgaben dazu, dann liegt der Durchschnitt der Ist-Kosten für § 16i SGB II im Jahr 2022 bei rund 1.900 Euro im Monat und TeilnehmerIn bei den gemeinsamen Einrichtungen. Bei dieser Sichtweise ist § 16i SGB II rund drei mal so hoch als eine Arbeitsgelegenheit. Aber auch bei dieser Darstellungsweise lassen sich die Ausgaben senken, wenn man die Wochenstundenzahl reduzieren würde.

Die Förderdauer bei § 16i SGB II könnte noch als Argument gegen ihren Einsatz angeführt werden. Aber auch Arbeitsgelegenheiten und andere Instrumente können bis zu drei Jahre gefördert werden.

Aufgrund von Rückmeldungen wurde der Beitrag am 26.4.24 überarbeitet.

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